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Inhaltsverzeichnis

Familienleistungsausgleich - Wahlrecht

1. Allgemeines

Das "Wahlrecht" zwischen den Freibeträgen für Kinder und dem Kindergeld kann noch nicht beim Lohnsteuerabzug oder bei den ESt-Vorauszahlungen, sondern erst später im Rahmen der ESt-Veranlagung "ausgeübt" werden. Erst bei der Veranlagung wird von Amts wegen vom FA je Kind geprüft, ob die Freibeträge für die Berechtigten günstiger sind als das Kindergeld. Falls ja, erhalten Eltern einen steuerlichen "Nachschlag". Bei Inanspruchnahme der Freibeträge wird das jeweilige Kindergeld der tariflichen ESt hinzugerechnet (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 3 EStG i.V.m. § 31 S. 4 EStG) . Das "Wahlrecht" der Eltern ist somit in eine nachträgliche "Günstigerprüfung" umfunktioniert worden.

Praxistipp:

Beantragen Sie auf jeden Fall das Kindergeld für Ihre Kinder.

2. Kindergeldfestsetzung kein Grundlagenbescheid

Die KG-Festsetzung bzw. deren Ablehnung stellt keinen Grundlagenbescheid für die ESt-Festsetzung dar, da eine die Bindungswirkung ausdrücklich anordnende Norm nicht vorhanden ist (BFH, 29.07.1992 - I R 114/91, BStBl II 1993, 180). Soweit die Voraussetzungen für das KG und den KFB übereinstimmen (Abweichungen z.B. bei Stief- und Enkelkindern, § 32 Abs. 1 EStG und § 63 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG), übernimmt das FA die von der Familienkasse getroffene Entscheidung (BMF, 09.03.1998 - IV B 5 - S 2280 - 45/98, BStBl I 1998, 347 sowie R 31 Abs. 4 EStR). Bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Entscheidung und bei einer abweichenden Entscheidung hat es die Familienkasse darüber zu unterrichten. Dabei wird die Rückforderung von zu viel gezahltem KG nicht vom FA veranlasst, zuständig hierfür ist die jeweilige Familienkasse. Das FA kann/muss somit eigenständig z.B. bis 2011 die Einhaltung der Einkunftsgrenze (§ 32 Abs. 4 Sätz 2 - 10 EStG), die besonderen Berücksichtigungstatbestände für Kinder zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr (§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG) und die zutreffende Eintragung des Kindergeldes in der "Anlage Kind" prüfen. Im Übrigen ist auch der Einkommensteuerbescheid eines Kindes kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung (OFD Saarbrücken, 15.06.2000 - S 0342 - 4 - St 232; DStR 2000, 1734).

Beispiel für Ermittlungen der FÄ

Der Vater beantragt in seiner ESt-Erklärung einen Kinderfreibetrag für seinen Sohn. In der Anlage "Kind" trägt er 0 EUR als KG ein. Das FA wird sich in diesem Fall durch eine Nachfrage bei der zuständigen Familienkasse die Angaben bestätigen lassen oder vom Vater eine Kindergeld-Bescheinigung vorlegen lassen.

3. Günstigerprüfung

Der KFB ist abzuziehen, wenn die steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das KG noch nicht erreicht wird. In diesem Fall ist dann die Steuerminderung durch die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages höher als das Kindergeld.

4. Jahresprinzip

4.1 Kindergeld/Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres

Stehen Kindergeld und/oder Kinderfreibetrag nur für einzelne Monate zu, weil das Kind z.B.

  • im Laufe des Jahres geboren wurde oder

  • die Ausbildung beendet hat oder

  • im Laufe des Jahres aus dem Ausland - ohne dortigen Anspruch auf Kindergeld - in das Inland umgezogen ist,

werden Kindergeld und Kinderfreibetrag grundsätzlich nur zeitanteilig gewährt. Die Günstigerprüfung wird dann aber nicht nur auf die einzelnen Zeiträume bezogen, sondern im Rahmen der EStVeranlagung für das ganze Kalenderjahr durchgeführt. Eine Aufsplittung z.B. des zu versteuernden Einkommens erfolgt nicht.

Beispiel:

Im Mai zieht das Kind der seit einem Jahr im Inland wohnenden Eltern aus Japan nach Deutschland zu den Eltern. Von Januar bis April haben die Eltern kein Kindergeld erhalten. Die Vergleichsberechnung des Finanzamts bezieht sich auf das ganze Kalenderjahr. Dem Kinderfreibetrag wird das Kindergeld (ab 2010: 184 EUR x 8 Monate) gegengerechnet. Eine Aufsplittung der Vergleichsberechnung nur für die Monate Mai bis Dezember bzw. Januar bis April erfolgt nicht. Dieses Jahresprinzip ist nicht unumstritten, da ansonsten bei der Kindberücksichtigung grundsätzlich das Monatsprinzip eingeführt worden ist. Bei einer anteiligen Vergleichsberechnung wäre auf jeden Fall unabhängig vom Steuersatz der Eltern für den Zeitraum Januar bis April der Kinderfreibetrag günstiger, da insoweit Kindergeld in Höhe von 0 EUR gegenzurechnen wäre. Die Anwendung des Jahresprinzips durch die Finanzverwaltung ist als Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der "Jahres-Abschnitts-Besteuerung" anzusehen.

Weitere Beispiele, in denen eine zeitanteilige Günstigerprüfung für Eltern vorteilhaft wäre:

  • Die Familie mit ausländischer Staatsbürgerschaft erhält erst im Laufe des Jahres den für den Anspruch auf Kindergeld erforderlichen Aufenthaltsstatus.

4.2 Mehrere Kinder

Die Finanzverwaltung nimmt eine Jahresbetrachtung vor. Danach ist ein KFB nur dann abzuziehen, wenn das für das einzelne Kind für das Jahr gezahlte KG nicht ausreicht, die gebotene Steuerfreistellung zu bewirken. Wird ein Dritt-Kind z.B. ab Juli zum Zweitkind, weil das Erst-Kind nur bis Juni in Ausbildung war, ist für das Dritt-Kind für den Zeitraum Januar bis Dezember und nicht nur für Juli bis Dezember eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Der Prüfung ist dabei stets das zu versteuernde Einkommen (Jahresbetrag) zugrunde zu legen. Die Günstigerprüfung ist bei Eltern mit mehreren Kindern für jedes Kind einzeln durchzuführen (§ 31 Satz 1 EStG). Die Reihenfolge der Kinder bestimmt sich dabei nach dem Alter. Erstes Kind ist somit stets das älteste Kind. Bei der Günstigerprüfung für ein jüngeres Kind sind die Freibeträge für die älteren Kinder nur zu berücksichtigen, wenn bei diesen das Kindergeld nicht ausgereicht hat (R 31 EStR). Die Vergleichsrechnung nach § 31 EStG, bei der geprüft wird, ob das Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vorteilhafter ist, wird gemäß BFH-Urteil vom 28.04.2010 - III R 86/07, für jedes Kind entsprechend der Verwaltungsauffassung (R 31 Abs. 1 EStR) einzeln durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für zwei und mehr Kinder wegen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) günstiger wäre.

5. Hinzurechnung des Kindergeldes

(§ 2 Abs. 6 Satz 3 EStG, § 31 Satz 4 EStG)

5.1 Allgemeines

Bei der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages ist bis 2003 nur das für das jeweilige Jahr gezahlte Kindergeld (oder vergleichbare Leistungen) der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. Die Grundsätze des "Zufluss-/Abflussprinzips" (§ 11 Abs. 1 EStG) finden insoweit keine Anwendung. Die Verrechnung wird auch vorgenommen, soweit Kindergeld dem Elternteil nur im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht (§ 31 Satz 4, 2. HS EStG). Bei einem barunterhaltspflichtigen Elternteil ist eine Verrechnung daher unabhängig davon vorzunehmen, ob der zivilrechtliche Ausgleich tatsächlich in Anspruch genommen wird. Diese nachteilige Regelung ist inzwischen finanzgerichtlich bestätigt worden (BFH, 16.03.2004 - VIII R 86/98, BStBl II 2005, 332). Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger über einen Ausgleichsanpruch anderweitig verfügt, beseitigt nicht das "Zustehen" eines Ausgleichs im Sinne des § 31 Satz 4 EStG (R 31 Abs. 3 EStR).

Das Verrechnungsgebot ist auch sehr fraglich, wenn Eltern das Kindergeld oder eine entspr. ausländische Leistung weder unmittelbar (§ 31 Satz 4 1. Halbsatz EStG) noch über einen zivilrechtlichen Ausgleich zufließt.
Aber auch die im Ausland gewährte Leistung, z.B. die an die Kindesmutter in Österreich ausgezahlte österreichische Familienbeihilfe, wird losgelöst von der Frage des zivilrechtlichen Ausgleichs von den Finanzämtern mit der tariflichen Einkommensteuer des Elternteils im Inland verrechnet. Nur so kann nach Verwaltungsauffassung eine "Doppelförderung" für das Kind, z.B. österreichische Familienbeihilfe und deutscher Kinderfreibetrag, ausgeschlossen werden. Der BFH hat die Verwaltungspraxis bestätigt (BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/01, BStBl II 2002, 867).

Ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den verdoppelten Kinder- und den verdoppelten Betreuungsfreibetrag abziehen, wenn die in Norwegen lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält und die sog. Günstigerprüfung ergibt, dass das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung des Kindesexistenzminimums nicht in vollem Umfang bewirkt (BFH, 28.06.2012 - III R 86/09). In diesem Fall ist das norwegische Kindergeld bei der Einkommensteuerveranlagung des Vaters der Einkommensteuer hinzuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob das in Norwegen gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.

Eine Verrechnung ist dagegen dann auf keinen Fall vorzunehmen, wenn ein Kindergeld-Anspruch nicht besteht (z.B. für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis, § 62 Abs. 2 EStG). Wird nach ausländischem Recht ein höheres Kindergeld als nach dem EStG (§ 66 EStG) gezahlt, so beschränkt sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kindergeldes (§ 31 Satz 6 EStG).

Dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs.1 Nr. 2 EStG gibt es in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR, sowie u.a. in der Schweiz, Türkei, Marokko, Tunesien, Kanada und USA (BMF, 09.03.1998 - IV B 5 - S 2280 - 45/98, Tz. 23). Eine Liste der im Ausland gewährten Leistungen, deren Gewährung die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen, wird laufend im BStBl veröffentlicht (BZSt v. 07.12.2011 - St II 2 - S 2280 - PB/11/00014, BStBl. 2012 I S. 18).

Beispiel:

Die geschiedenen Eltern haben einen minderjährigen Sohn, der bei der Mutter lebt. Die Mutter hat das "volle" Kindergeld in Höhe von 184 EUR mtl. erhalten. Die Hälfte des mtl. Kindergeldes i.H.v. 92 EUR mindert die mtl. Unterhaltsleistung des barunterhaltsverpflichteten Vaters (vgl. § 1612b BGB ). Im Rahmen der ESt-Veranlagung des Vaters wird, da sich der anteilige Kinderfreibetrag wegen seines Gehalts günstiger auswirkt, der Kinderfreibetrag abgezogen. Dabei ist das die Unterhaltsverpflichtung mindernde Kindergeld in Höhe von 1.104 EUR (92 EUR x 12) der tariflichen Einkommensteuer ohne Prüfung, ob der Vater seine Unterhaltsbeträge tatsächlich gekürzt hat, hinzuzurechnen (§ 31 Satz 4 EStG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG).

5.2 Hinzurechnung "im entsprechenden Umfang"

Die Hinzurechnung "im entsprechenden Umfang" (vgl. § 31 Satz 4 EStG) richtet sich danach, ob das Einkommen um einen vollen oder halben Kinderfreibetrag für den jeweiligen Monat vermindert wurde. Die zivilrechtlichen Regelungen gem. § 1612b BGB sind insoweit unbeachtlich. Auch bei Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung, die unterhalb der Regelbedarfs-Verordnung liegt, erfolgt eine Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes.

Hinweis:

Der BFH hat mit Beschluss vom 30.11.2004 - VIII R 51/03 das BVerfG angerufen, weil nach seiner Auffassung die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen Besteuerung zum Barunterhalt verpflichteter Elternteile führt. Das Gericht hält die Regelungen des EStG über den Familienlastenausgleich insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen um die Kinderfreibeträge gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe zugutegekommen ist, weil die Anrechnung des Kindergelds auf ihre Unterhaltsverpflichtung nach § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise unterblieben ist. 70 v.H. der Barunterhaltspflichtigen seien von der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB betroffen; damit werde der Mehrheit die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge zumindest teilweise wieder genommen. Nach Auffassung des BFH ist dieses Ergebnis unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Staat das Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es für den existenznotwendigen Bedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie benötigt wird. Das geänderte Az beim BFH lautet: III R 94/03. Die Verfassungsbeschwerde hat dazu geführt, dass der BFH-Beschluss aufgehoben wurde (BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvL 3/05). Es bleibt damit auch in sog. Mangelfällen beim Halbteilungsgrundsatz.

voller
Kinderfreibetrag

Hinzurechnung

volles
Kindergeld

halber
Kinderfreibetrag

Hinzurechnung

halbes
Kindergeld

Wird eine Übertragung des Kinderfreibetrags vorgenommen, erfolgt eine volle Hinzurechnung des Kindergeldes (BFH, 16.03.2004 - VIII R 88/98, FR 2004, 960 s.a. R 31 Abs. 3 EStR) (Kinderfreibetrag - Übertragung).

Beispiele

Kinderfreibetrag
übertragen von

auf

Einbeziehung in
Vergleichsberechnung bzw. Hinzurechnung = 2.208 EUR

leiblicher
Mutter

leiblichen
Vater

bei Vater

leiblichem
Vater

leibliche
Mutter

bei Mutter

leiblichen
Eltern

Großeltern

bei
Großeltern

5.3 Hinzurechnung bei Kindergeld-Berechtigtenwechsel

Der Berechtigtenwechsel beim Kindergeld hat auf die steuerliche Vergleichsberechnung im Rahmen der ESt-Veranlagung keinen Einfluss.

6. Günstigerprüfung

Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags eines Kindes wird durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung) einerseits oder durch das Kindergeld bewirkt (§ 31 Satz 1 EStG). Die steuerliche Auswirkung auf den Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung wird in die Günstigerprüfung mit einbezogen.

Verglichen wird die steuerliche Auswirkung auf den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit dem Anspruch auf Kindergeld.

Freibeträge ab 2010

Kind

Kinderfreibetrag + Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf

Kindergeld

Kindergeld in
Prozent zu den Freibeträgen

1. Kind

7.008 EUR

2.208 EUR

31,5

2. Kind

7.008 EUR

2.208 EUR

31,5

3. Kind

7.008 EUR

2.280 EUR

32,5

jedes weitereKind

7.008 EUR

2.580 EUR

36,8

Das Kindergeld wird "im entsprechenden Umfang" der Einkommensteuer hinzugerechnet. Die Finanzverwaltung orientiert sich ausschließlich an der Übertragung des Kinderfreibetrags, weil der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch des barunterhaltsverpflichteten Elternteils nicht von der Inanspruchnahme des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abhängt (§ 31 S. 4 EStG).

7. Verrechnung mit dem Kindergeldanspruch

Ab 2004 wird auf den Kindergeldanspruch abgestellt (BFH, 15.03.2012 - III R 82/09).

Eltern sollten auf jeden Fall das Kindergeld beantragen. Zunächst haben gerade besser verdienende Eltern gar kein Kindergeld beantragt und den Gesamtvorteil dann über die Steuer erreicht. Da inzwischen aber der Anspruch verrechnet wird, würde nur die "Progressionsspitze" erstattet.

Beispiel:

Die Eltern haben einen Kindergeld-Anspruch in Höhe von 184 EUR x 2 = 368 EUR für ihr am 28.11.2012 geborenes Kind. Das Kindergeld für November und Dezember 2012 wird erst im Januar 2013 zusammen mit dem Kindergeld für Januar 2013 ausgezahlt. Unabhängig vom Zahlungszeitpunkt des Kindergeldes wird im Rahmen der Günstigerprüfung 2012 der Anspruch auf 368 EUR Kindergeld berücksichtigt.

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