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Inhaltsverzeichnis

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

§ 35a EStG

1. Allgemeines

Zusätzlich zu den steuerlichen Anreizen für Arbeitnehmer, verstärkt geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aufzunehmen, hat der Gesetzgeber Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse geschaffen. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung gewährt. Die Steuerermäßigung besteht in einem Abzug unmittelbar von der Einkommensteuer (§ 35a EStG). § 35a EStG sieht je nach der Art der Beschäftigung /Dienstleistung unterschiedliche Varianten der Steuerermäßigung vor.

Als haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung gelten folgende Tätigkeiten:

  1. Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen,

  2. Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,

  3. Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,

  4. Gartenpflege.

Praxistipp:

Danach gehört z.B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35a EStG, wenn die Betreuung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören.

2. Beschäftigungsverhältnisse

Es ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung im Rahmen eines Privathaushalts-Mini-Jobs (400 EUR-Job, § 8a SGB IV) erfolgt oder ob sie sozialversicherungspflichtig ist.

Privathaushalts-Jobs: Bei Privathaushalts-Mini-Jobs werden 20 % der Aufwendungen (= Arbeitslohn + pauschale Sozialversicherungsbeiträge 10 % + ggf. 2 % Steuern) max. 510 EUR im Jahr von der Einkommensteuer abgezogen.

Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erhöht sich der Abzug von der Einkommensteuer auf 20 % der Aufwendungen (= Arbeitslohn + Sozialversicherungsbeiträge + ggf. Steuern) max. 4.000 EUR im Jahr. Hierbei handelt es sich um die folgenden Beschäftigungsverhältnisse:

Beispiel:

  1. Regelarbeitsverhältnis im Privathaushalt (Haushälterin, Kinderbetreuung etc) bei einem Lohn > 400 EUR/Monat.

  2. Zusammentreffen mehrerer Privathaushalts-Mini-Jobs mit Gesamtarbeitslohn > 400 EUR.

  3. Nebeneinander ausgeübter Privathaushalts-Job und sonstiger 400 EUR-Job mit einem Gesamtarbeitslohn > 400 EUR.

Beispiel:

Steuerermäßigung Mini-Job

Familie F beschäftigt Frau H als Haushaltshilfe für 400 EUR / Monat. Es handelt sich um eine Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV.

Lösung:

F kann folgende Ermäßigung bei der Einkommensteuer geltend machen:
Lohnaufwand 12 x 400 EUR = 4.800 EUR,
pauschale Sozialversicherungsbeiträge 10 % v. 4.800 EUR = 480 EUR,
pauschale Steuer 2 % von 4.800 = 96 EUR.
Aufwendungen insgesamt = 5.376 EUR. Steuerermäßigung darauf 20 % = 1.075 EUR, höchstens 510 EUR.

Beispiel:

Steuerermäßigung sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Die alleinerziehende A beschäftigt Frau H als Haushaltshilfe für 400 EUR / Monat. Parallel ist H noch als Aushilfs-Kassiererin im örtlichen Einkaufsmarkt tätig und erhält für diese Tätigkeit einen Monatslohn von 300 EUR. Es handelt sich infolge der Zusammenrechnung der beiden Tätigkeiten nicht mehr um eine Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV für die pauschale Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, da die Lohngrenze von 400 EUR (Privathaushalts-Job und Mini-Job) mit insgesamt 700 EUR überschritten wird. Die Besteuerung erfolgt jeweils individuell.

Lösung:

Steuerermäßigung für A:
Lohnaufwand 12 x 400 EUR = 4.800 EUR,
AG-Anteil Sozialversicherung ca. 20 % v. 4.800 EUR = 960 EUR,
Aufwendungen insgesamt 5.760 EUR,
Steuerermäßigung darauf 20 % = 1.152 EUR, höchstens 4.000 EUR. Die Steuerermäßigung beträgt somit 1.152 EUR.

Beispiel:

S beschäftigt H als angestellte Haushaltshilfe. Die Aufwendungen belaufen sich im Jahr inklusive der Sozialversicherungs-Abgaben auf monatlich 1.600 EUR.

S erhält eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen in Höhe von 19.200 EUR = 3.840 EUR. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 4.000 EUR ist nicht überschritten.

Hinweis:

Hat eine Familie eine Mini-Job-Kraft und zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft zur Unterstützung des Haushalts engagiert, kann eine Steuerermäßigung bis zu 4.510 EUR gewährt werden (510 EUR + 4.000 EUR)!

Hinweis:

Beschäftigt eine Wohneigentümergemeinschaft z.B. eine Reinigungskraft für die Reinigung des Treppenhauses auf Basis eines Mini-Jobs, sieht die Mini-Job-Zentrale dieses Arbeitsverhältnis nicht als pauschal zu verbeitragendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt gem. § 8a SGB IV an. Die Knappschaft erhebt daher die höheren Abgaben für eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Begünstigt sind nach § 35a Abs. 1 EStG aber nur Mini-Jobs im Sinne des § 8a SGB IV (Geringfügige Beschäftigung - Privathaushalt). Damit überhaupt eine Steuerermäßigung möglich ist, sollten diese Aufwendungen m. E. als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG angesehen werden können.

3. Arbeitgeber-Pool

Schließen sich mehrere Steuerpflichtige als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zusammen (sog. Arbeitgeber-Pool), kann jeder Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn für die an dem Arbeitgeber-Pool Beteiligten eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Arbeiten vorliegt. Wird der Gesamtbetrag der Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis durch ein Pool-Mitglied überwiesen, gelten die Regelungen für Wohnungseigentümer und Mieter entsprechend (vgl. BMF, 15.02.2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2010, 140).

4. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Soweit die haushaltsnahen Dienstleistungen nicht durch einen Arbeitnehmer durchgeführt werden, kommt nach § 35a Abs. 2 EStG ebenfalls eine Steuerermäßigung in Betracht. Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Haushaltsdienstleistungen, höchstens 4.000 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung mit dem Höchstbetrag von 4.000 EUR gilt gemeinsam für Beschäftigungsverhältnisse und für Dienstleistungen.

Durch diese Regelung sind vor allem Dienstleistungen im Haushalt oder für die Kinderbetreuung begünstigt, die nicht durch eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person sondern durch einen Selbstständigen oder durch ein Unternehmen erledigt werden, z.B.

  1. Beauftragung selbstständiger Unternehmer,

  2. Reinigungsfirmen,

  3. Fensterputzerfirmen,

  4. Pflegedienste.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist das Vorhandensein einer Rechnung des beauftragten Unternehmens / Dienstleisters sowie der Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Unternehmens / Dienstleisters. Ab 2008 müssen die Belege und Nachweise nicht mehr dem Finanzamt vorgelegt werden. Barzahlungen sind unabhängig vom Nachweis nicht begünstigt.

Beispiel:

Der getrenntlebende M beauftragt ein "Haushaltsservice-Unternehmen". Frau AN ist Arbeitnehmerin bei dem Unternehmen und erledigt nun 3 x wöchentlich je 3 Stunden anfallende Arbeiten im Haushalt. Das Haushaltsservice-Unternehmen stellt M dafür 25 EUR/Stunde in Rechnung.

Lösung:

M kann folgende Steuerermäßigung geltend machen. Aufwand 50 Wochen x 9 Stunden x 25 EUR = 1.250 EUR. Steuerermäßigung darauf 20 % = 2.250 EUR, höchstens 4.000 EUR. Die Steuerermäßigung beträgt somit 2.250 EUR.

Hinweis:

Für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist nach dem Gesetz ebenfalls keine zeitanteilige Kürzung vorgesehen. Auch einmalige Leistungen sind daher begünstigt!

Beispiel:

Eine Familie beauftragt im Juli eine Gartenbaufirma für 3.000 EUR mit der Pflege des häuslichen Gartens. Eine Steuerermäßigung ist möglich in Höhe von 20 % von 3.000 EUR = 600 EUR.

Für handwerkliche Dienstleistungen kommt eine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG in Betracht. (Haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen).

Zu Zweifelsfragen bezüglich der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen s. auch BMF, 15.02.2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2010, 140.

5. Nachrangige Berücksichtigung

Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Aufwendungen sind nur begünstigt, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen oder unter die (Kinderbetreuungskosten) fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.

6. Aufteilung der Steuerermäßigung

Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können die Steuerermäßigung nur gemeinsam in Anspruch nehmen. Bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) steht den Ehegatten die Steuerermäßigung ebenfalls gemeinsam zu. Sie wird grundsätzlich im Verhältnis 50 : 50 zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Auf Antrag kann aber auch eine beliebige andere Verteilung gewählt werden (§ 26a Abs. 2 S. 4 EStG).

Alleinstehende, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, können die Höchstbeträge zusammen ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 5 EStG). Dies gilt neben nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften auch für die Fälle der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG). Begünstigt sind für jeden "Alleinstehenden" nur seine eigenen Kosten. Ggf. ist eine Aufteilung erforderlich.

Hinweis:

Nicht "ausgeschöpfte" Steuerermäßigungen können nicht ins Vorjahr oder ins Folgejahr übertragen werden!

7. Freibetrag

Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG mindert die Steuervorauszahlungen. Sie kann als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Der Freibetrag beträgt dabei das 4-fache der Steuerermäßigung (§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG). Dabei wird also ein Steuersatz von 25 % unterstellt. Bei Ausschöpfen der Höchstbeträge also höchstens für:
Privathaushalts-Jobs-Mini-Jobs 4 x 510 EUR = 2.040 EUR.

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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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