Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#154297

Inhaltsverzeichnis

Kapitaleinkünfte

§ 11 EStG

§ 20 EStG

1. Rechtslage bis 2008

Die nachfolgenden Ausführungen in diesem Stichwort beziehen sich auf die bis 31.12.2008 geltende Rechtslage bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für die ab 2009 geltende Rechtslage durch die Einführung der Abgeltungsteuer s. unter Kapitaleinkünfte 2009.

2. Allgemeines

(§ 20 EStG) Als Kapitaleinkünfte erfasst das EStG im weitesten Sinne die Gegenleistungen für die befristete Überlassung von Kapital an einen Dritten. Unerheblich ist, ob diese Kapitalüberlassung freiwillig erfolgt oder vom Schuldner erzwungen wird (BFH, 31.10.1989 - VIII R 210/83, BStBl II 1990, 532). § 20 EStG enthält eine beispielhafte Aufzählung der gängigsten Kapitaleinkünfte. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend, sodass auch Einkünfte aus Anlageformen, die dort nicht genannt sind, zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen können.

Zu den Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz vgl. Halbeinkünfteverfahren.

Wie bei kaum einer anderen Einkunftsart ist bei den Kapitaleinkünften das "Subsidiaritätsprinzip" zu beachten, nach dem die Erträge aus einer Kapitalanlage einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden, wenn sie im Rahmen dieser Einkunftsart anfallen.

Beispiel:

Zinsen auf private Festgeldkonten rechnen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Handelt es sich dagegen um ein betriebliches Konto z.B. eines Gewerbetreibenden oder Land- und Forstwirtes gehören die Zinsen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG).

Praxistipp:

Da der für 2004 bis 2006 auf 1.370 EUR bzw. 2.740 EUR und ab 2007 auf 750 EUR bzw. 1.500 EUR abgesenkte Sparerfreibetrag nur von Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen wird, sollten auf keinen Fall ertragbringende Kapitalanlagen und Wertpapiere unnötig im Betriebsvermögen "geparkt" werden, wenn der Sparerfreibetrag nicht bereits durch andere private Anlagen ausgeschöpft wird. Sofern die Mittel zu einem späteren Zeitpunkt im Betrieb gebraucht werden, sollten sie für die Zwischenzeit zunächst entnommen, privat angelegt und später bei Bedarf durch eine entsprechende Einlage dem Betrieb wieder zugeführt werden. Auf diese Weise fallen die Kapitalerträge als Einkünfte aus § 20 EStG an und bleiben mindestens bis zur Höhe des Sparerfreibetrags steuerfrei.

Der Besteuerung unterliegen ausschließlich die Erträge aus der Kapitalanlage. Es wird weder der Kapitalbetrag (Substanz) selbst, noch eine eventuelle Wertsteigerung (z.B. bei Aktien) als Kapitaleinkünfte besteuert. Folgerichtig bleiben aber auch Wertverluste oder der völlige Verlust der Anlage, z.B. durch Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, steuerlich außer Betracht. (Beachte jedoch § 23 EStGSpekulationsgeschäft). Wegen der Besonderheiten bei Verlusten im Zusammenhang mit einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und Verlusten von Arbeitnehmerdarlehn vgl. Darlehen - Privatvermögen.

Wie bei anderen Einkunftsarten auch liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen nur vor, wenn zumindest langfristig aus einer Kapitalanlage mit einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gerechnet werden kann (BFH, 24.03.1992 - VIII R 12/89, BStBl II 1993, 18). Das hat besonders Bedeutung für den Fall, dass die Kapitalanlage mit Kredit finanziert wird.

Praxistipp:

Vor allem bei kreditfinanzierten Aktien vermutet das Finanzamt schnell, dass Ziel der Anlage nicht die Erzielung von steuerpflichtigen Dividenden, sondern die Spekulation auf steuerfreie Wertsteigerungen der Papiere ist. Allerdings ist die Hoffnung auf Kursgewinne insbesondere bei längerfristigen Anlagen nicht zwangsläufig schädlich (BFH, 23.03.1982 - VIII R 132/80, BStBl II 1982, 463) für die Berücksichtigung zeitweiliger Verluste aus einer Anlage.

Ab dem Jahr 2004 sind die Banken verpflichtet, Jahresbescheinigungen über die Kapitalerträge auszustellen (§ 24c EStG).

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007, 1912) hat u. a. den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 neu geregelt. Nach der Rechtslage bis 2008 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind. Veräußerungsgewinne, die dagegen auf einer Wertsteigerung des Kapitalvermögens beruhen, sind der privaten Vermögensebene zuzuordnen und unterliegen daher - sofern kein Fall der §§ 17, 23 EStG, § 21 UmwStG a.F. oder § 22 UmwStG n.F. vorliegt - nicht der Einkommensteuer.

Ab dem 1.1.2009 werden 25 % Steuer auf alle Kapitalerträge direkt an der Quelle, also z.B. direkt bei der Bank, Sparkasse, GmbH, AG einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit der Abgeltungsteuer = Kapitalertragsteuer ist die Steuerpflicht auf diese Einkunftsart abgegolten. Die Einkünfte werden grundsätzlich bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr berücksichtigt. Mit der sog. Abgeltungsteuer realisiert der Gesetzgeber eine einheitliche Besteuerung von Erträgen (Zinsen, Dividenden, Investmenterträgen Zertifikatserträgen u.s.w.) und Gewinnen aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen mit einem einheitlichen Steuersatz. Einzelheiten zur Neuregelung sind dem Stichwort Kapitaleinkünfte 2009 zu entnehmen.

Praxistipp:

Wegen der Neuordnung ist Sparern mit erheblichen Kapitaleinkünften oberhalb des Sparer-Freibetrags zu empfehlen, Anlageformen zu wählen, die einen Zufluss der Erträge erst ab dem Jahr 2009 ermöglichen. Statt 45 % steuerlicher Höchstbelastung können dann wegen der Abgeltungssteuer von 25 % ggf. bis zu 20 % an Steuerbelastung gespart werden. Sparer mit sehr niedrigem Einkommen können dagegen über die Einkommensteuer-Veranlagung die Abgeltungsteuer entweder erstattet bekommen oder mit einer Freistellungsbescheinigung oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung die Erhebung der Abgeltungsteuer von vornherein verhindern

3. Verfassungsmäßigkeit

Beim BVerfGwar ein Normenkontrollverfahren anhängig (2 BvL 14/05), in dem geklärt werden sollte, ob die Besteuerung von Zinseinkünften in den VZ 2000 bis 2002 wegen struktureller Vollzugshindernisse oder wegen der Besserstellung unehrlicher Steuerbürger gegenüber ehrlichen Steuerbürgern im Strafbefreiungserklärungsgesetz verfassungswidrig ist. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 25.02.2008 (2 BvL 14/05) die Vorlage des FG Köln vom 22.09.2005 (10 K 1880/05) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Zinseinkünfte (VZ 2000 bis 2002) und zum Strafbefreiungserklärungsgesetz für unzulässig erklärt.
In einem BFH-Urteil (BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04, BStBl II 2006, 61) wurde festgestellt, dass die Besteuerung der Zinseinkünfte in den Jahren ab 1994 nicht verfassungswidrig sei. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2077/05) wurde nicht vomBVerfG angenommen (Beschluss vom 10.03.2008).

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge durch Allgemeinverfügung vom 22.07.2008 - 2008/0327553 zurückgewiesen.

4. Zurechnung der Einkünfte

Die Kapitaleinkünfte werden entsprechend ihrem Zufluss (§ 11 EStG) dem Inhaber des Kapitals zugerechnet.

Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen Kapital übertragen wird und der bisherige Inhaber sich einen Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen vorbehält (Vorbehaltsnießbrauch). Die Erträge sind hier ausnahmsweise dem Nießbraucher zuzurechnen. Dagegen führt die Bestellung eines unentgeltlichen Nießbrauchs an Kapitalvermögen nicht zu einer Verlagerung der Erträge auf den Nießbraucher. Sie sind vielmehr wie bisher dem Eigentümer zuzurechnen (BFH, 14.12.1976 - VIII R 146/73, BStBl II 1977, 115).

Praxistipp:

Ein Mittel, steuerpflichtige Kapitaleinkünfte legal der Besteuerung zu entziehen, ist die Schenkung oder Übertragung der Kapitalanlagen auf die eigenen Kinder. Da auch ihnen der Sparerfreibetrag und darüber hinaus auch noch andere persönliche Freibeträge (z.B. der Grundfreibetrag) zustehen, bleiben bei ihnen die Kapitalerträge in erheblichem Umfang steuerfrei. Wichtig, vor allem bei minderjährigen Kindern, ist, dass die Übertragung zivilrechtlich wirksam ist und die Kapitalanlage auch tatsächlich endgültig dem Verfügungsrecht der Eltern entzogen ist. Wegen der Besonderheiten bei Kreditgeschäften zwischen Eltern und Kindern Darlehensverträge mit Angehörigen.

Die lange bestehende Unsicherheit, wem Kapitaleinkünfte z.B. aus Aktien oder GmbH-Anteilen zuzurechnen sind, wenn die Anteile ohne das Gewinnbezugsrecht (Kupon) für das Verkaufsjahr veräußert werden, wurde durch das StAndOG geklärt. Ab 1994 werden die Gewinnanteile immer demjenigen zugerechnet, der im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses der Gesellschaft Inhaber der Aktien/Anteile ist. Vereinbaren Verkäufer und Erwerber dennoch, dass das Gewinnbezugsrecht für z.B. abgelaufene Wirtschaftsjahre dem Verkäufer zusteht, obwohl noch kein Ausschüttungsbeschluss gefasst war, muss der Erwerber die Ausschüttung versteuern. Die Weitergabe der Ausschüttungen an den Veräußerer stellt diesen eine Erhöhung der Verkaufserlöse der Aktien/Anteile dar. Für den Erwerber erhöhen sich die Anschaffungskosten.

Zurechnung von Zinsen im Erbfall:

Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen während einer laufenden Zinsperiode im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen aus diesen Kapitalforderungen in vollem Umfang dem Erwerber als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen. Eine rechnerische Aufteilung dieser Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab Erbfall (Zurechnung beim Erben) ist nicht vorzunehmen. Insoweit gelten für die Einkommensteuer und Erbschaftsteuer unterschiedliche Regelungen.

Die Zurechnung der gesamten Zinsen beim Erwerber folgt aus dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG. Kapitalerträge sind erst bei Zufluss steuerlich zu erfassen. Zuflusszeitpunkt ist bei Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG regelmäßig der Fälligkeitstermin. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger hinsichtlich aller bis zum Erbfall entstandenen Zinsen für die laufende Zinsperiode in die Rechtsstellung des Erblasser ein. Demzufolge hat er bei Fälligkeit der Zinsforderung sämtliche Zinsen für die Zinsperiode in seiner Steuererklärung zu erfassen.

Für Kapitalerträge, die nach einem Erbfall zugeflossen sind, berechtigt eine auf den Namen des Erblassers ausgestellte NV-Bescheinigung nicht zur Erstattung der KapSt. an die Erben. Der Erbe benötigt daher für das Erstattungsverfahren eine eigene NV-Bescheinigung bzw. einen eigenen Freistellungsauftrag. Die dem Erblasser erteilte NV-Bescheinigung bzw. der von ihm erteilte Freistellungsauftrag verliert mit dem Todestag ihre bzw. seine Gültigkeit. Entsprechendes gilt für das Verfahren der Abstandnahme vom Zinsabschlag bei den dem Erben zuzurechnenden Zinsen (§ 44a EStG).

Soweit dem Kreditinstitut im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge die alleinige Gläubigerstellung des Erben noch nicht nachgewiesen wurde (und deshalb die Umschreibung des Kontos auf seinen Namen noch nicht vorgenommen worden ist), ist jedenfalls bei Kenntnis des Kreditinstituts vom Tod des Kontoinhabers Zinsabschlag einzubehalten. Die Erstattung des Zinsabschlags nach § 44b Abs. 5 EStG kommt in diesen Fällen auch dann nicht in Betracht, wenn der Erbe dem Kreditinstitut die alleinige Gläubigerstellung später nachweist und einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vorlegt (vgl. FinMin. Schleswig-Holstein, 16.02.2004 - VI 313 - S 2252 - 280, DB 2004 S. 1342).

5. Überblick über einzelne Kapitaleinkünfte

  • Gewinnausschüttungen,
    wegen der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 EStG) als Kapitaleinkünfte vgl. Aktien, Dividenden und Gewinnausschüttung

  • verdeckte Gewinnausschüttung Es handelt sich um Vorteile, die einem Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses von der Kapitalgesellschaft geährt werden (Gewinnausschüttung).

  • Rückzahlung von Kapital Hierunter fallen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG in erster Linie die Zahlungen aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft und in Ausnahmefällen die Kapitalrückzahlungen nach der Herabsetzung des Nenn- bzw. Stammkapitals einer Gesellschaft. Nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führt aber die Rückzahlung des Nenn- oder Stammkapitals selbst und von früher geleisteten Einlagen (so genanntes Eigenkapital "EK 04" der Gesellschaft).

  • Stille Gesellschaft, partiarisches Darlehn. Unter § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen die Gewinnanteile aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe. Die Besonderheit der stillen Gesellschaft liegt darin, dass als Verzinsung des überlassenen Kapitals kein fester Zins, sondern eine vom Gewinn des Handelsunternehmens abhängige Vergütung gezahlt wird. Der stille Gesellschafter kann durch vertragliche Vereinbarung auch am Verlust beteiligt werden, eine Verlustbeteiligung ist aber nicht zwingend erforderlich (BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 770).

Der Verlustanteil führt zu negativen Einkünften, die mit den übrigen Einkünften verrechnet werden können.

Praxistipp:

Gewerbetreibende können einen Teil des Gewinns auf ihre Kinder verlagern, indem sie ihnen schenkweise eine stille Beteiligung am Unternehmen einräumen. Der Gewinnanteil des stillen Beteiligten mindert nämlich einkommensteuerlich den Gewinn aus Gewerbebetrieb des Handelsunternehmens. Voraussetzung ist aber, dass

  • die Kinder auch tatsächlich über ihren Gewinnanteil verfügen können,

  • minderjährige Kinder bei Vertragsabschluss durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden,

  • den Kindern bzw. deren Vertretern die für stille Gesellschafter üblichen Kontrollrechte eingeräumt werden,

  • der Gewinnanteil angemessen ist. Durch den vereinbarten Gewinnanteil müssen sich bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Ertragsaussichten der Beteiligung mindestens folgende Renditen ergeben):

    1. geschenkte Beteiligung mit Verlustbeteiligung 15 %

    2. geschenkte Beteiligung ohne Verlustbeteiligung 12 %

    3. Beteiligung aus Mitteln der Kinder mit Verlustbeteiligung 35 %

    4. Beteiligung aus Mitteln der Kinder ohne Verlustbeteiligung 25 %
      (Stille Gesellschaft)

Praxistipp:

Bei der schenkweisen Einräumung stiller Beteiligungen an nahe Angehörige (insbesondere minderjährige Kinder) sollte in jedem Fall eine Beteiligung am Verlust vereinbart werden. Eine unproblematische Anerkennung der stillen Beteiligung dürfte künftig nur noch in diesen Fällen erfolgen.

6. Hypothekenzinsen

Neben den Zinsen für privat vergebene Hypotheken (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG) gehört z.B. auch ein Damnum, Disagio etc. als besonderes Entgelt für die Kapitalüberlassung (§ 20 Abs. 2 EStG) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

7. Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen bei Lebensversicherungen

7.1 Bis 31.12.2004 abgeschlossene Verträge

(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) In der Regel ist bei einer Lebensversicherung ein Sparanteil, der von den Versicherungsgesellschaften zur Schaffung eines Deckungskapitals angelegt wird, gegeben. Dieser wird von den Versicherungsgesellschaften verzinst. Hierbei unterscheidet man zwischen den rechnungsmäßigen Zinsen, die von vornherein garantiert sind und mit den Beiträgen ausgezahlt werden und den außerrechnungsmäßigen Zinsen, die durch den erwirtschafteten Überschuss entstehen. Grundsätzlich besteht für diese Zinsen eine Steuerpflicht, die jedoch durch die Befreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG aufgehoben wird, sobald für die Versicherungsbeiträge eine Berücksichtigung als Sonderausgabe in Frage kommt (Lebensversicherung) und die Zinsen mit Beiträgen verrechnet werden (im Versicherungsfall) oder wenn sie im Rückkaufsfall des Vertrages nach Ablauf von 12 Jahren ausgezahlt werden. Eine Steuerpflicht ist demnach gegeben, wenn die Versicherungsbeiträge nicht als Sonderausgabe abzugsfähig sind. Hierzu kommt es vor allem bei schädlicher Abtretung zur Darlehenssicherung. (Policendarlehn).

7.2 Ab 1.1.2005 abgeschlossene Verträge

Durch die Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen durch das Alterseinkünftegesetz gilt bei Kapitalerträgen aus Versicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, Folgendes: Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags.

Hinweis:

Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist (nur) die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.

Ausführliche Hinweise zur Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen durch das Alterseinkünftegesetz enthält das BMF-Schreiben vom 22.12.2005 - IV C 1 - S 2252 - 343/05.

8. Zinsen auf sonstige Kapitalforderungen

(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Hierunter fallen die Erträge aus den klassischen Geldanlagen wie

Außerdem die Stückzinsen, die bei einer Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren während des Zinslaufes vom Erwerber gezahlt werden.

Beim Erwerber werden die Stückzinsen im Jahr ihrer Zahlung als negative Einnahmen mit den übrigen Kapitaleinkünften oder auch den Einkünften aus den übrigen Einkunftsarten verrechnet.

  1. Die auf ein Bausparguthaben gezahlten Zinsen stellen i.d.R. auch Zinsen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.

  2. Diskontbeträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG) von Wechseln und Anweisungen einschließlich Schatzwechseln fallen auch unter Kapitaleinkünfte. Diskont ist der Betrag, um den der Wechselnehmer für die Zeit bis zur Fälligkeit des Wechsels den Nominalbetrag des Wechsels kürzt.

Hinweis:

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist auch in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 nach Auffassung des BFH nicht verfassungswidrig. Die Besteuerung von Aktienerträgen, die dem Besteuerungsregime des Anrechnungsverfahrens unterlagen, war nicht wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig. Auch die Besteuerung von Erträgen aus Lebensversicherungen hat der BFH für verfassungsgemäß erachtet (BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04, BStBl II 2006 61; Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BVerfG: 2 BvR 2077/05).

9. Werbungskosten

Als Werbungskosten aus Kapitalvermögen kommen vor allem folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Reisekosten zur Jahreshauptversammlung

  • Zinsen für ein Darlehn zum Erwerb der Kapitalanlage (keine Liebhaberei, keine Spekulation)

  • Depotgebühren

  • Bankspesen, die nicht mit dem Ankauf von Wertpapieren zusammenhängen

Statt der einzeln nachgewiesenen Werbungskosten kann in jedem Fall ein Pauschbetrag von 51 EUR bzw. 102 EUR (Ledige bzw. Verheiratete) abgesetzt werden. Der gemeinsame Pauschbetrag für Ehegatten wird auch dann berücksichtigt, wenn nur einer von beiden Kapitaleinkünfte erzielt, allerdings darf der Abzug des WerbungskostenPauschbetrags nicht zu negativen Einkünften führen.

10. Sparerfreibetrag

Der Sparerfreibetrag wird nach den Werbungskosten abgezogen. Er beträgt für die Jahre 2004 bis 2006 = 1.370 EUR/2.740 EUR (Ledige/Verheiratete) im Jahr. Für 2007 und 2008 wird er weiter abgesenkt auf 750 EUR / 1.500 EUR (§ 20 Abs. 4 EStG). Der Freibetrag steht grundsätzlich jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Durch seinen Abzug darf es bei den Ehegatten insgesamt nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen kommen.

Praxistipp:

Der von einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Freibetrag kann auf den anderen Ehegatten übertragen werden, soweit dieser ausreichend hohe Einkünfte hat. In diesem Fall kann es bei beiden Ehegatten zusammen auch ausnahmsweise zu einer Erhöhung negativer Einnahmen kommen, wenn einer der Ehegatten z.B. bereits negative Einnahmen erzielt hat.

Ab 2009 wird der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauscbetrag in Höhe von 51 EUR zu einem sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR bzw. 1.602 EUR zusammen geführt.

11. Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitaleinkünfte

Wie bereits erläutert gilt grundsätzlich § 11 EStG.
(Vereinnahmung und Verausgabung)

11.1 Gewinnausschüttungen, anrechenbare Körperschaftsteuer:

Dividenden fließen nicht bereits durch Ablauf eines Wirtschaftsjahres der Kapitalgesellschaft zu, sondern erst bei der Ausschüttung des nach dem Gewinnverteilungsbeschluss gefassten Gewinnanspruchs. Die Form der Ausschüttung kann verschieden sein:

  • Barzahlung

  • Gutschrift auf dem Konto des Empfängers bei einer Kreditbank

  • Gutschrift in den Büchern der Kapitalgesellschaft (auf Verrechnungskonto)

  • Einlösung Couponabschnitt durch die Depotbank

  • Verrechnung durch Kapitalgesellschaft mit bestehenden Verpflichtungen

Der Alleingesellschafter/ beherrschende Gesellschafter einer GmbH bildet an dieser Stelle jedoch eine Ausnahme, weil man bei ihm regelmäßig durch die Fassung des Ausschüttungsbeschlusses einen Zufluss annimmt (BFH, 11.02.1965 - IV 213/64 U, BStBl III 1965, 407; BFH, 22.05.1973 - VIII R 97/70, BStBl II 1973, 815, BFH, 21.10.1981 - I R 230/78, BStBl II 1982, 139; BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480).

11.2 Verdeckte Gewinnausschüttungen

Sie fließen im Zeitpunkt der Gewährung des Vorteils zu.

11.3 Kapitalrückzahlungen

Es bestehen keine nennenswerten Besonderheiten.

11.4 Stille Gesellschaft, partiarisches Darlehn

(Stille Gesellschaft)

Der Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses bzw. der Feststellung des Gewinnanteils ist grds. der Zuflusszeitpunkt. Der Zufluss wird typischerweise bewirkt durch

  • Auffüllung des geminderten Einlagekontos

  • Erhöhung der Vermögenseinlage

  • Gutschrift auf einem Verrechnungskonto

11.5 Hypothekenzinsen

Es bestehen keine nennenswerten Besonderheiten.

11.6 Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen bei Lebensversicherungen

(Policendarlehn)

Es bestehen keine nennenswerten Besonderheiten

11.7 Zinsen auf sonstige Kapitalforderungen

Der Zufluss der Zinsen von Anlagen erfolgt bei Fälligkeit. Dies gilt sowohl für laufend fällige Anlagen, als auch für endfällige Anlagen (z.B. auf- oder abgezinste Wertpapiere).

Die Fälligkeit von Sparzinsen liegt am 31.12. eines jeden Jahres. Der Zufluss erfolgt durch Gutschrift in den Büchern der Bank, nicht erst beim Eintrag der Gutschrift im Sparbuch. (Bundesschatzbriefe)

11.8 Diskonterträge

Der Diskontertrag fließt im Zeitpunkt der Einlösung des Wechsels zu.

11.9 Jahresbescheinigungen ab 2004

Nach § 24c EStG i.d.F. des StÄndG 2003 haben ab 2004 Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken (Institute) dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, welche die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält. Die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen soll dem Steuerpflichtigen das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur Einkommensteuer-/Feststellungserklärung erleichtern.

Praxistipp:

Die Jahresbescheinigung ersetzt nicht die Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder 3 EStG. Für die Anrechnung von Kapitalertrag- / Zinsabschlagsteuer ist weiterhin die Steuerbescheinigung der Einkommensteuer-/Feststellungserklärung beizufügen.

Für die Bescheinigung der Angaben ist das amtlich vorgeschriebene Muster (einschl. des Hinweisblatts) zu verwenden. Hinsichtlich Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihm nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Bescheinigung um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig.

Die Bescheinigung ist von der konto- und/oder depotführenden Filiale des Instituts zu erteilen. Bei Instituten, bei denen die Konten und/oder Depots nicht zentral bzw. zusammen verwaltet werden und die Zusammenführung der Angaben in einer Bescheinigung nicht möglich ist, ist es zulässig, wenn jeweils eine getrennte Bescheinigung für den Kontobereich und den Depotbereich ausgestellt wird. Bei Fondsgesellschaften wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bescheinigung für das Depotkonto des einzelnen Fonds ausgestellt wird.

Wechselt ein Institut während des Kalenderjahrs das Rechenzentrum oder den Wertpapierdienstleister, können den Kunden für dieses Kalenderjahr verschiedene Bescheinigungen (über die bis zum Wechsel des Rechenzentrums/Wertpapierdienstleisters erzielten Erträge und für die nach dem Wechsel erzielten Erträge) nach § 24c EStG ausgestellt werden. Sofern auch innerhalb des Depots- und/oder Kontenbereichs mehrere Abwicklungssysteme vorhanden sind, ist es für den Veranlagungszeitraum 2004 zulässig, wenn für den jeweiligen Bereich getrennte Bescheinigungen erstellt werden.

Die Verpflichtung, dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere eine Jahresbescheinigung auszustellen, besteht nur gegenüber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen. Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. Gleiches gilt für Gemeinschaftskonten/-depots von eheähnlichen und nichteheähnlichen Lebensgemeinschaften sowie von eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Dies gilt auch für andere Personengemeinschaften, bei denen über die steuerliche Zurechnung der Erträge und ggf. anzurechnender Steuerabzugsbeträge grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus sonstigen Einkünften i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO entschieden wird.

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung besteht nur für Kapitalerträge, die den Einkünften aus Kapitalvermögen, und für Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG, die den sonstigen Einkünften zuzuordnen sind. Erkennt das Institut, dass es sich um ein betriebliches Konto oder Depot handelt, besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung.

Praxistipp:

Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung.

Bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG sind die Institute nur verpflichtet, die Daten zu bescheinigen, die bei ihnen vorhanden sind. Entsprechendes gilt, wenn nicht alle für die Besteuerung nach § 20 EStG erforderlichen Daten vorhanden sind. Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts oder des Zeitpunkts des Erwerb des Rechts verfügt, sind zumindest die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) oder der Zeitpunkt der Beendigung des Rechts sowie des Differenzausgleichs, Geldbetrags oder sonstigen Vorteils zu nennen.

Das Institut hat grundsätzlich für jedes private Veräußerungsgeschäft die erforderlichen Angaben gesondert zu bescheinigen, es sei denn, gleichartige Wertpapiere wurden innerhalb der Behaltensfrist gemeinsam erworben und veräußert (z.B. Kauf von 1.000 Aktien eines Unternehmens am 10.01.2004 und Veräußerung dieser Aktien am 15.04.2004).

Es besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung, wenn die in der Jahresbescheinigung auszuweisenden Kapitalerträge einen Betrag von 10 EUR nicht überschreiten und kein privates Veräußerungsgeschäft zu bescheinigen ist.

Aufwendungen, die dem Konto- oder Depotinhaber im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen oder Veräußerungsgeschäften entstanden sind, sind nur insoweit zu bescheinigen, als

  1. sie im Zusammenhang mit der Konto- oder Depotführung entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen; Anlage KAP),

  2. es sich um Transaktionskosten bei Wertpapiergeschäften (Anlage SO) oder

  3. es sich um Aufwendungen für den Erwerb des Rechts bei Termingeschäften (Anlage SO) handelt.

Über die einkommensteuerrechtliche Beurteilung dieser Aufwendungen als Werbungskosten und deren Zuordnung zu der jeweiligen Einkunftsart wird im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung des Stpfl. entschieden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 werden die Finanzbehörden ermächtigt, direkt bei den Banken zu überprüfen, ob die Jahresbescheinigungen zutreffend ausgestellt wurden und die darin bescheinigten Daten korrekt sind (§ 50b EStG). Die Neuregelung gilt für alle Jahresbescheinigungen, die seit dem 01.01.2005 ausgestellt wurden (§ 52 Abs. 58c EStG).
Weitere Einzelheiten können dem BMF-Schreiben vom 31.08.2004 - IV C 1 - S 2401 - 19/04 - IV C 3 - S 2256 - 206/04 entnommen werden. Mit Wirkung ab 2006 ist ein neues Muster einer Jahresbescheinigung aufgelegt worden (BMF, 06.09.2006 - IV C 1 - S 2252a - 10/06).

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin