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Lohnsteuerkarte

§ 39 EStG

R 39.1 LStR

Die Gemeinden hatten bis einschließlich für das Kalenderjahr 2010 den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermitteln.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert gem. § 39e EStG Identifikationsnummer und Besteuerungsmerkmale für die Bereitstellung der durch den Arbeitgeber automatisiert abzurufenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dazu gehört auch die Identifikationsnummer des Ehegatten. Die bereits durch das JStG 2008 eingeführte Regelung beinhaltet die Basis für den Wegfall der Lohnsteuerkarte und die Umstellung auf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das Lohnsteuerkartenverfahren wird 2013 durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren ElsterLohn II bzw. ELSTAM) abgelöst. Die Lohnsteuerkarte 2010 auf Papier gilt auch noch zunächst in 2013 bei Arbeitgebern, die erst im Laufe des Jahres 2013 an dem neuen Verfahren teilnehmen.

Das BMF hat das Kalenderjahr 2013 als Einführungszeitraum bestimmt. Damit wird insbesondere den Arbeitgebern ein längerer Umstellungszeitraum auf das ELStAM-Verfahren angeboten, um auch eventuelle technische und organisatorische Probleme, die bei einem gleichzeitigen Einstieg aller Arbeitgeber zu einem festen Termin entstehen könnten, zu vermeiden. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen und anzuwenden hat. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist grundsätzlich verspätet. Diese Regelung bedeutet auch, dass 2013 bundesweit zweispurig gefahren wird. Es wird sowohl das elektronische Verfahren als auch das Papierverfahren zur Anwendung kommen.

Scheitert der erstmalige Abruf der ELStAM während des Einführungszeitraums aufgrund technischer Probleme, können Arbeitgeber bis Ende 2013 weiterhin das Papierverfahren anwenden. Auf eine sofortige Anwendung der erstmals abgerufenen ELStAM kann ferner für einen 6-Monats-Zeitraum mit Zustimmung der Arbeitnehmer verzichtet werden, um etwa die Funktionsfähigkeit der eingesetzten Lohnabrechnungsprogramme zu sichern. Außerdem ermöglicht diese Regelung, dass Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die abgerufenen ELStAM zunächst zur Überprüfung mitteilen. Entsprechendes gilt, wenn Arbeitgeber die Daten nicht nur erstmals aufrufen, sondern zudem bereits erstmals den Lohnsteuerabzug mit ELStAM vornehmen und es zu Abweichungen mit den vorliegenden Papierbescheinigungen kommt.

Ein erstes Dienstverhältnis darf der Arbeitgeber während des Einführungszeitraums ferner nur anmelden, wenn ihm für den betreffenden Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung (Steuerklassen I bis V) vorliegt.

Hinweis:

Grundsätzlich startet zum 01.01.2013 das neue Verfahren der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren). Am 02.10.2012 hat das BMF daher den Entwurf des Startschreibens zum ELStAM-Verfahren veröffentlicht, in dem die Termine und Zeiträume im Zusammenhang mit der Verfahrenseinführung inhaltlich definiert und zeitlich festgelegt werden. Zusätzlich erhalten die Arbeitgeber Informationen, in welcher Form das alte Papier- und das neue ELStAM-Verfahren während der Einführung parallel nebeneinander gelten und wie sie sich bei Abweichungen zwischen den Daten im Lohnkonto und der ELStAM zu verhalten haben. Als Folge, dass das parlamentarische Verfahren zum JStG 2013 zum Jahresbeginn 2013 noch nicht abgeschlossen war, hat das BMF mit Datum vom 19.12.2012 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03, BStBl. I 2012, 1258, ein Startschreiben zum erstmaligen Abruf und zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab dem Kalenderjahr 2013 in Ergänzung zum ELStAM-Startschreiben (Entwurfsfassung vom 02.10.2012) und zum ELStAM-Anwendungsschreiben (Entwurfsfassung vom 11.10.2012) herausgegeben. Das JStG 2013 ist schließlich auch nicht realisiert worden, da der Bundestag dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nicht zugestimmt hat. Erwartet wird, dass der Gesetzegeber die ELStAM-Regelungen in 2013 in ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren einbringen wird.

Die Lohnsteuerkarte enthält folgende Angaben:

  1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum des Arbeitnehmers

  2. Steuerklasse, ggf. zusätzlich den Faktor bei Anwendung des Faktorverfahrens ab 2010

  3. Zahl der Kinderfreibeträge

  4. Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers
    (ggf. des Ehegatten bei glaubensverschiedenen Ehen)

  5. Steuerfreibetrag im Bedarfsfall (§ 39a EStG)

  6. Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG), vgl. Hinzurechnungsbetrag - Freibetrag Lohnsteuer

Zu Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte siehe R 39.2 LStR , insbesondere zu Änderungen bei Steuerklassenwechsel oder für Kinder.

Zur Eintragung eines Freibetrages vgl. § 39a EStG und Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte.

Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter aufbewahren und darf sie nicht vernichten. Er hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte ggf. zur Änderung der Eintragungen vorübergehend zu überlassen (§ 52b Abs. 1 EStG). Eine Vernichtung der Lohnsteuerkarte 2010 ist erst nach der Einführung des neuen ELStAM-Verfahrens ab 2014 zulässig.

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