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Pensionskasse

§ 40b EStG

§ 3 Nr. 63 EStG

1. Allgemeines

Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung. Die Beiträge für die Pensionskasse werden entweder vom Arbeitgeber allein oder von ihm und den Arbeitnehmern gemeinsam aufgebracht. Die Leistungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse sind steuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer, zu deren Gunsten sie geleistet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch für Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers bis zu 1.752 EUR jährlich je Arbeitnehmer eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich. Zu Einzelheiten siehe § 40b EStG und R 40b.1 LStR. Siehe auch Direktversicherung, Zukunftssicherungsleistungen.

Da die späteren Leistungen der Pensionskasse ganz oder teilweise auf eigenen Beitragsleistungen beruhen, sind die Leistungen kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei laufenden Zahlungen als Leibrente sind sie zu versteuern. Werden die Leistungen aus der Pensionskasse kapitalisiert und fließen sie demnach als einmalige Leistung zu, besteht dafür Steuerfreiheit.

2. Steuerfreiheit oder Pauschalierung

Steuerlich flankiert wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung durch die Möglichkeit, Beitragsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis gem. § 3 Nr. 63 EStG. 2013 beträgt die Grenze 4 % von 69.600 EUR = 2.784 EUR. 2012 betrug sie 4 % von 67.200 EUR = 2.688 EUR und 2010 sowie 2011 4 % von 66.000 EUR = 2.640 EUR.

Bezüglich der steuerfreien Leistungen scheidet eine Zulagen- bzw. Sonderausgabenförderung (vgl. Altersvorsorge) aus. Der Arbeitnehmer kann aber zur Steuerpflicht optieren, um die Zulage oder den Sonderausgabenabzug zu erhalten. Die späteren Leistungen aus der Pensionskasse sind gem. § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte zu versteuern, soweit sie auf steuerfreien Einzahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG basieren oder mit Zulage bzw. Sonderausgabenabzug gefördert wurden (vgl. Altersvorsorge - Besteuerung). Werden die späteren Leistungen als Rente ausgezahlt, ist nur der "geringe" Ertragsanteil anzusetzen.

Die Pauschalierungsmöglichkeit für Zuwendungen an Pensionskassen gem. § 40b EStG (soweit sie nicht nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit sind) bleibt auch ab 01.01.2005 für Altverträge weiter bestehen. Zahlt der Arbeitgeber über die 4 % steuerfreien Leistungen hinaus weitere Beiträge in einen Altvertrag an eine Pensionskasse, kann der übersteigende Betrag bis zu 1.752 EUR jährlich mit 20 % pauschaliert werden. Über die Pauschalierungsgrenze hinaus geleistete Beiträge sind beitrags- und steuerpflichtig (ggf. insoweit Förderung mit Zulage/Sonderausgabenabzug).

Bei einer Neuzusage nach dem 31.12.2004 kommt die Pauschalierungsmöglichkeit gem. § 40b EStG nur noch bei nicht kapitalgedeckten Versorgungszusagen über eine Pensionskasse in Betracht (z.B. bei der umlagefinanzierten Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst).

Ab 2008 erfolgt auch bei der umlagefinanzierten Altersversorgung der Einstieg in die Steuerfreiheit der Einzahlungen, sodass Ausgaben des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Pensionskasse seit 2008 in begrenztem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 56 i.V.m. § 52 Abs. 5a EStG) sind. Die Steuerfreiheit setzt die Zahlung der Beiträge im Rahmen eines ersten Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung der zugesagten Versorgung (Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenenversorgung) in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans voraus. Die Steuerfreiheit der Ausgaben ist begrenzt auf 1% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2010 und 2011 = 660 EUR; 2012 = 672 EUR; 2013 = 696 EUR; ab 2014 2%, ab 2020 3% und ab 2025 4%). Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Versorgungseinrichtung (§ 3 Nr. 63 EStG) werden angerechnet.

Weitere Einzelheiten z.B. zu Bescheinigungspflichten etc. vgl. Betriebliche Altersversorgung.

Hinweis:

Zu Einzelheiten zur betrieblichen Altersversorgung und zu Einzahlungen in eine Pensionskasse vgl. BMF-Schreiben vom 20.01.2009 - IV C 3 - S 2496/08/10011/ IV C 5 - S 2333/07/0003. Ab 01.01.2010 gilt BMF, 31.03.2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041 - IV C 5 - S 2333/07/0003. Der BFH hat entschieden, dass die Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Pensionskasse enthalten sind, als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind (BFH, 09.12.2010 - VI R 57/08, BMF, 25.11.2011 - IV C 5 - S 2333/11/10003).

3. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn. Für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält (BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07). Gegen dieses BFH-Urteil vom 07.05.2009 wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 3056/09, zuvor vorläufiges Az.: AR 5485/09). Die Verfassungsbeschwerde wurde letztlich aber mit Beschluss vom 27.07.2010 (2 BvR 3056/09) nicht zur Entscheidung angenommen.

Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Bei den laufenden Umlagen an die VBL handelt es sich ab 2007 aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG um Arbeitslohn. Inzwischen sind zu dieser Problematik aber auch für die Jahre ab 2007 Gerichtsentscheidungen ergangen bzw. es liegen anhängige Verfahren vor, in denen das Vorliegen von Arbeitslohn strittig ist (FG Niedersachsen 11 K 292/07; FG Münster, 28.05.2009 - 11 K 1990/05 E, gegen das Urteil des FG Münster vom 28.05.2009 wurde Revision beim BFH eingelegt: VI R 36/09, EFG 2009, 1533).

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