Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#154462

Inhaltsverzeichnis

Rente

§ 19 EStG

§ 22 EStG

1. Unterscheidung zwischen Renten und Arbeitslohn

Der wesentliche Unterschied zwischen Renten und Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis ergibt sich aus der Art, wie die Ansprüche auf diese Bezüge erworben werden. Eine Rente liegt immer vor, wenn der Arbeitnehmer zumindest zu einem Teil die Ansprüche durch eigene Beiträge mitfinanziert hat. Auf die Höhe und den Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an. Zu den Renten gehören daher insbesondere

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie

    1. Altersruhegeld der Arbeiter und Angestellten

    2. Erwerbsunfähigkeitsrenten

    3. Berufsunfähigkeitsrenten

    4. Hinterbliebenenrenten

    5. Waisenrenten

    6. Knappschaftsrenten

  • Renten aus einer privaten Unfallversicherung

  • Renten aus einer betrieblichen Zusatzversicherung, z.B. aus einer unabhängig betriebenen Pensionskasse

  • Renten aus der Übertragung und Veräußerung von Vermögensgegenständen, z.B. Grundstücken.

Renten, die aber auf Grund besonderer Regelungen in vollem Umfang steuerfrei bleiben, sind dagegen

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Leistungen für Kindererziehung bei Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921

  • Schadensersatzrenten, z.B. Kriegsopferrenten

  • Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts.

Keine Rente, sondern Arbeitslohn liegt dagegen immer vor, wenn es sich um Leistungen des Arbeitgebers im Hinblick auf eine frühere Beschäftigung handelt und der Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge aufwenden musste, um die Ansprüche zu erwerben (Versorgungsbezüge). Hierzu gehören z.B.

  • Beamtenpensionen

  • Hinterbliebenenbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften

  • Betriebs- und Werkspensionen

  • Zahlungen aus einer Unterstützungskasse, die keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen gewährt

  • Unfallrenten, soweit sie für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn gezahlt werden.

2. Einkommensteuerpflicht von Renten

Renten sind bis 2004 nur mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig.

Das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 05.07.2004 ist im BGBl I 2004, 1427 veröffentlicht worden. Mit dem Gesetz reagiert die Bundesregierung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99; BStBl II 2002, 618; BVerfGE 105, 73; in dem die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wurde.

Alle gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten unterliegen ab dem Jahr 2005 zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt für alle, die bereits vor 2005 Rente beziehen ("Bestandsrenten") oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden ("Neufälle"). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils 2 Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 % dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer - jährlich um einen Prozentpunkt. Nach Ablauf der Übergangszeit (2040) werden Renten und Beamtenpensionen steuerlich gleich behandelt. Der sich an Hand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird auf Dauer festgeschrieben, d.h. jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt.

Aus nachfolgender Tabelle kann die Entwicklung des steuerpflichtigen Anteils der Rentenbesteuerung abgelesen werden.

Jahr

steuerbarer Anteil

Jährliche Steigerung für hinzukommende
Renten

2005

50 %

Ab 2005 + 2 %

2010

60 %

2011

62 %

2012

64 %

2015

70 %

2020

80 %

2021

81 %

Ab 2021 + 1 %

2022

82 %

2025

85 %

2030

90 %

2035

95 %

2040

100 %

Zu den nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG nachgelagert besteuerten Leibrenten aus der Basisversorgung gehören:

  1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen

  2. Renten aus den landwirtschaftlichen Alterskassen

  3. Renten aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen

  4. Renten aus Leibrentenversicherungen, sofern diese die Zahlung einer monatlichen - auf das Leben des Mitglieds oder Versicherungsnehmers bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen und die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten erbracht werden. Die sich ergebenden Vorsorgeansprüche dürfen außerdem nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.

Hinweis:

Escape-Klausel: Um unangemessene Steuernachteile zu vermeiden, räumt das Gesetz in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) Satz 2 EStG ein Wahlrecht ein. Wer nachweist, dass er bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann insoweit die für ihn günstigere Ertragsanteilsbesteuerung beantragen. Dies betrifft vielfach die selbstständig Tätigen, die in ein berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt haben.

Der sich nach Maßgabe der gestuften Prozentsätze (z.B. im Jahr 2005: 50 v. H.) für die Besteuerungsanteile ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben (Kohortenprinzip). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf das erste Jahr des vollen Rentenbezugs nach Rentenbeginn. Für jede Kohorte wird damit nicht ein bestimmter Prozentsatz der individuellen Rente freigestellt, sondern ein fester Betrag ermittelt.

Praxistipp:

Die Festschreibung erfolgt im "Folgejahr" und nicht im Erstjahr, da die Höhe des steuerfreien Betrags sonst beeinflussbar wäre. Für Bestandsrentner ist das Jahr der Festschreibung 2006.

Praxistipp:

Als Faustregel gilt, dass ein Rentner mit einem Rentenbezug von etwa monatlich 1.500 EUR letztlich auf Grund des zu berücksichtigenden Grundfreibetrags nicht steuerbelastet wird. Problematisch wird es jedoch, wenn andere Einkünfte hinzukommen.

Die Umstellung der Rentenbesteuerung von einem System mit einem pauschalierten Ertragsanteil auf eine nachgelagerte volle Besteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG) betrifft auch sämtliche bestehende (gesetzlichen) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten, die bisher als abgekürzte Leibenten nach der Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wurden. Dies wird in der Praxis zu einem erheblich höheren steuerpflichtigen Anteil dieser Renten ab 2005 führen als bis 2004. Lediglich für private Erwerbs-/Berufsunfähigkeitrenten gilt noch über 2005 hinaus der abgekürzte Ertragsanteil gem. § 55 EStDV.

Hinweis:

Die Rentenbesteuerung nach den Vorschriften des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) ist generell umstritten. Der vom BMF regelmäßig herausgegebene Vorläufigkeitskatalog ist im Hinblick auf anhängige BFH-Verfahren wie folgt ergänzt worden: Festsetzungen der Einkommensteuer sind u.a. vorläufig gem. § 165 AO vorzunehmen bezüglich der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für VZ ab 2005. Vgl. hierzu BMF, 10.03.2008 - IV A 4 - S 0338/07/0003).

Der BFH hat mit Urteil vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFH/NV 2009, 278, entschieden, dass die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ab dem VZ 2005 weder zum einen gegen das Gebot der Folgerichtigkeit noch zum anderen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Ob die Regelungen des AltEinkG allerdings sicherstellen, dass als dritter Aspekt "in jedem Fall" eine Doppelbesteuerung vermieden wird, musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden (eine Doppelbesteuerung war beim Kläger offensichtlich nicht gegeben). Die gegen das Urteil des BFH gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 09.07.2009 - 2 BvR 201/09, StED 2009, 516).

Die Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz ist gem. BFH-Urteil vom 19.01.2010 (X R 53/08) verfassungsmäßig, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG verletze weder das Recht des Stpfl. auf Gleichbehandlung noch sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte. Bei der Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG komme es aber darauf an, für welche Jahre (und nicht in welchen Jahren) der Stpfl. die Beiträge geleistet hat (BMF, 13.09.2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041 - IV C 5 - S 2345/08/0001).

3. Ertragsanteilsbesteuerung

Der grundsätzliche Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen bedeutet nicht, dass für die (bisherige) Vorschrift zur Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 EStG kein Anwendungsbereich mehr verbleibt. Diese Art der Besteuerung ist vielmehr weiterhin in den Fällen anzuwenden, in denen Ansparleistungen in vollem Umfang aus versteuertem Einkommen des Steuerpflichtigen erbracht worden sind.

In diesem Rahmen sieht das Gesetz sogar eine Verbesserung für die betreffenden Steuerpflichtigen vor, da die Ertragsanteile aufgrund veränderter Rahmenbedingungen (Anpassung der allgemeinen Sterbetafel) herabgesetzt werden (z.B. Herabsetzung für Rentenbeginn ab 65 Jahren von 27 % auf 18 %).

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr

Ertragsanteil in v.H. bis 2004

Ertragsanteil in v.H. ab 2005

50

43

30

51 - 52

42 / 41

29

53

40

28

55 - 56

38/37

26

57

36

25

58

35

24

59

34

23

60 - 61

32 - 31

22

62

30

21

63

29

20

65 - 66

27/26

18

67

25

17

68

23

16

69 - 70

22/21

15

Zu den insoweit zu versteuernden Renten gehören z.B. Renten außerhalb der Basisversorgung (z.B. VBL-Rente oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei Rentenauszahlung ) oder private Veräußerungsrenten. Auch Betriebsrenten fallen unter diese Regelung, soweit sie aus versteuertem Einkommen aufgebaut wurden, z.B. weil die Einzahlungen den Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG überschritten haben. Die neuen Ertragsanteile gelten auch für bereits zum 01.01.2005 laufende Renten.

Steuerpflichtige mit Renteneinkünften haben erstmals mit der Steuererklärung 2005 eine sog. Anlage R abzugeben. Auf der Vorderseite der Anlage werden im oberen Teil die Leibrenten aus der Basisversorgung erfasst. Auf der Vorderseite, unten, werden die Leibrenten, die mit den abgesenkten Ertragsanteilen besteuert werden, erfasst. Auf der Rückseite sind die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung anzugeben. Ab 2007 sind auch die Renten aus den Zusatzversorgungskassen (z.B. VBL) auf der Rückseite der Anlage R (Zeile 38) zu erfassen.

4. Rentennachzahlungen

Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach der im Zuflusszeitpunkt geltenden Fassung des § 22 EStG. Dies bedeutet für Rentennachzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die bis einschließlich 2004 gezahlt wurden, die Besteuerung mit dem Ertragsanteil und für Zahlungen ab 2005 die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil, auch wenn die Zahlungen für Zeiträume vor 2005 erfolgen (OFD Frankfurt, 04.08.2006 - S 2255 A - 23 - St 218, DB 2006, 1925, DStR 2006, 1796).

Hierzu hat auch der BFH entschieden, dass Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, nicht mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem durch das Alterseinkünftegesetz normierten Besteuerungsanteil zu besteuern sind, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem 01.01.2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, zufließen (BFH, 13.04. 2011 - X R 1/10). Vgl. auch die Parallel-Entscheidungen vom 13.04.2011 - X R 19/09, BFH/NV 2011, 1489, und X R 17/10, BFH/NV 2011, 925.

5. Unterlassene Angaben

Angaben zur Rente sind jährlich in der Analge R zur Einkommensteuer-Erklärung zu machen. Werden keine Angaben gemacht und erfährt das Finanzamt später von den Einnahmen, kann es die Steuerbescheide innerhalb der Festsetzungsfrist ändern. Sofern eine Steuerhinterziehung vorliegt, kann das Finanzamt bis zu 10 Jahre rückwirkend ändern (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011 - 2 K 1592/10).

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin