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Inhaltsverzeichnis

Sachbezüge

§ 8 EStG

R 8.1 LStR

1. Allgemeines

Nach § 8 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LStDV gehören alle Güter, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließen unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden, zum Arbeitslohn. Bestehen die Güter nicht in Geld, sondern in Geldeswert, so spricht man von Sachbezügen. Werden diese geldwerten Vorteile anlässlich des Arbeitsverhältnisses gewährt, sind sie regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn sie nicht vom Arbeitgeber direkt sondern von einem Dritten erbracht werden.

Die Bewertung der Sachbezüge für Waren und Dienstleistungen, mit denen der Arbeitgeber nicht üblicherweise handelt bzw. die er nicht üblicherweise erbringt, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 EStG und R 8.1 LStR.

Bewertungsmaßstab für Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezüge festgesetzt sind und die nicht als Belegschaftsrabatte nach der Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind, ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Für die Preisfeststellung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Sachbezug durch den Arbeitgeber erbracht wird. Unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort versteht man den Preis, der von Letztverbrauchern im normalen Geschäftsverkehr für gleichartige Waren und Dienstleistungen gezahlt wird.

Erhält der Arbeitnehmer als Sachbezug Waren oder Dienstleistungen - nicht Nutzungsüberlassungen - so kann gem. R 8.1 Abs. 2 LStR der übliche Endpreis mit 96 % des Preises angesetzt werden, zu dem sie fremden Letztverbrauchern angeboten werden (Angebotspreis).

Liegt das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Waren oder Dienstleistungen erbringen muss, unter dem o.g. Wert, so fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zu, der grundsätzlich dem Steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet wird.

Um vor allem das Besteuerungsverfahren durch Bagatellbezüge nicht unnötig zu komplizieren, enthält § 8 Abs. 2 EStG eine Bagatellgrenze von 44 EUR pro Monat (inkl. Mehrwertsteuer), bis zu der geldwerte Vorteile aus Sachbezügen nicht zu versteuern sind. Sie war ursprünglich vor allem gedacht für die Nutzung betrieblicher Telefoneinrichtungen zu privaten Ferngesprächen oder für die Vorteile aus der verbilligten Wohnungsüberlassung. Bei der Bagatellgrenze handelt es sich um eine echte Freigrenze. Wird sie überschritten, ist der gesamte Vorteil aus dem Sachbezug steuerpflichtig.

Beispiel:

A erhält im Juni geldwerte Vorteile aus Sachbezügen in Höhe von

a) 44 EUR

b) 50 EUR

Lösung:

Der steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt

a) 0 EUR

b) 50 EUR

Praxistipp:

Echte Preisnachlässe, die vom Arbeitgeber in nicht unerheblichem Umfang auch fremden Letztverbrauchern eingeräumt werden, können bei entsprechendem Nachweis statt des allgemeinen Bewertungsabschlags bei der Bewertung der Sachbezüge berücksichtigt werden.

Nach einem BFH-Urteil (BFH, 15.12.1977 - VI R 150/75, BStBl II 1978, 239) ist die persönliche Einschätzung des Werts der Sachbezüge durch den Arbeitnehmer nicht von Bedeutung. Es ist daher z.B. unerheblich, ob den Bedürfnissen des Arbeitnehmers eine kleinere Wohnung oder ein kleinerer Firmenwagen genügt hätte (vgl. BFH, 02.10.1968 - VI R 64/68; BStBl II 1969, 73).

2. Sachbezugswerte

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 6 und 7 EStG sind für die Bewertung von Kost und Unterkunft die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Zwecke der Sozialversicherung festgelegten Werte aus Gründen der einfachen und einheitlichen Bewertung auch bei der Besteuerung anzusetzen.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG ist für Sachbezüge, deren Wert nicht in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt ist (z.B. Kohlendeputate, Mitarbeiterflüge, Tabakwaren), eine Bewertung nach von den Finanzbehörden festgelegten Durchschnittswerten möglich.

Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für seine Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, fallen nach § 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR unter die Rabattregelung (siehe Belegschaftsrabatt), sofern der Arbeitgeber nicht von seinem Recht zur Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 EStG Gebrauch macht.

Die Sachbezüge lassen sich in folgende Gruppen einteilen:

2.1 Kost und Unterkunft

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freie oder verbilligte Kost und Unterkunft zur Verfügung, so gelten hierfür die amtlichen Sachbezugswerte (R 8.1 Abs. 4ff. LStR).

Der Sachbezugswert Unterkunft wird angesetzt bei Unterbringung eines Arbeitnehmers im Haushalt des Arbeitgebers oder in einer Gemeinschaftsunterkunft. Wird dem Arbeitnehmer dagegen eine vollwertige Wohnung zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezug mit der ortsüblichen Miete zu bewerten.

Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergeben sich folgende monatlichen Sachbezugswerte:

Verpflegung

2012

2011

2010

2009

Vollverpflegung

219,00 EUR

217,00 EUR

215,00 EUR

210,00EUR

Frühstück

47,00 EUR

47,00 EUR

47,00 EUR

46,00 EUR

Mittagessen

86,00 EUR

85,00 EUR

84,00 EUR

82,00 EUR

Abendessen

86,00 EUR

85,00 EUR

84,00 EUR

82,00EUR

Seit 1999 entfallen die Abschläge für den Sachbezug Verpflegung an Jugendliche und Auszubildende.

Werte für 2011

Unterkunft

West

Ost

allgemein

206,00 EUR

206,00 EUR

Werte für 2010

Unterkunft

West

Ost

allgemein

204,00 EUR

204,00 EUR

Werte für 2012

Unterkunft

West

Ost

allgemein

212,00 EUR

212,00 EUR

Ist ein Wohnraum mehreren Personen zur Verfügung gestellt worden, so vermindert sich der Sachbezugswert für Unterkunft bei Belegung des Raumes mit

- zwei Beschäftigten um

40 %

- drei Beschäftigten um

50 %

- mehr als drei Beschäftigten um

60 %

- bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt um

15 %

- für Jugendliche und Azubis um

15 %

Wird freie Verpflegung auch an nicht beschäftigte Familienangehörige des Arbeitnehmers gewährt, erhöhen sich die Sachbezugswerte für

- Familienangehörige über 18 Jahre um

100 %

- Familienangehörige zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr um

80 %

- Familienangehörige zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr um

40 %

- Familienangehörige unter 7 Jahren um

30 %

Für Kantinenmahlzeiten sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer folgende Werte maßgeblich

Frühstück

Mittagessen /Abendessen

2012: 1,57 EUR

2012: 2,87 EUR

2011: 1,57 EUR

2011: 2,83 EUR

2010: 1,57 EUR

2010: 2,80 EUR

2009: 1,53 EUR

2009: 2,73 EUR

2008/2007: 1,50 EUR

2008/2007: 2,67 EUR

Zur unentgeltlichen und verbilligten Gewährung von Mahlzeiten siehe auch R 8.1 Abs. 7 LStR. Ausführliche Erläuterungen und Berechnungsbeispiele sind unter dem Stichwort Mahlzeiten ersichtlich. Siehe auch Dienstwohnung.

2.2 Personalrabatte

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Kraftwagen unentgeltlich zur privaten Nutzung, so ist dieser Sachbezug mit dem Betrag zu bewerten, der dem Arbeitnehmer an Aufwendungen für ein eigenes KFZ erspart geblieben ist. Zu Einzelheiten siehe Firmenwagen und R 8.1 Abs. 9 LStR.

2.3 Waren- und Dienstleistungen

(§ 8 Abs. 3 EStG) Erhält der Arbeitnehmer auf Grund eines Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Waren, die der Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber erbracht werden, so gelten die Sonderregelungen zur Rabattbesteuerung. Zunächst wird der Endpreis um 4 % gemindert. Von dem verbleibenden Preis wird ggfl. der Rabattfreibetrag (jährlich 1.080 EUR) abgezogen. Der Rest ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn keine Pauschalierung der Lohnsteuer erfolgt. Kann der Rabattfreibetrag nicht zugebilligt werden, z.B. weil der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen nur für seine Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, so gelten für die Bewertung der orts- übliche Preis bzw. die amtlichen Sachbezugswerte R 8.1 Abs. 1 - 4 LStR. Zu Einzelheiten siehe Belegschaftsrabatt und R 8.2 LStR. Zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen vgl. BMF, 28.03.2007 - IV C 5 - S 2334/07/0011).

2.4 Sonstige Fälle

Eine abschließende Aufzählung aller denkbaren Sachbezüge kann nicht erfolgen.
Zu den wichtigsten gehören beispielsweise

  • Zuwendungen zu Betriebsveranstaltung

  • Zinsersparnisse

  • verbilligte Grundstücksveräußerung

  • Deputate

  • Telefongestellung bzw. Telefonbenutzung

  • unentgeltliche oder verbilligte Fahrkarten Job-Tickets

  • Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung der Kinder von Arbeitnehmern in Kindergärten

  • Aktienüberlassung

  • Freifahrten

Weitere Einzelheiten sind bei den jeweiligen Stichworten erläutert.

Praxistipp:

Sind die Sachbezüge als Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten anzusehen, sind die geldwerten Vorteile im zulässigen Rahmen bis 40 EUR steuerfrei (vgl. R 19.3 Abs. 2 LStR, R 19.5 und 19.6 LStRH 19.3 LStH).

Beispiel:

Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern anlässlich der Inventur in seinem Betrieb unentgeltliche Mahlzeiten zur Verfügung.

Lösung:

Die kostenlose Überlassung der Speisen zum Verzehr im Betrieb stellt einen Sachbezug dar. Der geldwerte Vorteil ist jedoch nach R 19.6 Abs. 2 LStR steuerfrei, da die Bewirtung anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes als Aufmerksamkeit anzusehen ist.

Hat der Arbeitgeber Sachbezüge gewährt und reicht danach der verbleibende Barlohn nicht zur Deckung der Lohnsteuer aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Arbeitgeber mit haftungsausschließender Wirkung eine entsprechende Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt machen.

Aus der folgenden Übersicht ergibt sich ein Kurzüberblick über die lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Sachbezügen.

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Sachbezügen

Sachbezug

LSt

USt

Vorbemerkungen

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

- § 8 Abs. 2 und 3 EStG und § 19a EStG

- § 10 Abs. 1, 4 und 5 UStG

- LStR

- R 12 UStR

1. Amtlicher Sachbezugswert (§ 8 Abs. 2 S. 6 EStG, SvEV)
- zwingend -

1. Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG)

2. Durchschnittswerte (§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG)
- zwingend -

2. Soweit unentgeltlich oder verbilligt:
Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG)
a) Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten bei Lieferungen = Wiederbeschaffungskosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG)
b) Selbstkosten b. Werklieferungen (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG)
Voraussetzung für die Umsatzversteuerung ist, dass der Einkauf des Gegenstandes oder seiner Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
c) Kosten bei sonstigen Leistungen (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG)
Hier ist ein voller oder teilweiser Vorsteuerabzug nicht Voraussetzung für eine Umsatzversteuerung.

3. Gemeiner Wert der Vermögensbeteiligungen (§ 19a Abs. 2 EStG)
- zwingend -

3. Statt 2. Anwendung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage in Einzelfällen entsprechend der R 12 UStR

4. Um 4 v.H. geminderter Endpreis des Arbeitgebers bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Waren und Dienstleistungen
(§ 8 Abs. 3 EStG)
- zwingend -

5. Üblicher Endpreis am Abgabeort (sog. Letztverbraucherpreis) (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG)
- verbleibender Regelfall-

Beachte:

1. Geldzuwendungen sind regelmäßig steuerpflichtig, Ausnahmen in Einzelgesetzen

1. Geldzuwendungen sind nicht steuerbar

2. Nachfolgende Bemessungsgrundlagen sind um etwaige Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu kürzen

2. Kein Abzug etwaiger Zuzahlungen des Arbeitnehmers

3. Nachfolgende lohnsteuerliche Werte sind Bruttowerte. Die USt ist herauszurechnen mit:

- 12,28 v.H. bei 14 v.H. USt,
- 13,04 v.H. bei 15 v.H. USt,
- 13,79 v.H. bei 16 v.H. USt,
- 15,97 v.H. bei 19 v.H. USt,
- 6,54 v.H. bei 7 v.H. USt

Einzelfälle:

1. Aufmerksamkeiten
- Gelegenheitsgeschenke (Aufgriffsgrenze 40 EUR)
zum Beispiel:
- - Genussmittel
- - Buch
- - Schallplatte
- Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb
- Speisen im Betrieb bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz

R 19.6 LStR
- kein Arbeitslohn -

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und R 12 Abs. 3 UStR
- nicht steuerbar, soweit nicht ein besonders berechnetes Entgelt bezahlt wird -

2. Betriebliches Interesse:
(Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse)

R 19.3 Abs. 2 LStR, H 19.3 LStH
- kein Arbeitslohn -

- nicht steuerbar -
vgl. R 12 Abs. 4 UStR

- Kantinenräume

- Aufenthalts- und Erholungsräume

- Bade- und Duschanlagen

- Sporteinrichtungen, die von allen Betriebsangehörigen in Anspruch genommen werden können und bei diesen objektiv zu keiner nennenswerten Bereicherung führen

- Betriebskindergarten

- Betriebsärztliche Betreuung

- Vorsorgeuntersuchung

- Betriebliche Fort- und Weiterbildung

R 19.7 LStR

- Arbeitsmittel zur beruflichen Nutzung

- typische Berufskleidung

§ 3 Nr. 31 EStG / R 3.31 LStR

- Parkplätze auf dem Betriebsgelände (auch auf angemietetem Gelände, soweit die Parkflächen allen Arbeitnehmern offen stehen)

- Betriebsveranstaltungen:

R 19.5 LStR

- - übliche

- - unübliche

steuerpflichtiger Arbeitslohn

- steuerbar und steuerpflichtig -
Bemessungsgrundlage:
- Kosten (wie LSt)
- Bei Reiseleistungen Versteuerung nach § 25 UStG. Vorsteuerabzug entfällt.
Vgl. Nr. 9

- Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, soweit betrieblich notwendig

§ 3 Nr. 32 EStG / R 3.32 LStR

- Steuerbar und steuerpflichtig -
(Ausnahme: Fahrten überwiegend im betrieblichen Interesse z.B. anlässlich von Materialtransport)
Bemessungsgrundlage: Kosten
Schätzung bei betriebseigenen Fahrzeugen möglich mit durchschnittlicher Anzahl der im Monat beförderten Arbeitnehmer mal Preis der Fahrkarte für die durchschnittlich pro Arbeitnehmer gefahrene Strecke - netto -
Bei Transport vom Betriebsort zu auswärtigen Einsatzstellen oder zu verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebietes (Einsatzwechseltätigkeit) keine Umsatzsteuerpflicht.
Das gleiche gilt, wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand verbunden ist, vgl. auch BFH, 11.05.2000 - V R 73/99, BStBl II 2000, 505.

3. Darlehn

- Kein Arbeitslohn soweit Zinssatz über dem üblichem Satz liegt

steuerfrei § 4 Nr. 8 UStG

4. Deputate
(z.B. Kohle, Gas, Öl, Strom, Heizung, Haustrunk, Freitabakwaren)

- Durchschnittswert
- Sachbezugswert
- Um 4. v.H. geminderter Endpreis des Arbeitgebers
- üblicher Endpreis am Abgabeort

- Selbstkosten
- Wiederbeschaffungskosten
- aus Vereinfachungsgründen wie LSt (kein Rabattfreibetrag) - netto -

5. Erholungsurlaub

üblicher Endpreis am Abgabeort, soweit nicht Unterstützung im Krankheitsfall (R 3.11 LStR)

Kosten beachte § 25 UStG

6. Freie Station:

Unterkunft und Kost

Sachbezugswert für Unterkunft und Kost
SvEV, R 8.1 Abs. 4ff. LStR

Wohnung: steuerfrei einschließlich üblicher Nebenleistungen wie Heizung und Beleuchtung
§ 4 Nr. 12a UStG
Kost: Anteiliger Sachbezugswert - netto -, wenn nicht steuerfrei nach § 4 Nrn. 18, 23 - 25 UStG

7. Flüge an Mitarbeiter von Luftverkehrsgesell-
schaften
- Mitarbeiterflüge mit Sonderkonditionen

- um 4. v.H. geminderter Endpreis des Arbeitgebers
- Durchschnittswerte

aus Vereinfachungsgründen wie LSt (kein Rabatt-Freibetrag) - netto -. Steuerbar im Inland ist gem. § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG nur der Teil der Leistung, der auf das Inland entfällt. Die einheitliche Beförderungsleistung ist deshalb in einen im Inland steuerbaren und einen im Inland nicht steuerbaren Teil aufzuteilen.

8. Gebrauchtfahrzeuge

- üblicher Endpreis am Abgabeort
- um 4. v.H. geminderter Endpreis des Arbeitgebers

- Wiederbeschaffungspreis, wenn Pkw zum Anlagevermögen gehört (kein Fall des § 25a UStG)
- Einkaufspreis, wenn Pkw zum Umlaufvermögen gehört (Differenzbesteuerung) unter den Voraussetzungen des § 25a UStG möglich
- aus Vereinfachungsgründen wie LSt (kein Rabatt-Freibetrag) - netto -
Voraussetzung für die Umsatzversteuerung ist, dass der Einkauf des Fahrzeuges oder seiner Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

9. Incentive-Reisen ggf. Pauschalierung gem. § 37b EStG ab 2007

- üblicher Endpreis am Abgabeort
- um 4. v.H. geminderter Endpreis des Arbeitgebers, soweit dieser gleichzeitig Reiseveranstalter ist

Bemessungsgrundlage § 25 UStG; R 272 Abs. 2 und 274 Abs. 5 UStR
- Bei Abgabe an Arbeitnehmer kostenlos oder höchstens zum Einkaufspreis 0 EUR; Vorsteuerabzug entfällt

10. Jubiläumszuwendungen

- üblicher Endpreis am Abgabeort
- um 4 v.H. geminderter Endpreis des Arbeitgebers

Wiederbeschaffungskosten, Selbstkosten oder Kosten
Voraussetzung für die Umsatzversteuerung ist, dass der Einkauf des Gegenstandes oder seiner Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

11. Kraftfahrzeugge- stellung zur privaten Nutzung

R 8.1 Abs. 9 LStR
2 mögliche Bewertungsmethoden

- Kosten,
- bei Ansatz der 1 %-Regelung wie LSt-netto, ohne Kürzung um 20 % für nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten,
vgl. Sachbezüge/Umsatzsteuer

12. Mahlzeiten

- in unternehmenseigenen Kantinen

R 8.1 Abs. 7 LStR

wie LSt - netto-
- ggf. Durchschnittswert bei Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG

- wie vorstehend, aber Abgabe nicht überwiegend an eigene Arbeitnehmer

um 4. v.H. geminderter Endpreis des Arbeitgebers

anteiliger Sachbezugswert, wenn nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 18, 23 - 25 UStG

- in fremdbewirtschafteten Kantinen oder Gaststätten:

- - im Reihengeschäft (auch bei Cafeteriasystem)

anteiliger Sachbezugswert

- Wiederbeschaffungskosten - netto -

- - bei Zuschüssen des Arbeitgebers an den Betreiber - auch über Dritte - (z.B. Gestellung der Einrichtung, Esssensmarken usw.)

anteiliger Sachbezugswert

Kein steuerbarer Umsatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern zwischen Arbeitnehmer und dem Betreiber der Gaststätte etc

13. Telefonnutzung

Bei Überlassung gegen Entgelt:
Entgelt ist steuerpflichtig
Bei Überlassung ohne Entgelt:
grundsätzlich ebenfalls steuerpflichtig, es sei denn, das betriebliche Interesse für die Überlassung steht im Vordergrund.

Privatnutzung
- Telefon im Betrieb

steuerfrei

Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte in der Wohnung des Arbeitnehmers

kein geldwerter Vorteil § 3 Nr. 45 EStG

Auslagenersatz des Arbeitgebers für beruflich veranlasste Ausgaben des Arbeitnehmers für Telekommunikation

steuerfrei § 3 Nr. 50 EStG

3. Barlohnumwandlung

Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt. Streitig war bisher, ob der Austausch des tarifvertraglich festgelegten Urlaubsgeldanspruchs gegen einen beim Arbeitgeber einzulösenden Warengutschein zur Anwendung des Freibetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG führt. Der BFH hat eine solche Anwendung abgelehnt (BFH, 06.03.2008 - VI R 6/05, BFH/NV 2008, 1043).

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