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Inhaltsverzeichnis

Umzugskosten

§ 3 Nr. 13 EStG

§ 3 Nr. 16 EStG

R 3.13 LStR

R 3.16 LStR

R 9.9 LStR

1. Überblick

Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Alternativ können die Aufwendungen auch durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzen werden (§ 3 Nr. 16 EStG und R 3.16 LStR bei Zahlung durch private Arbeitgeber, § 3 Nr. 13 EStG und R 3.13 LStR bei Zahlung durch öffentliche Kassen). Der Umfang der Steuerbefreiung / des Werbungskostenabzugs richtet sich dabei nach den Leistungen, die einem Bundesbeamten nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als Umzugskostenvergütung zustehen (R 9.9 LStR ).

Wenn ein Werbungskostenabzug bzw. eine steuerfreie Arbeitgebererstattung ausscheidet, kommt ggf. eine Steuerermäßigung gem. § 35a EStG in Betracht. Von Umzugsspeditionen durchgeführte Umzüge für Privatpersonen sind haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR. Werden im Zusammenhang mit dem Umzug Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erbracht, so kommt hierfür nach § 35a Abs. 3 EStG eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 20 %, höchstens 1.200 EUR in Betracht.

Die Gewährung der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 / Abs. 3 EStG setzt u.a. voraus, dass haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder in ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch als im "alten" Haushalt erbracht (BMF, 15.02.2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, Rdnr. 19).

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt in diesen Fällen aber voraus, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haushalt des Stpfl. handelt, ist

  1. bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist sowie

  2. bei einem Kauf/Verkauf der Übergang von Nutzen und Lasten (= wirtschaftliches Eigentum) entscheidend.

Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Einzug oder Auszug kann durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters). In Zweifelsfällen kann auch auf ein eventuell gefertigtes Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden.

2. Beruflicher Anlass

Ein Werbungskostenabzug/ eineSteuerbefreiung ist nur möglich, wenn der Umzug aus beruflichem Anlass erfolgt. Von einem solchen beruflichen Anlass kann man ausgehen, wenn

  • der Arbeitgeber selbst aus betrieblichen Gründen den Umzug seines Arbeitnehmers anordnet oder

  • sich nach dem Umzug die tägliche Fahrzeit des Arbeitnehmers für den Weg zur Arbeit und zurück um mindestens eine Stunde verkürzt. Unter dieser Voraussetzung ist auch der Umzug innerhalb einer Gemeinde beruflich veranlasst. Ist die Fahrzeitverkürzung von einer Stunde erreicht, bleiben andere private Umzugsgründe außen vor (BFH, 23.03.2001 - VI R 175/99, BStBl II 2001, 586 u. BFH, 23.03.2001 - VI R 189/97, BStBl II 2002, 56).

Ist eine der beiden vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, bleiben auch die Erstattungen für den Umzug in eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim des Arbeitnehmers begünstigt, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer auch in eine angemietete Eigentumswohnung oder Eigenheim eingezogen wäre.
Ziehen beiderseits berufstätige Ehegatten um, darf das FA die daraus resultierenden Fahrzeitveränderungen nicht saldieren. Verkürzt ein Ehegatte durch den Unzug seine Fahrzeit um eine Stunde, ist der Umzug für diesen Ehegatten beruflich veranlasst.

Fall: Die Ehegatten wohnten bisher am Arbeitsort des Mannes. Sie zogen in ein Haus, das der Frau gehörte und direkt neben ihrer Arbeitsstelle lag. Der Mann musste nun 33 km statt bisher 4 km zur Arbeit fahren. Seine Fahrzeit verlängerte sich dadurch erheblich. Die Frau dagegen sparte über eine Stunde Fahrtzeit. Da die Verlängerung der Fahrtzeit des Ehemanns nicht gegen gerechnet werden darf, konnte die Frau die Aufwendungen für den Umzug als Werbungskosten geltend machen (BFH, 21.02.2006 - IX R 79/01, BStBl. II 2006, 572 sowie BFH, 23.05.2006 - VI R 56/02, DStRE 2006, 1043).

Ein beruflicher Anlass liegt z.B. in folgenden Fällen vor:

  • Der Arbeitnehmer muss auf Anweisung seines Arbeitgebers eine bisher von ihm bewohnte Werks- oder Dienstwohnung räumen.

  • Der Arbeitgeber besteht darauf, dass der Arbeitnehmer eine Werkswohnung oder Dienstwohnung bezieht, damit er für den Betrieb jederzeit schnell erreichbar ist.

3. Zu berücksichtigende Kosten

Nach dem Bundesumzugskostengesetz werden folgende Aufwendungen berücksichtigt:

  • Transportkosten für einen Spediteur einschließlich Packmaterial, Ein- und Auspacken des Hausrats und Aufstellen der Möbel,

  • Transportversicherung,

  • Tarifliches Trinkgeld der Möbelpacker ( so genanntes "Metergeld" und "Treppengelder").

  • Führt der Arbeitnehmer den Umzug "in eigener Regie" durch, können stattdessen die Kosten für Transportfahrzeuge, Zahlungen an Umzugshelfer, Fahrtkosten für Transporte mit dem eigenen Pkw (0,30 EUR je km) berücksichtigt werden, wenn der Gesamtbetrag nicht über den Kosten für einen Spediteur liegt.

  • Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen für die Fahrt des Arbeitnehmers und seiner Familie zum neuen Wohnort. Maßgebend sind die Kilometer- und Verpflegungs-Pauschalen für Dienstreisen.

  • Aufwendungen für die Suche und die Besichtigung der neuen Wohnung. Der Betrag ist beschränkt auf die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für höchstens zwei zweitägige Reisen, wenn nur eine Person die Reisen unternimmt. Nehmen zwei Personen an der Reiseteil, wird insgesamt nur eine Reise berücksichtigt. Die Abrechnung kann mit Dienstreisesätzen erfolgen.

  • Fahrtkosten für eine Fahrt, um den Umzug in die neue Wohnung vorzubereiten.

  • Doppelte Mietzahlungen bis zu einem halben Jahr für die bisherige Wohnung.

  • Die Miete für die leer stehende Wohnung kann z.B. steuerfrei ersetzt werden, wenn der Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung nicht termingerecht kündigen konnte und deshalb die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzahlen muss.

Auch wenn der Arbeitnehmer bisher eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnt hat, können doppelte Mietzahlungen angesetzt werden.

3.1 Angesetzt werden:

  • eine fiktive Miete, die für die leer stehende Wohnung anhand des Mietspiegels berechnet wird.

  • Kosten bis zu einer Monatsmiete für die Suche eines Nachmieters innerhalb der Kündigungsfrist.

  • Doppelte Mietzahlungen bis zu 3 Monaten, wenn die neue Wohnung bereits vor dem Einzug angemietet werden muss.

  • Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung. Maklerkosten für die Vermittlung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims rechnen regelmäßig zu den Anschaffungskosten und sind damit nicht als Umzugskosten abzugsfähig (BFH, 24.08.1995 - IV R 27/94, BStBl II 1995, 895), R 9.9 LStR .

  • bis zu 230 EUR, wenn für die neue Wohnung ein neuer Kochherd angeschafft werden muss. Bei Umzügen in eine Mietwohnung darüber hinaus bis zu 164 EUR je Zimmer für die Anschaffung neuer Öfen.

  • Nachhilfeunterricht für die Kinder des Arbeitnehmers. Berücksichtigt werden für jedes Kind die Kosten bis zu 40 % des Grundgehalts eines Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 12. Davon können die ersten 50 % in voller Höhe, die zweiten 50 % nur noch zu 75 % angesetzt werden.

Zeitraum

erstattungsfähiger Höchstbetrag für Unterrichtskosten

ab 1.8.2013

1.752 EUR

ab 1.1.2013

1.732 EUR

ab 1.3.2012

1.711 EUR

ab 1.1.2012

1.657 EUR

ab 1.8.2011

1.617 EUR

ab 1.1.2011

1.612 EUR

ab 1.1.2010

1.603 EUR

ab 1.7.2009

1.584 EUR

ab 1.1.2009

1.514 EUR

ab 2008

1.473 EUR

ab 1.4.2004

1.395 EUR

ab 1.8.2004

1.409 EUR

S. hierzu auch BMF, 30.12.2010 - IV C 5 - S 2353/08/10007 sowie BMF, 05.07.2011 - IV C 5 - S 2353/08/10007 und vom 23.02.2012 - IV C 5 - S 2353/08/10007. Zur letzten Anpassung vgl. BMF, 01.10.2012 - IV C 5 - S 2353/08/10007.

3.2 Sonstige Umzugsauslagen

Außer den oben aufgeführten Kosten fallen bei einem Umzug noch eine Vielzahl weiterer Aufwendungen an. Zu diesen sonstigen Umzugsauslagen gehören zum Beispiel

  • Kosten für den Anschluss und Änderung von Öfen und Elektrogeräten,

  • Anschluss von Rundfunk, Fernsehen und Telefon,

  • Behördengänge, die Renovierung der alten Wohnung usw..

Ein aufwändiger Nachweis all dieser Kosten bleibt dem Arbeitnehmer allerdings erspart. Für die sonstigen Umzugsauslagen kann eine steuerfreie Pauschale berücksichtigt werden. Ihre Höhe richtet sich nach dem als Ortszuschlag bezeichneten Gehaltsteil der Beamtenbesoldung und ist damit auch an die regelmäßige Besoldungserhöhung gekoppelt. Außerdem ist die bisher geltende Staffelung der Pauschale nach der Höhe des Arbeitslohnes entfallen.

Die Pauschale für alle Gehaltsgruppen liegt einheitlich bei

ab 1.8.2013

ab 1.1.2013

ab 1.3.2012

ab 1.1.2012

ab 1.8.2011

ab 1.1.2011

ab 1.1.2010

ab 1.7.2009

- Ledigen

695 EUR

687 EUR

679 EUR

657 EUR

641 EUR

640 EUR

636 EUR

628 EUR

- Verheirateten

1.390 EUR

1.374 EUR

1.357 EUR

1.314 EUR

1.283 EUR

1.279 EUR

1.271 EUR

1.256 EUR

Pauschale für sonstige Umzugsauslagen (EUR)

Zahl der Personen

1

2

3

4

5

ab

1.1.2013/1.8.2013

Verheiratete

1.677/1.696

1.980/2.002

2.283/2.308

2.586/2.614

Ledige

990/1.001

1.293/1.307

1.596/1.613

1.899/1.919

2.202/2.225

Für jede Person (außer dem Ehegatten), die zusammen mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt, erhöht sich die Pauschale zum 1.1.2010 um 280 EUR, zum 1.1.2011 um 282 EUR, zum 1.8.2011 um 283 EUR und zum 1.1.2012 um 289 EUR (s. obige Tabelle). Dieser Zuschlag wird z.B. für die Kinder, Eltern und Geschwister des Arbeitnehmers berücksichtigt. Ab 2012 erfolgen weitere Anpassungen (1.3.2012 = 299 EUR; ab 1.1.2013 = 303 EUR; ab 1.8.2013 = 306 EUR).

S. zur Höhe der Beträge zuletzt auch BMF, 05.07.2011 - IV C 5 - S 2353/08/10007 sowie BMF, 23.02.2012 - IV C 5 - S 2353/08/10007. Zur letzten Anpassung vgl. BMF, 01.10.2012 - IV C 5 - S 2353/08/10007.

Die Pauschale für Verheiratete steht auch folgenden Arbeitnehmern zu:

  • Verwitweten,

  • Geschiedenen,

  • Ledigen, die aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf dauernde Hilfe angewiesen sind und die Hilfspersonen in ihre Wohnung aufgenommen haben und

  • Ledigen, die nahe Angehörige unterhalten und mit ihnen zusammenleben.

Die Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung und deren Ausstattung mit Gardinen gehören nach neuen Rechtsprechungstendenzen nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen oder als Werbungskosten abzugsfähigen Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Umzug (BFH, 17.12.2002 - VI R 188/98, BStBl II 2003, 314). Die Aufwendungen seien nicht berücksichtigungsfähig, weil der Wertverbrauch erst über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Haushaltsführung eintritt und damit die berufliche Veranlassung des Umzuges durch die Haushaltsführung überlagert wird.

Ist ein Umzug privat veranlasst, können auch die anteiligen Aufwendungen für den Transport von Arbeitsmitteln nicht berücksichtigt werden (BFH, 22.03.2001 - VI B 190/00, BFH/NV 2001).

4. Sonderregelungen

Hatte der Arbeitnehmer vor dem Umzug keine eigene Wohnung, z.B. ein Auszubildender, der bisher bei den Eltern gewohnt hat, reduziert sich die Pauschale bei

  • Ledigen auf 20 %

  • Verheirateten auf 30 %

der oben genannten Beträge.

Liegt der letzte beruflich veranlasste Umzug weniger als 5 Jahre zurück, erhöhen sich die Pauschalen um einen Zuschlag von 50 %.

5. Checkliste für Umzugskosten

Kosten

Beleg

EUR

Nr.

Beförderungsauslagen:

- Beförderung des Umzugsguts

- Spediteur

- Miet-Transporter

- Auslagen für Umzugshilfen

- Verpackungsmaterial

- Transportversicherung für das Umzugsgut

Reisekosten:

- Umzugsreise des Arbeitnehmers von der alten zur neuen Wohnung

- Fahrtkosten wie bei Dienstreisen

- Verpflegungsmehraufwand wie bei Dienstreisen (ggf. Pauschalen)

- Übernachtungskosten

(wenn Übernachtung in neuer Wohnung nicht möglich ist)

- Reisen zur Sucheund Besichtigung der neuen Wohnung
(zwei Reisen für eine Person oder eine Reise für zwei Personen)

- Fahrtkosten wie bei Dienstreisen

(im Regelfall Begrenzung auf öffentliche Verkehrsmittel 2. Klasse)

- Verpflegungsmehraufwand wie bei
Dienstreisen/Auswärtstätigkeiten
(im Regelfall höchstens 2 Reisetage und 2 Aufenthaltstage je Reise)

- Übernachtungskosten

(im Regelfall höchstens 3 Übernachtungen je Reise)

- Fahrtkosten zur Umzugsvorbereitung
(im Regelfall Begrenzung auf öffentliche Verkehrsmittel 2. Klasse)

Mietentschädigung:

- doppelte Mietzahlungen (regelmäßig)

- für die neue Wohnung bei zwangsweiser Anmietung vor
dem Umzugstermin bis zu 3 Monaten
oder

- für die
alte Wohnung nach dem Umzug bei nicht
rechtzeitiger Kündigungsmöglichkeit bis zu höchstens 6 Monaten

- Vergleichsmiete für 1 Jahr bei Aufgabe
eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung

Andere Auslagen:

- Maklergebühren nur bei Umzug in eine Mietwohnung
(bei Umzug in Eigenheim oder Eigentumswohnung sind
Maklergebühren nicht als Umzugskosten abzugsfähig (BFH, 24.05.2000 - VI R 188/97, BStBl II 2000, 586; R 9.9 LStR ) )

- Unterrichtskosten der Kinder ab 1.7.2009 bis zu 1.584 EUR, ab 1.1.2010 bis zu 1.603 EUR, ab 01.01.2011 bis zu 1.612 EUR

- Neuanschaffung von Kochherden und Öfen

- Kochherd bis zu 230 EUR

- Öfen, andere Heizgeräte bis zu 164 EUR je Zimmer

sonstige Umzugsauslagen (Pauschalen):

- Pauschalvergütung für sonstige Umzugskosten

- Zuschlag von 50 % (weiterer Umzug innerhalb von 5 Jahren)

oder

sonstige Umzugsauslagen (Nachweis)

- Zusätzliche Aufwendungen für das Umzugspersonal

- Trinkgelder

- Sachzuwendungen (z.B. Speisen und Getränke)

- Neues Kochgeschirr,
bei Änderung des Kochherdes (z.B. Wechsel von Strom zu Gas)

-Elektrogeräte,
Aufwendungen für Abnehmen, Anschluss und Installation von z.B.:

- Öfen

- Herde

- Heizgeräte

- Geschirrspüler, Kühl- und Gefrierschränke, Abzugshauben

- Waschmaschinen, Wäschetrockner

- Lampen und Beleuchtungsanlagen

- Elektro-, Wasser- und Gasleitungen, notwendige Erweiterungen und
Änderungen für den Anschluss bisher schon benutzter Geräte

- Änderung von Steckern und Verbindungsschnüren an Elektrogeräten

- Einbau eines Wasserenthärters für Geschirrspülmaschinen (bis zu 50 EUR)

- Rundfunk- und Fernsehantennen, Aufwendungen für

- Ersatz und Änderung der Antennen

- Abbau und Wiederanschluss vorhandener Antennen

(bis zu 100 EUR)

- Aufwendungen zur Änderung von persönlichen Papieren
(z.B. Fahrtkosten, Gebühren, Porto)

- KFZ-Ummeldung inkl. neue Nummernschilder

- Personalausweise

- An- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt

- Wohnungssuche, Aufwendungen für

- Zeitungsinserate

- Gebühren für die Wohnungsvermittlung

- Porto, Schreibmaterial

- Renovierungskosten der bisherigen Wohnung
(wenn wegen des Umzugs eine vorzeitige Renovierung oder
Schönheitsreparaturen erforderlich sind)

- Schulwechsel der Kinder, Aufwendungen für

- neue Schulbücher

- Gebühren für die Umschulung

- Neue Mülleimer,
(wenn am neuen Wohnort besondere Form vorgeschrieben ist)

- Gebühr für eine Bescheinigung der Ungezieferfreiheit des Umzugsgutes

6. Auslandsumzüge

Berücksichtigungsfähig sind auch hier zunächst die Beförderungsauslagen, evtl. die Kosten für das Unterstellen von Umzugsgut, Reisekosten, Mietentschädigung, Maklerkosten, Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder sowie Beiträge zum Instandsetzen der Wohnung.

Für sonstige Umzugsauslagen wird auch hier eine Pauschvergütung nach der Auslandsumzugskostenvergütung (§ 10 AUV) gewährt. Diese beträgt das Zweifache der Pauschvergütung für Inlandsumzüge.

Umzug in der Zeit

Ledige

Verheiratete

Erhöhungsbetrag für jede weitere
Person

ab 1.8.2013

1.390 EUR

2.780 EUR

612 EUR

ab 1.1.2013

1.374 EUR

2.748 EUR

606 EUR

ab 1.3.2012

1.358 EUR

2.714 EUR

598 EUR

ab 1.1.2012

1.314 EUR

2.628 EUR

578 EUR

ab 1.8.2011

1.282 EUR

2.566 EUR

566 EUR

ab 1.1.2011

1.280 EUR

2.558 EUR

564 EUR

ab 1.1.2010

1.272 EUR

2.542 EUR

560 EUR

ab 1.7.2009

1.256 EUR

2.512 EUR

554 EUR

ab 1.1.2009

1.204 EUR

2.408 EUR

554 EUR

Bei einem Umzug vom Ausland in das Inland beträgt die Pauschvergütung 80 % der o.g. Beträge.

Ab dem 01.01.2001 können nicht mehr berücksichtigt werden

  1. der Ausstattungsbeitrag nach § 12 AUV,

  2. der Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung,

weil es sich insoweit um typische steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handelt.

7. Umzugskosten bei einer doppelten Haushaltsführung

Begründet ein Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung oder löst ein Arbeitnehmer mit beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung seine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auf (R 9.11 Abs. 9 LStR), z.B. wegen Aufgabe der Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung am Familienwohnort, können auch insoweit die Rück-/ Umzugskosten in die Familienwohnung steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings ist der Einzelnachweis der sonstigen Umzugskosten im Sinne des § 10 BUKG notwendig, weil die Pauschalierung in diesen Fällen nicht gilt. Dasselbe gilt für die sonstigen Umzugsauslagen bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch den Rückumzug eines Arbeitnehmers in das Ausland.

8. Umzugskosten bei einer doppelten Haushaltsführung in Wegzugsfällen

Umzugskosten, die bei einer doppelten Haushaltsführung infolge der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort für den Umzug in eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes entstehen, sind keine Werbungskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung und unterliegen demzufolge dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.

Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Unterkunft am Beschäftigungsort entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Umzugskosten, die nach einer Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung entstehen, sind nur dann entsprechend R 9.11 Abs. 9 LStR als Werbungskosten abziehbar, wenn die Auflösung ausschließlich beruflich veranlasst ist, wie z. B. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels. In allen anderen Fällen der Auflösung, wie z. B. infolge des Eintritts in den Ruhestand, handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen. Die Berücksichtigung des Pauschbetrags für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz bzw. des Pauschbetrags für sonstige Umzugsauslagen im Sinne des § 10 Auslandsumzugskostenverordnung kommt nicht in Betracht (BMF, 10.12.2009 - IV C 5 - S 2352/0).

9. Eigenheimkosten

Der BFH geht von dem Grundsatz aus, dass Aufwendungen für die Aufgabe/den Verkauf eines Eigenheims regelmäßig der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind und damit keine Werbungskosten darstellen bzw. nicht steuerfrei erstattet werden können. Dies gilt zum einen, wenn ein Verlust aus dem Verkauf eines Hauses entsteht. In den entschiedenen Fällen veräußerten die Kläger ihr Haus wegen Arbeitsplatzwechsels und machten - vergeblich - die Verluste geltend, die aus dem gegenüber dem Kaufpreis niedrigeren Verkaufspreis sowie aus der vorzeitigen Ablösung einer Hypothek resultierten (BFH, 24.05.2000 - VI R 28/97, BStBl II 2000, 474).

Entsprechendes gilt zum anderen beim Erwerb eines Eigenheims z.B. für die Maklerkosten. Diese wurden ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen, weil es sich dabei um Anschaffungskosten des Hauses handelt (BFH, 24.05.2000 - VI R 188/97, BStBl II 2000, 586).

Dagegen bleiben Maklerkosten beim Bezug einer Mietwohnung nach wie vor abziehbar.

Ausnahmsweise können versetzungsbedingte Aufwendungen in der privaten Vermögenssphäre aber bei einer fehlgeschlagenen Veräußerung zu berücksichtigen sein. Dies hat der BFH für einen Fall entschieden, bei dem der Arbeitgeber eine Versetzung angekündigt, dann aber wieder rückgängig gemacht hatte. Der Arbeitnehmer hatte bereits vorher einen Makler beauftragt, sein Haus zu verkaufen, und das Honorar entrichtet, obwohl es nicht mehr zur Veräußerung des Hauses gekommen ist. Hier erkannte der BFH für die vergeblichen Aufwendungen den beruflichen Anlass an, da die Berührung mit der privaten Vermögenssphäre durch die berufliche Veranlassung überlagert worden sei (BFH, 24.05.2000 - VI R 147/99, BStBl II 2000, 476).

10. Zwischenlagerung von Möbeln

Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Weitere Kosten, wie z.B. Aufwendungen für die Zwischeneinlagerung von Möbeln im Hinblick auf einen weiteren Umzug in ein größeres Haus vor Ort, können nicht steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH, 21.09.2000 - IV R 78/99; BStBl II 2001, 70).

11. Doppelter Mietaufwand

Der BFH hat zum Vorteil der Steuerpflichtigen entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung am neuen Arbeitsort, die wegen eines Umzugs aus beruflichen Gründen entstehen, unbegrenzt als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des BFH gilt dies bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der alten Familienwohnung. Die Miete der neuen Wohnung sei bis zum tatsächlichen Umzug der Familie als Werbungskosten abziehbar, danach sei die Miete der bisherigen Familienwohnung bis zum Ende des Mietvertrages zu berücksichtigen (BFH, 13.07.2011 - VI R 2/11, BStBl I 2011, 736).

Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist nach dem BFH-Urteil (BFH, 19.04.2012, VI R 25/10) bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfülle er nicht den Aufwendungsbegriff.

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