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Inhaltsverzeichnis

Veranlagung

§ 25 EStG

§ 46 EStG

1. Grundsätzliche Steuererklärungspflicht (§ 25 EStG)

Nach § 25 EStG wird nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Hiervon ausgenommen sind allerdings die Fälle, in denen der/die Steuerpflichtige(n) Arbeitslohn bezogen hat/haben und in denen nach § 46 EStG keine Veranlagung durchzuführen ist.

Dem folgend sind Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben.
Bei Ehegatten sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • bei Zusammenveranlagung§ 26b EStG:
    Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung; von beiden Ehegatten unterschrieben

  • bei getrennter Veranlagung§ 26a EStG:
    jeder Ehegatte ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Tatsache, dass der Antrag auf getrennte Veranlagung möglicherweise nur von einem der Ehegatten gestellt wurde oder einer der Ehegatten isoliert betrachtet nicht abgabepflichtig wäre, ist dabei nicht erheblich.

  • bei besonderer Veranlagung § 26c EStG:
    jeder Ehegatte ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben

1.1 Veranlagungspflicht nach § 25 EStG (§ 56 EStDV)

Neben der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für Arbeitnehmer, die sich aus § 46 EStG ergibt, haben unbeschränkt Steuerpflichtige, die keinen Arbeitslohn mit Steuerabzug haben (bei Ehegatten: beide Ehepartner beziehen keinen Arbeitslohn), bei Überschreitung folgender Grenzen eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 56 EStDV):

Kalenderjahr

Grenzbetrag des Gesamtbetrags der Einkünfte bei:

Zusammenveranlagung

Einzelveranlagung

1999

26.351 DM

13.175 DM

2000

27.215 DM

13.607 DM

2001

28.403 DM

14.201 DM

2002

14.543 EUR

7.271 EUR

2003

14.543 EUR

7.271 EUR

2004

15.328 EUR

7.664 EUR

2005 bis 2008

15.328 EUR

7.664 EUR

2009

15.668 EUR

7.834 EUR

ab 2010

16.008 EUR

8.004 EUR

Ferner ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein Verlustvortrag festgestellt worden ist.

1.2 Veranlagungspflicht nach § 46 EStG

Als Veranlagungsform für Arbeitnehmer kommt seit 1991 nur noch die Einkommensteuerveranlagung in Betracht. Ein Lohnsteuer- Jahresausgleich wird nur noch vom Arbeitgeber durchgeführt.
Eine Einkommensteuerveranlagung ist nach § 46 EStG bei Arbeitnehmern u.a. in folgenden Fällen durchzuführen:

  • wenn neben Arbeitslohn Einkünfte von mehr als 410 EUR bezogen wurden, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung; aber auch z.B. beim Bezug von Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorzunehmen war, wie z.B. bestimmte Zuwendungen Dritter, Zahlungen der ULAK im Baugewerbe).
    Entscheidend ist, ob die Summe dieser einkommensteuerpflichtigen Einkünfte nach Abzug des Freibetrages für Land- und Forstwirte und des Altersentlastungsbetrages mehr als 410 EUR beträgt. Bei Ehegatten gilt die 410 EUR-Grenze für beide Ehegatten zusammen, sie wird nicht verdoppelt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
    Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist eine Klarstellung erfolgt. Danach besteht eine Veranlagungspflicht nur bei einer positiven Summe der Einkünfte.

  • wenn Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Auslandsbezüge, Arbeitslosengeld und Krankengeld), mehr als 410 EUR betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG);

  • wenn im Veranlagungszeitraum Arbeitslohn nebeneinander (gleichzeitig) von mehreren Arbeitgebern bezogen worden ist; Steuerklasse VI (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG);

  • wenn bei Ehegatten beide Arbeitslohn bezogen haben und der Lohn ganz oder teilweise bei einem Ehegatten nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG);

  • wenn aus folgenden Gründen beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt worden ist:

    1. Werbungskosten

    2. Sonderausgaben

    3. außergewöhnliche Belastungen

    4. insgesamt negative Summe der Einkünfte aus §§ 13 - 18, 21, 22 EStG

    5. Steuervergünstigungen für Wohneigentumsförderung inkl. Baukindergeld

    6. Freibeträge für Kinder, für die kein Kindergeld gezahlt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG)

  • wenn der Ausbildungsfreibetrag auf einen Elternteil übertragen wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 4d EStG);

  • wenn der Behinderten- Pauschbetrag für ein Kind anders als 50:50 zwischen den Eltern aufgeteilt werden soll (§ 46 Abs. 2 Nr. 4e EStG);

  • wenn die Lohnsteuer für Entschädigungen bzw. Arbeitslohn für mehrere Jahre nach der Fünftel- Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG) ermittelt wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG);

  • wenn der Stpfl. bereits im Jahr der Scheidung, Tod des Ehegatten oder Auflösung seiner Ehe wieder heiratet.

  • wenn beim Arbeitnehmer ein in einem EU/EWR Staat lebender Ehegatte berücksichtigt wurde (Steuerklasse III), § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 46 Abs. 2 Nr. 7a EStG)

  • wenn Steuerausländer schon im Lohnsteuerabzugsverfahren als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG, § 1a EStG) behandelt werden (§ 39c Abs. 4 EStG), (§ 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG)

  • wenn ein Antrag auf Veranlagung gestellt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).

Hinweis:

Nach der Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG mit dem JStG 2010 ist für Arbeitnehmer wegen der Eintragung eines Freibetrages nur noch dann eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Bruttolohn 10.200 EUR (bei Ehegatten 19.400 EUR) übersteigt.

Durch eine Ergänzung des § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG werden Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitslohn von bis zu 10.200 EUR von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, wenn diese allein wegen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale bestünde. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, gilt ein Jahresarbeitslohnbetrag von 19.400 EUR. Dabei ist es ausreichend, wenn bei diesen Ehegatten die Summe der Arbeitslöhne beider Ehegatten insgesamt die Bagatellgrenze nicht übersteigt, unabhängig davon, wer den Betrag erzielt. Ist der Steuerpflichtige nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, bleibt diese Verpflichtung von der Änderung unberührt. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden (§ 52 Abs. 55j EStG).

Einen ausführlichen Überblick über die Regelungen enthält das Stichwort "Pflichtveranlagung".

2. Fristen / Formvorschriften

Sowohl für die Abgabe der Steuererklärung nach § 25 EStG als auch für die sog. Pflichtveranlagungsfälle des § 46 EStG (alle Tatbestände außer § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) gelten die gesetzlichen Abgabefristen. Maßgebend ist hier mangels einzelgesetzlicher Regelung im EStG bzw. der EStDV die in § 149 Abs. 2 AO geregelte Frist. Danach ist die Einkommensteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres abzugeben

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Wj. 01.07. - 30.06.) ist der Abgabetermin grundsätzlich der 30.09. des Folgejahres.

Praxistipp:

Für die verlängerte Abgabefrist bei Land- und Forstwirten ist nicht maßgebend, dass es sich bei den Einkünften nach § 13 EStG um die Haupterwerbsquelle handelt. Auch die Höhe der Einkünfte und der Umfang der Betätigung im Sinne des § 13 EStG spielen insoweit keine Rolle.

Bei von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellten Erklärungen gilt eine allgemeine Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum 31.12.des Folgejahres.

Eine wirksame Abgabe der Steuererklärung setzt voraus, dass die Einkommensteuererklärung auf amtlichem Vordruck abgegeben wird. Zulässig ist auch die Abgabe auf selbst erstellten Vordrucken (z.B. mittels eines PC-Programms etc.), wenn diese nach Form und Inhalt den amtlichen Vordrucken entsprechen. Zur Form des Antrags auf Veranlagung hat der BFH entschieden, dass ein wirksamer Antrag auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige einen - auch einseitig - privat gedruckten oder fotokopierten Vordruck der Einkommensteuererklärung verwendet, der dem amtlichen Muster entspricht (BFH, 22.05.2006 - VI R 15/02).

Es wird auch die sog. Internet-Steuererklärung akzeptiert (vgl. z.B. das Modul "ELSTER" ). Für Gewerbetreibende ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung sogar vorgeschrieben.

3. Besonderheiten bei Antragsveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gibt dem Arbeitnehmer, der nicht schon aus anderen Gründen verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, die Möglichkeit, dies freiwillig zu tun, um steuermindernde Aufwendungen auch außerhalb des Lohnsteuerverfahrens geltend zu machen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 ist die bisherige Zweijahresfrist zur Abgabe der Steuererklärung aufgehoben worden. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 kann noch bis zum 31.12.2012 beim Finanzamt eingereicht werden, da zumindest die Festsetzungsverjährung von vier Jahren gilt. Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird (§ 170 Abs. 1 AO). Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist in Fällen, in denen eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, abweichend von § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (sog. Anlaufhemmung). Diese Regelung betrifft ausschließlich Fälle, in denen der Steuerpflichtige aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder das Finanzamt ihn zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert hat. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AOgilt nicht, wenn ohne Aufforderung durch das Finanzamt eine Steuererklärung eingereicht wird, durch die der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird (BFH, 14.04.2011 - VI R 53/10). Der BFH hat in zwei Urteilen vom 14.04.2011 - VI R 53/10 und VI R 86/10 - die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass die Anlaufhemmung bei einer Antragsveranlagung grds. nicht anzuwenden ist.

Eine Besonderheit gilt nur für Anträge auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für einen VZ vor 2005, wenn über den Antrag am 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig entschieden war. Mit Urteilen vom 15.01.2009, VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755 und VI R 63/06, BFH/NV 2009, 1105, sowie mit Urteil vom 12.11.2009 - VI R 1/09 hat der BFH entschieden, dass dem Antrag auf Veranlagung in diesen Fällen - unabhängig vom Ablauf der Festsetzungsfrist - zu entsprechen ist.

Ein wirksamer Antrag setzt voraus, dass die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen - bei Ehepaaren von beiden Ehegatten - eigenhändig unterschrieben worden ist. Allerdings bleiben die Regelungen der §§ 80 ff . AO zur Vertretung bzw. Vollmacht unberührt.

Ein Pfändungsgläubiger kann keinen wirksamen Veranlagungsantrag für den Schuldner (Steuerpflichtigen) stellen.

Eine Antragsveranlagung lohnt sich regelmäßig dann, wenn der Arbeitnehmer Aufwendungen geltend machen kann, die beim Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt wurden. In Betracht kommen in erster Linie folgende Fälle:

  1. Werbungskosten über 1.000 EUR (bis 2010 = 920 EUR)

  2. erhöhte Vorsorgeaufwendungen

  3. Sonderausgaben wie Kirchensteuern, Spenden, Ausbildungskosten über der Pauschale von 36 EUR, 72 EUR (Ledige, Verheiratete)

  4. außergewöhnliche Belastungen, wie Krankheitskosten, Unterstützung bedürftiger Angehöriger etc.

  5. erstmalige Feststellung oder Änderung einer Körperbehinderung

  6. Verluste aus anderen Einkunftsarten, z.B. Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb

  7. Anrechnung von Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer höher als tarifliche Steuer)

  8. unregelmäßige Lohnzahlungen

  9. Steuerklassenkombination IV/IV und unterschiedlich hoher Arbeitslohn der Ehegatten

  10. Vorkostenpauschale nach § 10i EStG

  11. Abzug von Freibeträgen statt Kindergeld

  12. Berücksichtigung nicht ausgeglichener Verluste aus den Vorjahren (Verlustabzug, § 10d EStG)

  13. Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

4. Veranlagungswahlrecht bei Kapitaleinkünften

Der Satz der sog. Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte beträgt ab 2009 25 %. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sodass in der Summe 28 % einbehalten werden. Wer also zu den "Besser"- oder "Gut"-Verdienenden gehört, profitiert von der Abgeltungsteuer. Sobald der persönliche Steuersatz über 25 % (in der Spitze beträgt er 42 %, für "Reiche" sogar 45 %) liegt, ist die Abgeltungsteuer günstiger als die derzeitige Regelung.

Wessen persönlicher Steuersatz dagegen gerade bei oder sogar unter 25 % liegt, der gehört zu den "Verlierern" der Reform. Deshalb besteht ein Wahlrecht zur Veranlagung (§ 32d Abs. 4 EStG). Wer ein so niedriges Einkommen hat, dass sein persönlicher Steuersatz die 25 %-Marke nicht übersteigt, der kann sich veranlagen lassen und erhält so die zuviel "an der Quelle" einbehaltene Abgeltungsteuer zurück. Der Werbungskostenabzug ist ab 2009 bei der Veranlagung ausgeschlossen. Es bleibt bei dem Sparer-Pauschbetrag (801 EUR).

5. Ausblick 2013

Ab 2013 werden mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 die bislang insgesamt sieben Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute auf vier reduziert. Neu eingeführt wird eine Einzelveranlagung von Ehegatten. Dazu gibt es wie bisher die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, Verwitweten-Splitting und Sonder-Splitting im Trennungsjahr. Die getrennte und die besondere Veranlagung werden abgeschafft. Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Partner die Einzelveranlagung wählt. Sie werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Die Veranlagungsart darf innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht geändert werden.

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