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Inhaltsverzeichnis

Verlustabzug

§ 10d EStG

§ 10d EStG a.F.

§ 2 Abs. 3 EStG a.F.

1. Rechtslage ab 2004

Negative Einkünfte, die im Verlustentstehungsjahr nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, können in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist der Verlustrücktrag zwar weiterhin insgesamt auf einen Betrag von 511.500 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.023.000 EUR, beschränkt. Wegen der Änderungen beim Verlustausgleich (vgl. dort) ergibt sich jedoch eine wesentliche Vereinfachung beim Verlustrücktrag (erstmals für das Verlustentstehungsjahr 2004).

Können Verluste weder in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie entstanden sind noch in dem vorhergehenden Jahr von positiven Einkünften abgezogen werden, mindern diese in den folgenden Veranlagungszeiträumen die zu versteuernden Einkünfte (Verlustvortrag). Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 können vorgetragene Verluste bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2.000.000 EUR) von den positiven Einkünften abgezogen werden. Der verbleibende Betrag an positiven Einkünften kann bis zu 60 % um vorgetragene Verluste gemindert werden. Bisher konnten vorgetragene Verluste zumindest von positiven Einkünften derselben Einkunftsart unbeschränkt abgezogen werden.

Beispiel:

Willi Winzig hat in 2003 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.200.000 EUR erwirtschaftet. In 2004 hat er in gleicher Höhe einen Gewinn erzielt.

Obwohl sich die beiden Jahre ausgleichen, muss er 2004 Steuern zahlen.

Berechnung:

steuerpflichtige Einkünfte80.000 EUR
Positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb 20041.200.000 EUR
abzüglich Verlustvortrag aus 2003 in unbegrenzter Höhe1.000.000 EUR
verbleiben200.000 EUR
abzüglich Verlustvortrag in Höhe von 60 % der verbleibenden Einkünfte 120.000 EUR

Die nicht ausgenutzten Verluste in Höhe von 80.000 EUR kann Willi Winzig in den folgenden Jahren nutzen.

2. Rechtslage von 1999 bis 2003

Im Bereich des Verlustabzugs gem. § 10d EStG ergeben sich ab 1999 folgende grundlegende Änderungen:

  • Begrenzung des Verlustrücktrags ab 1999 auf 1 Jahr

  • Begrenzung des Verlustrücktrags

    • für Verluste aus 1999/2000 auf max. 2 Mio DM,

    • für Verluste in 2001 auf max. 1 Mio DM,

    • für Verluste ab 2002 auf 511.500 EUR.

  • Verlustabzug erfolgt ab 1999 als erster Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte, noch vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

  • Der Verlustabzug wird ab 1999 getrennt nach Einkunftsarten festgestellt.

  • Wie beim Verlustausgleich können beim Verlustrücktrag bzw. beim Verlustvortrag Verluste aus einer Einkunftsart ohne Einschränkungen mit im GdE enthaltenen positiven Einkünften derselben Einkunftsart ausgeglichen werden.

  • Sind die Verluste höher, kommt ein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten grundsätzlich bis zu 51.500 EUR / 100.000 DM uneingeschränkt und darüber hinaus nur bis zu 50 % der übersteigenden positiven Einkünfte in Betracht. Insoweit gelten die Regelungen für den Verlustausgleich § 2 Abs. 3 EStG entsprechend.

Auf den sich nach der o.g. Methode ergebenden max. Verlustabzug werden aber die schon im Rahmen des Verlustausgleichs entsprechend in Anspruch genommenen Beträge angerechnet. Ein Verlustausgleich kommt also unabhängig von der Höchstbetragsbegrenzung auf 2 Mio (ab 2001: 1 Mio, ab 2002: 511.500 EUR) nur noch insoweit in Betracht soweit nicht bereits der nach den Regeln des § 2 Abs. 3 EStG höchstmögliche Verlustausgleich ausgeschöpft worden ist.

Beispiel:

Festgestellter Verlustabzug zum 31.12.1999

§ 15 EStG20.000 DM
§ 21 EStG500.000 DM

Einkünfte 2000

§ 15 EStG700.000 DM
§ 21 EStG- 80.000 DM

Lösung:

Zunächst voller Verlustausgleich gem. § 2 Abs. 3 EStG

verbleibender GdE 280.000 DM
Einkünfte § 15 EStG700.000 DMvon dem höchstmöglichen Verlustausgleich 100.000 + 50 % von 600.000 = 400.000 DM sind 80.000 DM verbraucht. Rest 320.000 DM.
Verlustausgleich./. 80.000 DM
Stufe 1
Summe der Einkünfte620.000 DM
Summe der Einkünfte620.000 DM
- § 10 d:
Verlust § 15 (voll)20.000 DM
600.000 DM
max. Verlustabzug
100.000 DM + 50 % v. 500.000 DM= 350.000 DM
bei § 2 Abs. 3 EStG nicht ausgeschöpfter Betrag320.000 DM320.000 DM

Festgestellter verbleibender Verlust zum 31.12.2000:

§ 21 EStG (500.000 - 320.000) = 180.000 DM

2.1 Übergangsregelung (§ 52 Abs. 25 EStG)

Für den zum 31.12.1998 festgestellten Verlustabzug gilt weiterhin § 10d EStG in seiner bisherigen Fassung. Die Verrechnung erfolgt somit nach Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Wohneigentumsförderung. Außerdem unterliegt der (Alt-) Verlustvortrag nicht den Abzugsbeschränkungen des § 10d EStG.

Damit wird u.a. dem Problem Rechnung getragen, dass vielfach nur unter erheblichem Aufwand festzustellen gewesen wäre, aus welchen Einkunftsarten sich der Verlustvortrag aus Jahren vor 1999 zusammensetzt.

3. Verlustabzug und Erbfall

Die Möglichkeit zum Verlustabzug kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht übertragen werden. Somit ist eine Übertragung z.B. bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Betriebsübertragung, einer vorweggenommenen Erbfolge oder bei einer Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nicht möglich.

Da nach § 1922 BGB der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsposition der Erblassers eintritt, kann dieser auch nicht ausgeglichene Verluste des Erblassers im Wege des Verlustausgleichs und Verlustabzugs beanspruchen (BFH, 22.06.1962 - VI 49/61 S, BStBl III, 386).

Folgende Fälle sind für die Abzugsreihenfolge von vererbten Verlusten zu unterscheiden:

  1. 1.

    Der Erblasser verstirbt im Verlustentstehungsjahr

    • Verlustausgleich beim Erblasser

    • Verlustrücktrag beim Erblasser

    • Verlustausgleich beim Erben im Todesjahr

    • Verlustrücktrag beim Erben

    • Verlustvortrag beim Erben

  2. 2.

    Der Erblasser verstirbt im Verlustvortragsjahr

    • Verlustvortrag beim Erblasser

    • Verlustausgleich beim Erben im Todesjahr

    • Verlustvortag beim Erben

Beispiel:

Max Meier hat im Jahr 1993 positive Einkünfte i.H.v. 150.000 DM, Sonderausgaben i.H.v. 20.000 DM und einen zum 31.12.1992 festgestellten verbleibenden Verlustvortrag i.H.v. 200.000 DM. Max Meier verstirbt am 27.08.1993. Alleinerbe ist sein Sohn Peter Meier, der in 1993 ein Einkommen i.H.v. 40.000 DM hat.

Lösung:

Der bei Max Meier nicht ausgeglichene Verlust i.H.v. 70.000 DM wird beim Erben Peter Meier im Jahr 1993 als geerbter Verlustvortrag i.H.v. 40.000 DM berücksichtigt. Der nicht voll ausgeschöpfte Verlust wird zum 31.12.1993 i.H.v. 30.000 DM bei Peter Meier gesondert festgestellt.(Für Max Meier erfolgt im Todesjahr keine Verlustfeststellung!)

Sind mehrere Erben vorhanden, ist der Verlustabzug nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen (BFH, 10.04.1973, BStBl II S. 679). Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, steht das Recht des Erblassers zum Verlustabzug dem Erben zu, der an die Stelle des ausschlagenden Erben tritt.

Zur Berücksichtigung eines positiven/negativen Progressionsvorbehalts eines Verlustrücktrags/-vortrags vgl. Progressionsvorbehalt.

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