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Inhaltsverzeichnis

Verlustausgleich

§ 2 Abs. 3 EStG a.F.

§ 10d EStG

§ 10d EStG a.F.

1. Rechtslage ab 2004

Ab dem Verlustentstehungsjahr 2004 sind - unter Beachtung fortbestehender Sonderregelungen (z.B. §§ 15 Abs. 4, 23Abs. 3 EStG) - Verluste dem Grunde nach wieder uneingeschränkt ausgleichsfähig. Eine Verschärfung der steuerlichen Verlustnutzung stellt hingegen die Einführung einer sog. Mindeststeuer in Gestalt einer der Höhe nach nur begrenzt möglichen Nutzung (Sockelbetrag i.H.v. 1 Mio. EUR; Ehegatten 2 Mio. EUR) steuerlicher Verlustvorträge dar. Über den Sockelbetrag hinausgehende steuerliche Verluste können bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Wegen Einzelheiten wird auf den Lexikoneintrag Verlustabzug verwiesen.

2. Rechtslage von 1999 bis 2003

2.1 Allgemeines

Die Änderung im § 2 Abs. 3 EStG bringt ab 1999 erhebliche Einschränkungen beim Verlustausgleich zwischen positiven und negativen Einkünften eines Jahres mit sich. Ziel der Beschränkungen beim Verlustausgleich ist es, in gewissem Rahmen dafür zu sorgen, dass trotz bestehender Verluste jährlich eine Mindestbesteuerung erfolgt.

Die nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf geplante Unterteilung der Einkünfte in solche aus aktiver Tätigkeit und solche aus passiver Tätigkeit wurde im Zuge der weiteren Beratungen fallen gelassen.

Ein Teil der Regelungen im § 2 Abs. 3 EStG muss im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einschränkungen und Änderungen beim Verlustabzug (§ 10d EStG) gesehen werden.

Beim horizontalen Verlustausgleich (innerhalb einer Einkunftsart) und dem vertikalen Verlustausgleich (zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten) sind nach § 2 Abs. 3 EStG folgende Grundprinzipien zu beachten:

  • Zunächst wird jeweils getrennt der Saldo aus positiven und negativen Einkünften innerhalb der jeweiligen Einkunftsart ermittelt. Bei der Ermittlung der Einkünfte einer Einkunftsart ist ein horizontaler Verlustausgleich ohne Beschränkungen möglich.

    Beispiel:

    Einkünfte § 15 Einzelunternehmen 250.000 EUR
    Einkünfte § 15 Beteiligung- - 200.000 EUR

    Lösung

    Voller Verlustausgleich
    Summe der Einkünfte 50.000 EUR
    Einkünfte § 15 Einzelunternehmen 250.000 EUR
    - Einkünfte § 15 Beteiligung - 200.000 EUR
  • Eine Verrechnung negativer Einkünfte einer Einkunftsart mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart (vertikaler Verlustausgleich) ist zunächst bis zu 51.500 EUR ebenfalls uneingeschränkt möglich.

    Beispiel:

    Einkünfte § 15 EStG 250.000 EUR
    Einkünfte § 21 EStG - 51.500 EUR

    Lösung

    Voller Verlustausgleich bis 51.500 EUR auch zwischen den Einkunftsarten:

    Summe der Einkünfte 198.500 EUR
    Einkünfte § 15 EStG 250.000 EUR
    - Einkünfte § 21 Beteiligung - 51.500 EUR
  • Übersteigen die negativen Einkünfte 51.500 EUR, können die ersten 51.500 EUR mit positiven Einkünften voll verrechnet werden. Ein weiterer Verlustausgleich ist dann aber nur noch bis zu höchstens 50 % der 51.500 EUR übersteigenden positiven Einkünfte möglich.

    Beispiel

    Einkünfte § 15 EStG 150.000 EUR
    Einkünfte § 21 EStG - 125.000 EUR

    Lösung

    Summe der Einkünfte
    (Mindestbsteuerung) 49.250 EUR
    positive Einkünfte § 15 EStG 150.000 EUR
    Verlust § 21 EStG 125.000 EUR
    Verlustausgleich 1. Stufe: 51.500 EUR 51.500 EUR
    73.500 EUR 98.500 EUR
    Verlustausgleich 2. Stufe:
    höchstens 50 % von 98.500 EUR 49.250 EUR 49.250 EUR
    Restverlust (vortragsfähig gem. § 10 d EStG) 24.250 EUR
  • Setzen sich die positiven Einkünfte oder die negativen Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten zusammen. Erfolgt der Verlustausgleich jeweils mit Teilbeträgen der jeweiligen Einkunftsart. Diese werden im Verhältnis der Einkünfte aus den jeweiligen positiven / negativen Einkunftsarten im Verhältnis zur Summe aller positiven bzw. negativen Einkünften ermittelt.

Beim Verlustausgleich ergeben sich somit folgende Fallvarianten:

2.2 Verlustausgleich Variante I

Summe der positiven Einkünfte </= 51.500 EUR
Summe der negativen Einkünfte </= 51.500 EUR

Positive und negative Einkünfte nur aus jeweils einer Einkunftsart

Beispiel:

§ 15 EStG 25.000 EUR
§ 21 EStG - 40.000 EUR

Lösung

Voller Verlustausgleich
Einkünfte § 15 EStG 25.000 EUR
Verlust § 21 EStG 40.000 EUR
Verlustausgleich 1. Stufe: 25.000 EUR 25.000 EUR
Restverlust (vortragsfähig gem. § 10d EStG) 15.000 EUR
Summe der Einkünfte 0 EUR
Festgestellter Verlustvortrag § 10d EStG:
Verlust § 21 EStG 15.000 EUR

Positive und/oder negative Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten

Beispiel:

§ 18 EStG 30.000 EUR
§ 15 EStG - 12.500 EUR
§ 21 EStG - 25.000 EUR

Lösung:

Voller Verlustausgleich insgesamt 30.000 EUR (Bagatellgrenze).

Abzug der Verluste aus den einzelnen Einkunftsarten nur anteilig:

Summe der Einkünfte 0 EUR
Einkünfte § 18 EStG 30.000 EUR
Verlust § 15 EStG 12.500 EUR
Verlustausgleich 30.000 EUR x (12.500/37.500) 10.000 EUR - 10.000 EUR
Restverlust (vortragsfähig gem. § 10d EStG) 2.500 EUR
Verlust § 21 EStG 25.000 EUR
Verlustausgleich 30.000 EUR x (25.000/37.500) 20.000 EUR - 20.000 EUR
Restverlust(vortragsfähig gem. § 10d EStG) 5.000 EUR ------------
Festgestellter Verlustvortrag § 10d EStG:
Verlust § 15 EStG 2.500 EUR
Verlust § 21 EStG 5.000 EUR

2.3 Verlustausgleich Variante II

Summe der positiven Einkünfte > 51.500 EUR
Summe der negativen Einkünfte </= 51.500 EUR

Positive und negative Einkünfte nur aus jeweils einer Einkunftsart.

Beispiel:

§ 15 EStG 75.000 EUR
§ 21 EStG - 45.000 EUR

Lösung:

Summe der Einkünfte 30.000 EUR
Voller Verlustausgleich
Einkünfte § 15 EStG 75.000 EUR
Verlust § 21 EStG 45.000 EUR
Verlustausgleich 1. Stufe: 45.000 EUR 45.000 EUR
Restverlust 0 EUR

Positive und/oder negative Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten

Beispiel:

§ 18 EStG 75.000 EUR
§ 15 EStG 25.000 EUR
§ 21 EStG - 40.000 EUR

Lösung:

Voller Verlustausgleich insgesamt 40.000 EUR (Bagatellgrenze). Abzug der Verluste bei den einzelnen Einkunftsarten nur anteilig (erforderlich wegen des einkünftebezogenen gesonderten Abzugs möglicher Verlustvorträge):

Verrechnung:

Summe der Einkünfte 60.000 EUR
Einkünfte § 18 EStG 75.000 EUR
Verlustausgleich § 21 EStG
40.000 EUR x (75.000/100.000) 30.000 EUR
verbleibende Einkünfte § 18 EStG 45.000 EUR 45.000 EUR
Einkünfte § 15 EStG 25.000 EUR
Verlustausgleich § 21 EStG
40.000 EUR x (25.000/100.000) 10.000 EUR
verbleibende Einkünfte § 15 EStG 15.000 EUR 15.000 EUR

2.4 Verlustausgleich Variante III

Summe der positiven Einkünfte </= 51.500 EUR
Summe der negativen Einkünfte > 51.500 EUR

Positive und negative Einkünfte nur aus jeweils einer Einkunftsart

Beispiel

§ 15 EStG 40.000 EUR
§ 21 EStG - 100.000 EUR

Lösung

Voller Verlustausgleich in Höhe von 40.000 EUR (Bagatellgrenze)
Summe der Einkünfte 0 EUR
Einkünfte § 15 EStG 40.000 EUR
Verlust § 21 EStG 100.000 EUR
Verlustausgleich 1. Stufe: 40.000 EUR 40.000 EUR
Restverlust § 21 EStG
(vortragsfähig gem. § 10d EStG) 60.000 EUR
Festgestellter Verlustvortrag § 10d EStG:
Verlust § 21 EStG 60.000 EUR

Positive und/oder negative Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten

Beispiel:

§ 18 EStG 40.000 EUR
§ 15 EStG - 75.000 EUR
§ 21 EStG - 25.000 EUR

Lösung:

Voller Verlustausgleich insgesamt 40.000 EUR (Bagatellgrenze). Abzug der Verluste aus den einzelnen Einkunftsarten nur anteilig (erforderlich wegen des einkünftebezogenen gesonderten Abzugs möglicher Verlustvorträge):

Summe der Einkünfte 0 EUR
Einkünfte § 18 EStG 40.000 EUR
Verrechnung:
Verluste § 15 EStG 75.000 EUR
Verlustausgleich § 15 EStG
40.000 EUR x (75.000/100.000) 30.000 EUR 30.000 EUR
verbleibende Verluste § 15 EStG 45.000 EUR
Verluste § 21 EStG 25.000 EUR
Verlustausgleich § 21 EStG
40.000 EUR x (25.000/100.000) 10.000 EUR 10.000 EUR
verbleibende Einkünfte § 15 EStG 15.000 EUR
Festgestellter Verlustvortrag § 10d EStG:
Verlust § 15 EStG 45.000 EUR
Verlust § 21 EStG 15.000 EUR

2.5 Verlustausgleich Variante IV

Summe der positiven Einkünfte > 51.500 EUR
Summe der negativen Einkünfte > 51.500 EUR

Positive und negative Einkünfte nur aus jeweils einer Einkunftsart

Beispiel:

§ 15 EStG 120.000 EUR
§ 21 EStG - 100.000 EUR

Lösung

Verlustausgleich in Höhe von 51.500 EUR (Bagatellgrenze) + 50 % der übersteigenden Beträge.

Summe der Einkünfte 34.250 EUR
Einkünfte § 15 EStG 120.000 EUR
Verlust § 21 EStG 100.000 EUR
Verlustausgleich 1. Stufe: 51.500 EUR 51.500 EUR
48.500 EUR 68.500 EUR
Verlustausgleich 2. Stufe:
50 % v. 68.500 EUR 34.250 EUR 34.250 EUR
Restverlust § 21 EStG
(vortragsfähig gem. § 10d EStG) 14.250 EUR
Festgestellter Verlustvortrag § 10d EStG:
Verlust § 21 EStG 14.250 EUR

Positive und/oder negative Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten

Beispiel:

§ 18 EStG 130.000 EUR
§ 15 EStG - 25.000 EUR
§ 21 EStG - 75.000 EUR

Lösung:

Summe der Einkünfte 39.250 EUR
Einkünfte § 18 EStG 130.000 EUR
Verrechnung:
Verlustausgleich 1. Stufe: 51.500 EUR
davon:
Verluste § 15 EStG 25.000 EUR
Verlustausgleich § 15 EStG
51.500 EUR x (25.000/100.000) 12.875 EUR 12.875 EUR
verbleibende Verluste § 15 EStG 12.125 EUR
Verluste § 21 EStG 75.000 EUR
Verlustausgleich § 21 EStG
51.500 EUR x (75.000/100.000) 38.625 EUR 38.625 EUR
verbleibende Einkünfte § 15 EStG 36.375 EUR 78.500 EUR
Restverlust (12.875 EUR + 38.625 EUR) 51.500 EUR
Verlustausgleich 2. Stufe:
50 % von 78.500 EUR: 39.250 EUR
davon:
Restverluste § 15 EStG 12.125 EUR
Verlustausgleich § 15 EStG 9.812,50 EUR 9.812,50 EUR
39.250 EUR x (25.000/100.000) verbleibende, nicht ausgeglichene
Verluste § 15 EStG 2.312,50 EUR
Verluste § 21 EStG 36.375 EUR
Verlustausgleich § 21 EStG
39.250 EUR x (75.000/100.000) 29.437,50 EUR 29.437,50 EUR
verbleibend, nicht ausgeglichene
Verluste § 15 EStG 6.937,50 EUR
Festgestellter Verlustvortrag § 10d EStG:
Verlust § 15 EStG 2.312,50 EUR
Verlust § 21 EStG 6.937,50 EUR

2.6 Verlustausgleich bei Ehegatten

Bei Ehegatten, die nach § 26 EStG und § 26b EStG zusammenveranlagt werden, wird die Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten jeweils getrennt ermittelt.
Auch für die Frage des Verlustausgleichs ist jeder Ehegatte getrennt zu betrachten. Der Betrag von 51.500 EUR gilt dabei zunächst für jeden der Ehegatten. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhalten aber einen Verlustausgleich von zusammen mindestens 103.000 EUR. Die Ehegatten können ihre Höchstbeträge von 51.500 EUR also unabhängig davon ausnutzen, welcher von beiden die negativen Einkünfte erzielt.

Beispiel:

Zusammenveranlagte Ehegatten

Ehemann:
Einkünfte § 15 Einzelunternehmen 250.000 EUR
Einkünfte § 15 Beteiligung - 100.000 EUR
Einkünfte § 21 - 40.000 EUR
Ehefrau:
Einkünfte § 21 - 100.000 EUR

Lösung:

Summe der positiven Einkünfte der Ehegatten
§15 EStG (250.000 EUR- 100.000 EUR) 150.000 EUR
Verlustabzug Stufe 1 max 103.000 EUR
Verlustabzug Stufe 2
( 50 % v. 47.000) 23.500 EUR
Ehemann:
Einkünfte § 15 Einzelunternehmen 250.000 EUR
- Einkünfte § 15 Beteiligung - 100.000 EUR
Einkünfte § 15 150.000 EUR
- Verlust § 21 EStG Ehemann (Stufe 1) 40.000 EUR
- Verlust § 21 EStG Ehefrau (Stufe 1) 63.000 EUR
- Verlust § 21 EStG Ehefrau (Stufe 2) 23.500 EUR
Summe der Einkünfte Ehemann (§ 15) 23.500 EUR
Summe der Einkünfte Ehefrau (§ 21) - 13.500 EUR

Beispiel:

Ehemann Ehefrau
§ 15 EStG 155.000 EUR § 19 EStG 25.000 EUR
§ 21 EStG - 100.000 EUR § 21 EStG - 50.000 EUR

Lösung:

Ehemann Ehefrau
Summe der
Einkünfte 39.250 EUR 0 EUR
§ 15 EStG 155.000 EUR § 19 EStG 25.000 EUR
Verlustausgleich § 21 EStG
1. Stufe 51.500 EUR 1. Stufe 25.000 EUR
1.Stufe 0 EUR
Rest Ehefrau 25.000 EUR
78.500 EUR
2. Stufe: 100.000
max. 50 % von
78.500 39.250 EUR

2.7 Übergangsregelung

Für vortragsfähige Verluste, die zum 31.12.1998 festgestellt werden gilt § 10d EStG in seiner bisherigen Fassung eine nachträglich Aufteilung nach Einkunftsarten entfällt damit ebenso wie die für später entstehende Verluste bestehenden Abzugsbeschränkungen.

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