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Inhaltsverzeichnis

Wohnungsbaugenossenschaften

§ 17 EigZulG

§ 92a EStG

EigRentG

1. Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage ist mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft worden. Für Wohneigentum, das nach dem 31.12.2005 erworben oder mit dessen Herstellung nach dem 31.12.2005 begonnen wurde, besteht kein Anspruch mehr auf die Eigenheimzulage. Die folgenden Ausführungen zur Eigenheimzulage betreffen daher nur die noch laufenden Eigenheimzulagen für Wohneigentum, das vor dem 01.01.2006 erworben oder mit dessen Herstellung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde.

Das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) begünstigte neben dem Erwerb von Wohneigentum zusätzlich den Erwerb von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften (§ 17 EigZulG). Diese zusätzliche Förderung sollte den Erwerber bereits im Vorfeld der Begründung von Wohneigentum subventionieren.

Voraussetzung war, dass ein unbeschränkt steuerpflichtiger Anspruchsberechtigter Geschäftsteile i.H.v. mindestens 5.000 EUR an einer nach dem 01.01.1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft angeschafft hatte. Die Genossenschaft musste nach ihrer Satzung diesen Mitgliedern das unkündbare und vererbliche Recht auf Eigentumserwerb der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung einräumen, sofern die Mehrheit der in dem betreffenden Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und der Veräußerung dieser Wohnung schriftlich zustimmte (§ 17 Satz 1 und 2 EigZulG).
Bei Anschaffungen von Genossenschaftsanteilen nach dem 31.12.2003 war eine Eigennutzung erforderlich. Hierzu reichte es aus, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken begann.

Der Anspruchsberechtigte konnte einmal eine Eigenheimzulage in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag betrug jährlich 3 % der geleisteten Einlage, höchstens jedoch 1.200 EUR (bis 31.12.2003: 1.227 EUR) für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hatte, längstens jedoch acht Jahre lang (Förderzeitraum).

Der Anspruchsberechtigte erhielt darüber hinaus für jedes Kind, für das er Freibeträge für Kinder oder Kindergeld erhielt, eine Kinderzulage in Höhe von 250 EUR (bis 31.12.3002: 256 EUR). Hatten beide Elternteile zugleich Anspruch auf die Kinderzulage, war bei jedem die Kinderzulage nur zur Hälfte anzusetzen.

2. Eigenheimrentengesetz

Nach dem Eigenheimrentengesetz (vgl. auch Stichwort Altersvorsorge - Eigenheimrente) Zulageberechtigte können steuerlich gefördertes Kapital, das in einem Altersvorsorgevertrag gebildet worden ist, auch für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung entnehmen.

Die Wohnung muss den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bilden, im Inland belegen sein und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt werden (§ 92a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG).

Für diesen Erwerb besteht keine zeitliche Beschränkung. Die Geschäftsanteile können daher jederzeit erworben werden. Hierzu kann bis zu 75 Prozent oder zu 100 Prozent des geförderten Kapitals entnommen werden. Das gilt auch für bestehende Riesterverträge rückwirkend zum 01.01.2008. Wurde der Altersvorsorgevertrag vor dem 01.01.2008 abgeschlossen, gilt in den Veranlagungszeiträumen 2008 und 2009 noch die bisherige Mindestentnahmegrenze von 10.000 EUR (OFD Hannover, 15.09.2008, S 2496 - 1 - StO 235).

Die entnommenen Beträge müssen nicht in einen Altersvorsorgevertrag zurückgeführt werden.

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