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Gemeinschaftsgebiet

§ 1 Abs. 2a UStG

Der Begriff Gemeinschaftsgebiet ist seit 01.01.1993 neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden. Er ist für die Neuregelungen im EG-Binnenmarkt erforderlich geworden. Für die Anwendung der neuen Vorschriften muss wie folgt unterschieden werden:

  • Gemeinschaftsgebiet bezeichnet das Inland aller EG-Staaten

  • das übrige Gemeinschaftsgebiet bezeichnet die Inlandsgebiete aller anderen EG-Staaten. Aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland sind das die Inlandsgebiete von

    • Belgien
    • Dänemark
    • Estland
    • Finnland
    • Frankreich
    • Griechenland
    • Irland
    • Italien
    • Lettland
    • Litauen
    • Luxemburg
    • Malta
    • Niederlande
    • Österreich
    • Polen
    • Portugal
    • Schweden
    • Slowakei
    • Slowenien
    • Spanien
    • Tschechien
    • Ungarn
    • vom Vereinigten Königreich
    • Zypern (griechischsprachiger Teil)

Nicht zum Gemeinschaftsgebiet, sondern zum Drittlandsgebiet, gehören die vom Inlandsgebiet der EG-Staaten ausgenommenen Gebiete:

Bundesrepublik Deutschland - Insel Helgoland und das Gebiet Büsingen
Dänemark - Färöer-Inseln, Grönland
Finnland - Aland Inseln
Frankreich - die überseeischen Departements
Griechenland - Berg Athos
Großbritannien - Überseegebiete
Italien - Livigno, Campione d'Italia, ital. Teil des Luganer Sees
Niederlande - Aruba, Bonaire, Curacoa, St. Moritz, Saba und Eustatius
Spanien - Ceuta, Melilla und die Kanarischen Inseln

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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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