Gesamtumsatz
§ 19 Abs. 3 UStG
Der Begriff Gesamtumsatz ist im § 19 Abs. 3 UStG einheitlich für das gesamte Umsatzsteuerrecht definiert. Der Begriff findet nicht nur im § 19 Abs. 1 UStG Anwendung, sondern z.B. auch im § 20 Abs. 1 UStG.
Zum Gesamtumsatz gehören bestimmte Umsätze des gesamten Unternehmens:
die Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens
die unentgeltlichen Lieferungen und unentgeltlichen sonstigen Leistungen
Nicht zum Gesamtumsatz gehören folgende Umsätze:
Umsätze, die unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8i UStG fallen
Umsätze, die unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9b UStG fallen
Umsätze, die unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 bis Nr. 28 UStG fallen
Hilfsumsätze, die unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8a bis h UStG fallen
Hilfsumsätze, die unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9a UStG fallen
Hilfsumsätze, die unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 UStG fallen
Hilfsumsätze sind Umsätze, die nicht den eigentlichen Inhalt des Unternehmens darstellen, sondern lediglich durch die unternehmerische Haupttätigkeit veranlasst werden (z.B. Veräußerung eines Betriebsgrundstücks). Wird auf die Steuerbefreiung der Umsätze verzichtet, zählen sie mit zum Gesamtumsatz.
Umrechnung auf Jahresbetrag
Wenn der Unternehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat, ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.
Beispiel:
Der Unternehmer hat sein Unternehmen am 01.04.2004 begonnen. Er erzielte bis Dezember 21.500 EUR Umsatz. Darin enthalten war die Veräußerung eines PKW mit 15.500 EUR.
Lösung:
Die Umrechnung in den Jahresumsatz muss folgendermaßen erfolgen:
maßgebender Jahresumsatz | 23.500 EUR |
Umsatz gesamt | 21.500 EUR |
abzüglich Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens | 15.500 EUR |
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verbleiben | 6.000 EUR |
Umrechnung auf ein ganzes Kalenderjahr (x 12/9) | 8.000 EUR |
zuzüglich Umsätze Anlagevermögen | 15.500 EUR |
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