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Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

§ 25b UStG

Innerhalb der Reihengeschäft spielt das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft eine besondere Rolle, da ausschließlich für diese Art von Geschäft eine steuerliche Sonderregelung existiert. Diese Sonderregelung basiert auf EG-Recht, das auch die Änderung der deutschen Behandlung der Reihengeschäfte ab dem 01.01.1997 erforderlich gemacht hat. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen wird beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft zur Vermeidung zusätzlichen Aufwands aller Beteiligten die Steuer für eine Lieferung nicht vom Lieferanten, sondern für Abnehmer erhoben.

Ein Reihengeschäft liegt grundsätzlich vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllen, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft.

Beispiel:

Der Einzelhändler B in Bochum bestellt bei seinem Großhändler G in Frankfurt Ware. Da G diese Ware nicht auf Lager hat, wendet er sich an den Hersteller H in München. Die Ware wird direkt von München nach Bochum befördert.

Bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • es sind drei Unternehmer beteiligt, die über den Gegenstand der Lieferung Umsatzgeschäfte abgeschlossen haben

  • diese drei Unternehmer müssen in drei verschiedenen EG-Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sein

  • die Warenbewegung erfolgt von einem EG-Mitgliedstaat in einen anderen

  • die Warenbewegung wird der Lieferung des ersten oder des zweiten Unternehmers in der Kette zugeordnet.

Eine Besonderheit des Reihengeschäfts ist darüber hinaus, dass die tatsächliche Warenbewegung nur einer Lieferung zugeordnet wird, der sog. bewegten Lieferung. Die vorhergehende oder folgende Lieferung ist unbewegt. Die Zuordnung der Warenbewegung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  • befördert oder versendet der erste Unternehmer in der Reihe, wird die Warenbewegung seiner Lieferung zugerechnet, sie ist die bewegte Lieferung, die folgende Lieferung ist unbewegt;

  • befördert oder versendet der letzte Unternehmer in der Reihe, wird die Warenbewegung der Lieferung an ihn zugerechnet, die vorausgehende Lieferung ist unbewegt (kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft);

  • befördert oder versendet der zweite Unternehmer in der Reihe, wird die Warenbewegung der Lieferung an ihn zugerechnet, es sei denn, er weist nach, dass er nicht als Abnehmer, sondern als Lieferer tätig geworden ist.

Vorausgehende oder folgende Lieferung ist unbewegt. Die Überwälzung der Umsatzsteuer soll an dem folgenden Beispiel verdeutlicht werden:

Beispiel:

Der deutsche Einzelhändler S in Gelsenkirchen bestellt bei seinem Lieferanten W in Österreich Fußbälle. Da W diese nicht in seinem Lager hat, gibt er eine Bestellung beim Hersteller K in Dänemark auf. Die Fußbälle werden direkt von Dänemark nach Deutschland gebracht.

Werden die Fußbälle durch S abgeholt, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln.

(Reihengeschäft)

Erfolgt die Warenbewegung im Auftrag von W oder K, wird sie grundsätzlich der Lieferung K an W zugerechnet. Ort dieser Lieferung ist dort, wo sich die Ware zu Beginn der Warenbewegung befindet, also in Dänemark. Die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. W muss einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern, sollte er unter seiner österreichischen USt-IdNr. auftreten, entsteht vorläufig auch in Österreich die Steuer auf den Erwerb. Die Lieferung des W an S ist in Deutschland erfolgt, da es sich um eine der bewegten Lieferung folgende Lieferung handelt. Sie ist in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Daher wäre der W in Deutschland steuerlich zu erfassen.

Zur Vermeidung dieser zusätzlichen Erschwernis wird Steuerschuldner der Umsatzsteuer auf die Lieferung des W der deutsche Abnehmer S. Er muss diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (Eintrag in Zeile 54 der USt-Voranmeldung bzw. Zeile 95 der USt-Erklärung und Abschnitt B der Anlage UR), kann sie allerdings als Vorsteuer gleichzeitig wieder geltend machen. Der Erwerb des W gilt als besteuert. Zur Vermeidung einer zusätzlichen Erwerbsbesteuerung für W wegen Verwendung seiner österreichischen USt-IdNr. werden die insoweit getätigten Geschäfte durch W in seiner zusammenfassenden Meldung in Österreich gesondert erfasst und kenntlich gemacht.

Die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist an weitere formelle Voraussetzungen geknüpft:

  • der zweite Unternehmer in der Reihe muss gegenüber seinem Lieferer und seinem Abnehmer dieselbe USt-IdNr. verwenden. Diese darf nicht von dem Staat ausgestellt worden sein, in dem die Warenbewegung endet;

  • der zweite Unternehmer erteilt seinem Abnehmer eine Rechnung ohne Ausweisung der Umsatzsteuer;

  • der letzte Unternehmer verwendet eine USt-IdNr. des Staates, in dem die Warenbewegung endet. Die Herkunft einer USt-IdNr. ist anhand des Ländercodes im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung ohne Anfrage beim Bundesamt für Finanzen zu erkennen (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - Aufbau).

Letztlich sind noch im Zusammenhang mit der Ausführung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften besondere Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, die über den Inhalt der normalen Aufzeichnungen hinausgehen.

Insbesondere der letzte Abnehmer muss die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferung, den darauf entfallenden Steuerbetrag, der von ihm selbst zu ermitteln ist, sowie den Namen und die Anschrift seines Lieferanten festhalten.

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