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Istbesteuerung

§ 20 UStG

1. Anwendungszeiträume

Für die Kalenderjahre 1996 bis 2009 konnte das Finanzamt für Unternehmer in den neuen Bundesländern die Istbesteuerung genehmigen, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat bzw. bei neu eröffneten Unternehmen im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 500.000 EUR betragen hatte.

Die Anhebung der Umsatzgrenze von zuvor 125.000 EUR auf 250.000 EURab 2006 (für die alten Bundesländer) und die Verlängerung der Sonderregelung für die neuen Bundesländer (Umsatzgrenze 500.000 EUR) bis zum Jahr 2009 (vorher 2006) beruht auf dem am 07.04.2006 vom Bundesrat beschlossenen "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung".

Später ist durch das Bürgerentlastungsgesetz die Umsatzgrenze für die Istbesteuerung rückwirkend vom 01.07.2009und zeitlich befristet bis zum 31.12. 2011bundeseinheitlich auf 500.000 EUR angehoben worden.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 06.12. 2011 wird die Umsatzgrenze von 500.000 EUR nunmehr dauerhaft fortgeführt.

2. Voraussetzungen

Für die Anwendung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist Voraussetzung, dass das Finanzamt diese Besteuerungsform auf Grund eines Antrages genehmigt hat. Für diese Genehmigung kommen nur drei Gruppen in Betracht:

  1. Unternehmer die im Vorjahr einen Gesamtumsatz bis zu 500.000 EUR erreicht haben. Wird das Unternehmen neu eröffnet, so ist maßgebend, ob der voraussichtliche Gesamtumsatz die Grenze von 500.000 EUR übersteigt. Der Gesamtumsatz ist auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

  2. Unternehmer, die von den Buchführungspflichten befreit sind.

  3. Freiberufler im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Die Umsatzsteuer wird dann ausschließlich nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten berechnet. Die Vereinnahmung erfolgt bei Annahme von Schecks oder Wechseln mit der Gutschrift bei der Bank. Eine Vereinnahmung kann auch durch Verrechnung oder durch Schuldübernahmen erfolgen. Wird die Genehmigung vom Finanzamt ausgesprochen, gilt sie solange, bis sie widerrufen wird.

Ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig (BFH, 10.12.2008 - XI R 1/08). Dem Unternehmer bleibt es überlassen, von der Erlaubnis zur Istbesteuerung keinen Gebrauch zu machen. Dafür ist weder ein Antrag noch die Genehmigung des Finanzamts erforderlich

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