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Inhaltsverzeichnis

Bewertung des Betriebsvermögens-Personengesell.

§ 95 ff BewG

§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG

1. Allgemeines

Nach dem am 31.01.2007 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02) war die vormalige Ausgestaltung des § 19 ErbStG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Erbschaftsteuerrecht war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in seiner damaligen Form nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da ein einheitlicher Steuersatz auf unterschiedlich bewertete wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) angewendet wurde, vgl. auch Stichwort Erbschaftsteuer - Verfassungswidrigkeit.

Grundsätzlich ist nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 BewG und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 BewG jeweils - unabhängig von der Rechtsform - mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Hierbei gilt § 11 Abs. 2 BewG für die Ermittlung des gemeinen Wertes entsprechend (vgl. Erbschaftsteuerreform - Bewertung des Betriebsvermögens).
Für die Bewertung des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften gelten die allgemeinen Grundsätze, vgl. Erbschaftsteuerreform - Bewertung des Betriebsvermögens.

Bei der Bewertung der (eines Anteils an einer) Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ähnliche Gesellschaft, z.B. atypisch stille Gesellschaft etc.) ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine gewerblich tätige oder um eine vermögensverwaltende handelt.

Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG fällt, gilt nach § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln.
Auf den Erwerb der einzelnen Wirtschaftsgüter sind also für die Fälle, in denen auch Schulden erworben werden, die Grundsätze der gemischten Schenkung anzuwenden, wenn auch Schulden erworben werden, da nicht der Gesellschaftsanteil, sondern die anteiligen Wirtschaftsgüter übertragen werden.

2. Abgrenzung gewerbliche Gesellschaft

Handelt es sich bei der Personengesellschaft um eine gewerblich tätige, ist eine Bewertung des Betriebsvermögens erforderlich. Für die Abgrenzung gewerblich / nicht gewerblich sind die ertragsteuerlichen Grundsätze maßgebend. § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG verweist direkt auf § 15 Abs. 3 EStG. Handelt es sich nach § 15 Abs. 3 EStG um eine gewerblich tätige Gesellschaft, ist auch eine Bewertung des Betriebsvermögens notwendig. Ist es keine, gelten die anteiligen Wirtschaftsgüter als erworben. Folgende Fallgruppen sind denkbar:

Personengesellschaft

- nur mit Gewerbebetrieb

Betriebsvermögen

- mit Gewerbebetrieb und anderem Vermögen

Betriebsvermögen

- ohne Gewerbebetrieb, aber anderem Vermögen

kein Betriebsvermögen

- nur mit anderem Vermögen, aber
gewerblich geprägt/infiziert

Betriebsvermögen

3. Umfang des Betriebsvermögens

Der Umfang des Betriebsvermögens bestimmt sich nach § 95 BewG. Es gilt daher das unter dem Stichwort Erbschaftsteuerreform - Bewertung des Betriebsvermögens gesagte entsprechend. Hinzuzurechnen sind:

  • die Bilanzansätze aus möglichen Ergänzungsbilanzen
    und

  • die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen.

Dabei ist zu beachten, dass nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft der Zurechnung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters vorgeht.

4. Zurechnung des Betriebsvermögens

Der Wert des im Ganzen ermittelten Betriebsvermögens der Personengesellschaft ist - wie auch die Einkünfte - den einzelnen Gesellschaftern individuell zuzurechnen. Die Zurechnung bestimmt sich zwingend nach § 97 Abs. 1a BewG.

Wert des BV aufzuteilen nach:

Die Aufteilung erfolgt nach folgendem Schema (§ 97 Abs. 1a BewG), Wertansätze mit bewertungsrechtlichem Wert:

Die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen.

nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 a) BewG

Der hiernach verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen. Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.

nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 b) BewG

Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Dieser ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.

nach § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG

Nach § 97 Abs. 1a Nr. 3 BewG ergibt sich der Wert des Anteils eines Gesellschafters als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2.

Dieser Verteilungsschlüssel gilt für alle Personengesellschaften, auch für die nur beschränkt haftenden wie z.B. Kommanditisten.

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