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Zwangsgeld

Mithilfe von Zwangsgeldern können die Finanzämter insbesondere die Abgabe ausstehender Steuererklärungen durchsetzen.

Ein Zwangsgeld kann regelmäßig erst nach erfolgter Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung festgesetzt werden. Vor Festsetzung des Zwangsgeldes muss zudem noch eine weitere Erinnerung mit entsprechender Frist unter schriftlicher Androhung des Zwangsgeldes erfolgen. Eine sofortige Zwangsgeldfestsetzung ohne vorherige Androhung ist unzulässig.

Praxistipp:

Spätestens nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes sollte unverzüglich die Steuererklärung eingereicht werden, ggf. auch dann, wenn sie noch unvollständig ist. Wird das Zwangsgeld erst einmal gezahlt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren beigetrieben, ist es endgültig verloren. Selbst wenn später die Steuererklärung nachgereicht wird, erfolgt keine Erstattung des Zwangsgeldes. Mit Eingang der Steuererklärung muss aber der Vollzug eines noch nicht gezahlten Zwangsgeldes unverzüglich eingestellt werden.

Gegen die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben.

Praxistipp:

Ein Einspruch gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern hat abgesehen von formalen Mängeln in aller Regel nur Aussicht auf Erfolg, wenn triftige Gründe für die Fristversäumnis vorliegen. Bloße Arbeitsüberlastung wird hier - genauso wie im Fristverlängerungsverfahren - allein nicht ausreichen.

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