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Sachliche Steuerpflicht - Betriebsunterbrechung

§ 2 Abs. 4 GewStG

R 2.4 GewStR 2009

R 2.6 GewStR 2009

Nach § 2 Abs. 4 GewStG führen vorübergehende Betriebsunterbrechungen, die durch die Art des Betriebes veranlasst sind, nicht zum Erlöschen der Gewerbesteuerpflicht für die Zeit der Unterbrechung. Erfasst werden nur Unterbrechungen bzw. vorübergehende Einstellungen des Betriebes, die von vorneherein nur als befristet angesehen werden können (s. dazu R 2.6 Abs. 1 Satz 3 und 4 GewStR 2009).

Beispiele:

  1. Saisonbetriebe, z.B. Bauunternehmen,

  2. Bewirtungs- und Beherbergungsbetriebe in saisonabhängigen Gebieten , z.B. in Wintersportgebieten.

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