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Steuerbefreiungen - Schönheitsoperationen

§ 4 Nr. 14 UStG

1. Voraussetzungen für Steuerfreiheit

Für die Umsatzsteuerbefreiung einer Schönheitsoperation nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die Operation nur von einem Arzt ausgeführt werden kann. Die Schönheitsoperation muss der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, vgl. BFH 15.07.2004 - V R 27/03, BStBl II 2004, 862.

Die Ansicht, dass ärztliche Leistungen der Schönheitschirurgen ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation steuerfrei sind, ist mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH unvereinbar.

Das bedeutet, dass für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 4 Nr.14 UStG für Schönheitsoperationen und Schönheitsbehandlungen eine medizinisch notwendige Indikation vorliegen muss. Das ist der Fall, wenn die medizinische Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung im Vordergrund steht.

2. Abgrenzungskriterien

Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Leistung des Arztes der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Eingriff wegen einer vorliegenden psychischen Belastung vorgenommen wird.

Dagegen sind Operationen und Behandlungen, die rein aus kosmetischen Gründen vorgenommen werden, nicht als umsatzsteuerfrei einzustufen.

Die Finanzverwaltung als Abgrenzungskriterium den Umstand heranziehen, ob die Krankenkasse die Kosten für die Behandlung übernimmt. Das ist bei den gesetzlich Versicherten noch relativ einfach festzustellen. Bei Privatpatienten kann der Arzt selbst nicht erkennen, ob die Behandlung durch die Krankenkasse bezahlt wird. Es sind daher in diesen Fällen Nachweise zu erbringen, mit denen die medizinische Indikation der Behandlung nachgewiesen wird.

3. Betroffene Umsätze

Die folgende Liste stellt die gängigsten Behandlungen in diesem Bereich dar, ist jedoch nicht abschließend:

  • Fettabsaugung

  • Faltenbehandlung

  • Brustvergrößerung

  • Brustverkleinerung

  • Lifting

  • Nasenkorrekturen

  • Hautverjüngung

  • Lippenaufspritzung

  • Botox-Behandlung

  • Permanent Make-up

  • Dentalkosmetik

  • Haarentfernung

  • Entfernung von Tätowierungen

  • Narbenkorrektur

Darüber hinaus sind noch weitere Behandlungen denkbar, die ausschließlich aus kosmetischen Gründen vorgenommen werden.

4. Betroffene Personengruppe

Hauptsächlich sind plastische Chirurgen betroffen. Darüber hinaus sind aber auch Umsätze von Dermatologen betroffen, die Behandlungen aus rein kosmetischen Gründen vornehmen.

Wird eine nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperation oder -behandlung mit Vollnarkose durchgeführt, unterliegt auch die Leistung des Anästhesisten der Umsatzsteuer.

Die Steuerpflicht betrifft auch vergleichbare Leistungen von Krankenhäusern und Kliniken etc. im Sinne des § 4 Nr. 16 UStG.

5. Verfahren beim Bundesverfassungsgericht

Dasunter dem Aktenzeichen 1 BvR 2241/04 beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren wurde mit Datum vom 04.07.2006 nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist keine andere rechtliche Würdigung zu erwarten und die Grundsätze des BFH-Urteils vom 15.07.2004 sind deshalb allgemein anzuwenden.

Praxistipp:

Es sollten Aufzeichnungen geschaffen werden, mit denen die Unterscheidung zwischen medizinisch indizierten und anderen Schönheitsoperationen und -behandlungen möglich ist. Ggf. sollte schon innerhalb der Buchführung eine getrennte Buchung dieser Erlöse erfolgen.

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