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Steuerstraftat

§ 369 AO

Nrn. 18, 19 AStBV (St) 2011

Zu den Steuerstraftaten zählen:

  1. 1.

    Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Zu den Steuergesetzen gehören die Abgabenordnung und die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Strafbar sind im Besonderen die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO sowie die versuchte Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 2 AO;

  2. 2.

    die die Steuerzeichen betreffende Wertzeichenfälschung (§ 148 StGB) und deren Vorbereitung (§ 149 StGB);

  3. 3.

    die Begünstigung (§ 257 StGB) einer Person, die eine der vorstehend genannten Taten begangen hat. Bestraft wird jedoch nur die sachliche Begünstigung. Hierbei wird dem Täter bei der Sicherung der aus der Tat erlangten Vorteile geholfen. Damit wird die persönliche Begünstigung nicht bestraft. Bei der persönlichen Begünstigung hilft der Begünstigende dem Täter, sich der Strafverfolgung zu entziehen (Strafvereitelung nach § 258 StGB);

  4. 4.

    die Anstiftung (§ 26 StGB) und die Beihilfe (§ 27 StGB) zu einer der vorgenannten Taten.

Gleichgestellte Straftaten

Den Steuerstraftaten gleichgestellte Straftaten sind:

  1. 1.

    die ungerechtfertigte Erlangung von Wohnungsbau-, Spar- und Bergmannsprämien, von Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin und von Arbeitnehmersparzulagen durch Taten im Sinne des § 370 AO (§ 8 Abs. 2 WoPG; § 5b Abs. 2 SparPG; § 5a Abs. 2 BerPG ; § 29a BerlinFG) sowie der Versuch dazu;

  2. 2.

    der Subventionsbetrug (§ 264 StGB) im Rahmen der Investitionszulagen nach dem Berlinförderungsgesetz, dem Investitionszulagengesetz und dem Gesetz über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie (§ 20 BerlinFG; § 9 InvZulG 1999; § 6 StahlInvZulG);

  3. 3.

    Begünstigung einer Person (§ 257 StGB), die eine der vorstehend genannten, den Steuerstraftaten gleichgestellten Taten begangen hat;

  4. 4.

    die Anstiftung (§ 26 StGB) und die Beihilfe (§ 27 StGB) zu einer Tat i.S. der vorstehenden Ziffern.

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