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Inhaltsverzeichnis

Buchführungspflicht nach § 141 AO

§ 141 AO

1. Allgemeines

Nach § 141 AO sind gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte buchführungspflichtig, wenn sie

  1. bestimmte Größenmerkmale erfüllen und

  2. die Finanzbehörde den Unternehmer (oder Land- und Forstwirt) auf die Buchführungspflicht hingewiesen hat.

2. Personenkreis

Ergibt sich eine Buchführungspflicht bereits aus § 140 AO bzw. §§ 238 ff. HGB, findet § 141 AO keine Anwendung.

Weil Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) zu den Formkaufleuten im Sinne des § 6 HGB gehören und Genossenschaften durch § 17 Abs. 2 GenG als Kaufleute definiert sind, sind Unternehmen dieser Rechtsformen bereits handelsrechtlich buchführungspflichtig.

Kaufleute, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern oder deren Unternehmen im Handelsregister eingetragen sind, sind ebenfalls bereits handelsrechtlich buchführungspflichtig.

Gewerbliche Unternehmer, die keine Gewinnermittlung vorgenommen haben, die also weder eine Buchführung noch eine Einnahme-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG geführt haben, sind nach § 4 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 5 EStG buchführungspflichtig. Sie haben in diesem Fall ihr Wahlrecht, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, nicht ausgeübt.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass § 141 AO neben nicht nach anderen Gesetzen buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten grundsätzlich nur auf gewerbliche Einzel-Unternehmer und bestimmte Personengesellschaften (z.B. gewerbliche Gesellschaften bürgerlichen Rechts) anzuwenden ist, die

  1. weder einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb haben,

  2. noch im Handelsregister eingetragen sind und die

  3. ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt haben.

Gewerbliche Unternehmer sind alle aktiv Gewerbetreibenden im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG, die einen Gewerbebetrieb unterhalten. Hierunter fallen nicht die gewerblichen Gewinnanteile, weil es sich hierbei lediglich um Beteiligungseinkünfte handelt. Mithin umfasst die Buchführungspflicht des Gesellschafters nicht sein Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft.

Die Buchführungspflicht einer Personengesellschaft erstreckt sich nach AEAO zu § 141 Nr. 1 AO auch auf das Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter. Bei der Prüfung der Buchführungsgrenzen nach § 141 Abs. 1 AO ist hiernach das Sonderbetriebsvermögen einzubeziehen, vgl. Personengesellschaft - Sonderbilanz. Einige Kommentierungen vertreten hierzu eine andere Auffassung, vgl. z.B. Tipke/Kruse zu § 141 AO Tz. 3: Bei der Personengesellschaft bezieht sich die Buchführungspflicht nur auf das Vermögen der Gesellschaft (Gesamthandsvermögen), nicht jedoch auf das Vermögen Dritter. Somit würde sich nach dieser Meinung eine Buchführungspflicht gem. § 141 AO auch für die Personengesellschaft nicht auf das Sonderbetriebsvermögen ihres Gesellschafters erstrecken.

Bei einer atypisch stillen Gesellschaft trifft die Pflicht, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu fertigen, allein den Geschäftsinhaber, nicht aber den stillen Gesellschafter, vgl. FG München, Urteil vom 17. Oktober 2001, Az. 9 K 5171/88.

Unter die Vorschrift des § 141 AO fallen auch ausländische Unternehmer - jedenfalls dann, wenn und soweit sie im Inland eine Betriebstätte unterhalten oder einen ständigen Vertreter bestellt haben. Die Vorschrift bezweckt bei ausländischen gewerblichen Unternehmen die zutreffende ertragsteuerliche Erfassung der im Inland beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte, vgl. BFH, 14.09.1994 - I R 116/93, BStBl II 1995, 238.

Die Buchführungspflicht nach § 141 AO bezieht sich auf den einzelnen Betrieb. Hat ein Unternehmer mehrere gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe, bestimmt sich die Buchführungspflicht nach den Verhältnissen jedes einzelnen Betriebes.

3. Überschreiten der Buchführungspflicht-Grenzen des § 141 Abs. 1 AO

Die Buchführungspflicht entsteht, wenn eines der Größenmerkmale des § 141 AO erfüllt ist.

Die Grenzen sind in den letzten Jahren mehrfach angehoben worden.
Die Entwicklung der Grenzen ergibt sich aus Buchführungspflicht nach § 141 AO - Übersicht der Grenzen.

Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Bei der Ermittlung der Umsätze im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO sind lediglich die nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG steuerfreien Umsätze nicht zu berücksichtigen; dies sind im Wesentlichen die Umsätze aus Finanzdienstleistungen, Zahlungs- und Kapitalverkehr nach § 4 Nr. 8 a) bis j) UStG, die Umsätze, die nach § 4 Nr. 9 a) UStG unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und Umsätze im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen nach § 4 Nr. 10 a) und b) UStG.

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr können die Umsätze der Voranmeldungen eines Kalenderjahres der Berechnung zugrunde zu gelegt werden.
Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr dürfen die erzielten Umsätze nicht auf das Jahr hochgerechnet werden.

4. Beginn der Buchführungspflicht

Die Buchführungspflicht entsteht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das der Bekanntgabe der Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO folgt.

Die Mitteilung soll dem Steuerpflichtigen nach Abschnitt 98 AEAO zu § 141 Nr. 4 AO mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, von dessen Beginn ab die Buchführungsverpflichtung zu erfüllen ist. Sollte der Monat nicht eingehalten werden, führt dies lediglich zur Anfechtbarkeit der Buchführungspflicht. Soweit der Beginn der Buchführungspflicht rückwirkend verlangt wird, ist auf Grund der Nichterfüllbarkeit die Mitteilung nichtig.

Die Mitteilung der Finanzbehörde über die Buchführungspflicht nach § 141 AO ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO und kann unabhängig von sonstigen Verwaltungsakten (z.B. Steuerbescheiden) erfolgen. Die Buchführungspflicht bewirkt, dass die Vorschriften der §§ 238 HGB ff. und insbesondere die GoB zu beachten sind. Für den Beginn der Buchführungspflicht ist die wirksame Bekanntgabe (§ 122 und § 124 Abs. 1 AO) erforderlich. Die Mitteilung ist an den Betriebsinhaber (und nicht etwa den Ehegatten) zu adressieren.

Wird im Rahmen eines Rechtbehelfes gegen die Mitteilung die Vollziehung ausgesetzt (§ 361 AO), braucht der Steuerpflichtige insoweit keine Bücher zu führen. Sollte sich später der Beginn der Buchführung als rechtmäßig erweisen, besteht jedoch die Buchführungspflicht vom ursprünglichen Zeitpunkt an. Soweit dann keine Bücher geführt worden sind, müssen die Besteuerungsgrundlagen ggf. im Wege der Schätzung ermittelt werden (§ 162 AO). Ein etwaiges Schätzungsrisiko liegt beim Steuerpflichtigen. Ist der Steuerpflichtige trotz einer Aussetzung der Vollziehung seiner Buchführungspflicht vom ursprünglichen Zeitpunkt an nachgekommen, ist kein Raum für eine Schätzung, weil die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen ermitteln kann. Die Ergebnisse der Aufzeichnungen sind im Fall einer ordnungsgemäßen Buchführung dementsprechend anzusetzen.

5. Ende der Buchführungspflicht

Nach § 141 Abs. 2 S. 2 AO endet die Buchführungspflicht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Buchführungspflicht nicht mehr erfüllt sind. Die Buchführungspflicht besteht also für mindestens zwei Wirtschaftsjahre.

Diese Feststellung ist eine aktive Entscheidung der Finanzbehörde und muss in geeigneter Weise dem Steuerpflichtigen mitgeteilt werden.

Unterlässt es die Finanzbehörde, dem Steuerpflichtigen die Feststellung des Wegfalles der Voraussetzungen mitzuteilen, bleibt die Buchführungspflicht bestehen, auch wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 AO (z.B. durch niedrigere Gewinne / Umsätze oder durch eine Erhöhung der Grenzen) weggefallen sind (§ 124 Abs. 2 AO). Der Steuerpflichtige hat jedoch nach h. M. einen Anspruch auf Aufhebung der Mitteilung der Buchführungspflicht.

6. Übergang der Buchführungspflicht

Die Buchführungspflicht geht nach § 141 Abs. 3 AO auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen übernimmt. Die Buchführungspflicht ist somit betriebs- und nicht personenbezogen. Der übernehmende Betriebsinhaber muss also auch die Bilanzierung seines Vorgängers übernehmen. Eine erneute Mitteilung über die Buchführungspflicht ist nach § 141 Abs. 3 S. 2 AO nicht erforderlich.

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