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Steuerstrafverfahren - Einleitungsbefugnis

§ 397 AO

Als Strafverfolgungsorgane mit Einleitungsbefugnis kommen nach einer abschließenden Aufzählung in § 397 Abs. 1 AO nur die Finanzbehörde i.S.d.§ 6 AO, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft oder der Strafrichter in Betracht. Etwaige Maßnahmen anderer Behörden, Organe oder Personen haben keine Einleitungswirkung und lösen somit auch nicht die Rechtsfolgen der Einleitung eines Strafverfahrens aus.

Die Einleitungsbefugnis ist unabhängig von der sachlichen und örtlichen Verteilung der Zuständigkeit der genannten Strafverfolgungsorgane. Entscheidend ist allein die Vornahme der Handlung mit Einleitungswirkung. Dem in § 397 Abs. 1 AO genannten Personenkreis kommt allein aus ihrer Rechtsstellung als Strafverfolgungsorgan die Einleitungsbefugnis zu. Sie wird ihm nicht aufgrund von § 397 AO zugesprochen. Der im Gesetz genannten Reihenfolge kommt keine Bedeutung zu.

Hinweis:

Bei den Richtern kann nur der Strafrichter im Steuerstrafverfahren eine Maßnahme mit Einleitungswirkung treffen. Strafrichter ist jeder in der Strafsache aktive Richter. Das ist in der Regel der Fall, wenn er als Notstaatsanwalt i.S.d. § 165 StPO oder als Ermittlungsrichter nach§ 162 StPO tätig wird. Demnach sind Finanzrichter, Zivilrichter, Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Richter in der Berufs- und Ehrengerichtsbarkeit nicht befugt, ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Die Übersendung von Akten und Unterlagen dieser Richter an den Personenkreis mit der Einleitungsbefugnis des § 397 Abs. 1 AO stellt noch keine einleitende Maßnahme dar.

Die zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens befugte Finanzbehörde ergibt sich aus § 386 Abs. 1 S. 2 AO. Demnach kommt die Einleitungsbefugnis dem Hauptzollamt, dem Finanzamt, dem Bundesamt für Finanzen und der Familienkasse zu. Die Oberfinanzdirektion und das Finanzministerium zählen jedoch nicht zu diesem Behördenkreis. Ist in einem einzelnen Bundesland von der Möglichkeit des§ 387 Abs. 2 AO Gebrauch gemacht worden, die sachliche Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden auf eine Finanzbehörde zu übertragen, so bleiben nach § 399 Abs. 2 AO gleichwohl das Recht und die Pflicht der anderen Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen. Hierzu gehört auch die Einleitungsbefugnis.

Die Finanzbehörde wird durch ihre Amtsträger i.S.d. § 7 AO vertreten. Die Einleitungsbefugnis steht dem Amtsträger unabhängig von seinem Aufgabenbereich oder seiner dienstlichen Stellung zu. Der Amtsträger muss nicht überwiegend mit der Abwicklung von strafrechtlichen Sachverhalten betraut sein. Somit kommt es in der Praxis sehr häufig vor, dass der Außenprüfer in Form des Betriebsprüfer, des Umsatzsteuer-Sonderprüfers bzw. des Lohnsteuer-Außenprüfers ein Steuerstrafverfahren während der laufenden Außenprüfung einleitet und dem Beschuldigten auch bekannt gibt. Es kommt somit für die Einleitungsbefugnis nicht darauf an, ob er später auch an der weiteren Durchführung und Abwicklung des Verfahrens oder sogar am Verfahrensabschluss beteiligt ist.

Die Rechtsstellung als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gem. § 404 S. 2 2. Halbsatz AO gibt den Bediensteten der Steuer- und Zollfahndung die Befugnis zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (vgl. u.a. BGH 21.10.1971 - III ZR 250/68, BB 1972, 1394).

Die Finanzbehörden i.S.d. § 386 Abs. 1 AO haben grundsätzlich nur eine Strafverfolgungsbefugnis hinsichtlich der Verfolgung von Steuerstraftaten und der damit einhergehenden allgemeinen Straftaten und somit auch nur eine Einleitungsbefugnis innerhalb dieses Aufgabenkreises. In vielen Fällen der Praxis werden in Lebenssachverhalten Steuerstraftaten und weitere allgemeine Straftaten in einem Zusammenhang stehen, sodass bei einer Einleitung für die anderen Straftaten neben der Einleitung für die Steuerstraftaten zwar eine Kompetenzüberschreitung gegeben ist, die jedoch trotz der Unzuständigkeit der Finanzbehörden die Wirksamkeit der Einleitung nicht berührt. In diesen Fällen ist jedoch verstärkt auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO und das sich daraus ergebende Verfolgungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO zu achten.

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