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Arbeitskleidung

§ 3 Nr. 31 EStG

Die Kosten für Arbeitskleidung, auch für typische Arbeitskleidung, trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst. Stellt der Arbeitgeber die Arbeitskleidung unentgeltlich zur Verfügung, entsteht ggf. ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Die Beantwortung der Frage, ob ein vom Arbeitgeber gewährter Vorteil Arbeitsentgelt ist oder ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird, lässt sich nur über eine Gesamtwürdigung aller Umstände vornehmen. Je höher aus der Sicht der Arbeitnehmer die "Bereicherung" anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Überwiegt das Arbeitnehmerinteresse am Tragen einer Edelmarke das betriebliche Interesse, führt die Überlassung hochwertiger Arbeitgeber-Kleidung zur Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohns (BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02, z.B. das Tragen exklusiver Kleidung durch die Mitglieder der Geschäftsleitung).

Dagegen kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass kein Entgelt vorliegt, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern durchaus bürgerliche Kleidung zum Tragen im eigenen Unternehmen überlässt, wenn der betriebliche Zweck im Vordergrund steht. Will der Arbeitgeber mit der Überlassung der Kleidung ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter gewährleisten, steht das betriebliche Interesse im Vordergrund und das persönliche Interesse der Mitarbeiter tritt in den Hintergrund (BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05).

Die Gestellung und Übereignung typischer Berufskleidung wie Schutzkleidung oder eine Uniform mit Emblem ist nach § 3 Nr. 31 1. Halbsatz EStG steuerfrei (s. dazu auch R 3.31 LStR).
Zur Frage der Umsatzsteuerbarkeit des Überlassens von Arbeitsmitteln an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber vgl. BFH, 27.02.2008 - XI R 50/07. Die verbilligte Überlassung von Arbeitskitteln und -jacken unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

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