Beschuldigter
§ 369 AO
Im Steuerfestsetzungsverfahren ist gem. § 33 AO derjenige Steuerpflichtiger,
der eine Steuer schuldet,
der für eine Steuer haftet,
der eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat,
der eine Steuererklärung abzugeben hat,
der Sicherheit zu leisten hat,
der Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat oder
der andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Hiervon ist im Steuerstrafverfahren der Beschuldigte zu unterscheiden.
Mit Einleitung eines Steuerstrafverfahrens besteht der Verdacht, dass der Steuerpflichtige Täter oder Teilnehmer seiner eigenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit oder der eines Dritten geworden sein könnte. Wichtigste praktische Steuerstraftat ist hierbei die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Besteuerungstatsachen bestimmen in diesen Fällen maßgeblich die notwendige Steuerverkürzung als Tatbestandsmerkmal des § 370 AO und den eingetretenen Steuerschaden als Strafzumessungsfaktor i.S.d. § 46 StGB.
Konkretisiert sich der Tatverdacht derart, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat vorliegen, so ist die Staatsanwaltschaft gem. § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im weiter laufenden Besteuerungsverfahren bleibt der Steuerpflichtige steuerpflichtig i.S.d. § 33 AO. Zugleich wird er im Steuerstrafverfahren einer Steuerstraftat i.S.d. § 369 AO beschuldigt und ist damit Beschuldigter. Ausnahmefälle können dann vorliegen, wenn die Steuerhinterziehung nicht in eigener Sache erfolgt ist.
Steuerpflichtigem und Beschuldigtem stehen gem. § 393 AO im Besteuerungsverfahren und Strafverfahren eigene Rechte und Pflichten zu, die sich nach den für das jeweiligen Verfahren geltenden Vorschriften richten. Siehe hierzu Beschuldigter - Mitwirkung.
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