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Vermögensabschöpfung - Allgemeines

§ 73 StGB

§ 73a StGB

§§ 111 ff. StPO

Im heutigen Alltag der Außenprüfungsdienste in den Finanzverwaltungen rückt neben den steuerlichen Prüfungsfeststellungen für die Steuerfestsetzung immer stärker die Realisierung des steuerlichen Prüfungsergebnisses in den Vordergrund. Im Normalfall werden die steuerlichen Prüfungsfeststellungen im Bericht über die erfolgte Außenprüfung durch den Veranlagungsbezirk im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens ausgewertet und in einem Steuer(änderungs-)bescheid umgesetzt. Danach überwacht die Erhebungsstelle die Zahlung des Steuerpflichtigen im Rahmen der gesetzlichen Fälligkeit. Zahlt der Steuerpflichtige nicht im Rahmen der gesetzlichen Fälligkeit, wird das Steuerfestsetzungsverfahren in das Erhebungsverfahren übergeleitet und nach den Vorschriften über die Vollstreckung fortgeführt. Bis zu dieser automatischen Mitteilung über die Nichtleistung des Steueranspruchs verstreichen ab Erlass des Steuerbescheides ungefähr sechs bis sieben Wochen. Danach erfolgt in der Regel noch eine Mahnung mit einer Mahnfrist von zirka zwei Wochen. Unterblieb die Zahlung bis diesem Zeitpunkt, so sind bis zum Ausbringen erster Vollstreckungsmaßnahmen je nach Arbeitsstand und -belastung in den Erhebungsbezirken zwei bis zweieinhalb Monate vergangen, ehe es zu einer zwangsweisen Realisierung der Steuerforderung bei einem nicht zahlungswilligen Steuerpflichtigen kommt.

In Anbetracht der Höhe des durch die steuerliche Außenprüfung bzw. Steuerfahndungsprüfung festgestellten steuerlichen Mehrergebnisses und der Bedeutung der zu erwartenden Steuereinnahmen für den jeweiligen Haushalt des Landes bzw. Bundes gewinnt die Realisierung der Steuerforderungen immer mehr an Bedeutung und die Steuererhebung rückt auch immer mehr in den Mittelpunkt der Denkweisen der Außenprüfungsdienste und Steuerfahndungsstellen. Statistiken sprechen dann nicht mehr nur von festgestellten Mehrergebnissen sondern auch von tatsächlich realisierten Mehrergebnissen der Außenprüfungsdienste.

Im Steuerstrafverfahren und gerade in den Fällen, in denen die Steuerfahndung mit der Durchführung der strafprozessualen Maßnahmen wie Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln bei dem Beschuldigten beauftragt ist, lässt die Art und Weise der Begehung der Steuerstraftat sowie die kriminelle Energie der Tatbeteiligten vermehrt einen Rückschluss auf die Realisierbarkeit der noch festzusetzenden Steuerforderung zu. Je mehr kriminelle Energie in die Tatverwirklichung und den Taterfolg gesteckt wird, umso niedriger sind die Chancen, die Steuerforderung im Rahmen des normalen Besteuerungsverfahrens vollständig oder auch nur zu einem geringen Teil zu realisieren. Oftmals werden die verkürzten Steuerbeträge wieder zeitnah dem wirtschaftlichen Kreislauf zugeführt. Dies kann zum einen durch die Auszahlung von sogenannten Schwarzlöhnen erfolgen oder aber einfach dadurch, dass die Beträge für den eigenen Lebensbedarf z.B. zur Erhöhung des Lebensstandards wieder eingesetzt werden. Gerade bei den Steuerstraftaten können zwischen dem Taterfolg der Steuerverkürzung und der Aufdeckung der Tat mehrere Jahre liegen, sodass zum Teil bereits Strafverfolgungsverjährung i.S.d. §§ 78 ff. StGB eingetreten sein kann und das Tatvermögen in vielen Fällen nicht mehr vorhanden ist.

Hinzu kommt dass der sich der Beschuldigte am Tage der Durchsuchung von den Steuerfahndungsbeamten nicht immer dazu bewegen lässt, aus dem (noch) vorhandenen Vermögen freiwillig einen Geldbetrag auf den eingetretenen Schaden zu entrichten und somit an die spätere, für das Strafmaß günstige, Schadenswiedergutmachung zu denken. Die Praxis hat es immer wieder gezeigt, das am Tage der Durchsuchungsmaßnahme unter dem Eindruck der Tatentdeckung das Wissen beziehungsweise Nichtwissen um die Bestrafung und das mögliche Strafmaß im Mittelpunkt der Denkweise der Tatbeteiligten steht und deren Mitarbeit im Strafverfahren sowohl positiv als auch negativ beeinflusst. Die zeitlich erst später einsetzende Festsetzung der Steuerforderung und deren Erhebung spielt zu diesem Zeitpunkt in der Regel zunächst eine untergeordnete Rolle.

Aber gerade bei Durchführung strafprozessualer Maßnahmen sind die Finanzbehörden als Strafverfolgungsbehörden zeitlich sehr nahe an der möglichen Realisierung der (zukünftigen) Steuerforderung. Die richterlich angeordnete Durchsuchung des grundgesetzlich geschützten Bereichs des Steuerbürgers ermöglicht ihnen den besten Einblick in die Vermögensverhältnisse des steuerpflichtigen Beschuldigten unmittelbar vor Ort. Zur Sicherung der späteren Steuererhebung besteht die Möglichkeit bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen auf das dem Fiskus bisher noch nicht bekannte und hoffentlich noch vorhandene Vermögen Zugriff zu nehmen.

Dies kann unmittelbar nach den Vorschriften der Abgabenordnung über den steuerlichen Arrest nach den §§ 324 - 327 AO erfolgen oder aber im Rahmen der strafprozessualen Vermögensabschöpfung durch den dinglichen Arrest gem. § 111b ff. StPO, auch Rückgewinnungshilfe genannt. In beiden Fällen steht die Sicherung der sich eventuell aus der Steuerfahndungsprüfung ergebenden Steuerforderungen im Mittelpunkt. Das Vermögen des der Steuerstraftat Beschuldigten soll auch für die durch die Steuerstraftat verursachten Schäden zur Schadenswiedergutmachung genutzt werden. Und zwar soll dieser Zugriff auf das Tätervermögen so früh wie möglich erfolgen. Hiermit wird neben der Bestrafung des Straftäters erreicht, dass diesem auch die wirtschaftlichen Vorteile aus der Straftat entzogen werden.

Hinweis:

Im Bereich des allgemeinen Wirtschaftsstrafrechts und der organisierten Kriminalität werden gesondert ausgebildete "Finanzermittler" der Polizei eingesetzt, damit den Tätern die aus ihren strafbaren Handlungen gewonnenen Tatvorteile entzogen werden.

Beiden Möglichkeiten liegt folgendes Grundschema zugrunde:

  • Arrestanspruch,

  • Arrestgrund,

  • Arrestanordnung,

  • Arrestvollziehung.

Die Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung haben enorme Vorteile für die Strafverfolgungsbehörden in der Finanzverwaltung. Der entscheidendste Vorteil neben den zahlreichen anderen ist, dass der wesentlichste Bestandteil der Vermögensabschöpfung, nämlich die Sicherung des entdeckten Vermögens, in eigener Zuständigkeit durch die Strafverfolgungsbehörde, jedoch zugunsten der Festsetzungs-Finanzämter, durchgeführt werden kann (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, §§ 73a ff. StGB, § 111b ff. StPO). Dadurch bleib das Verfahren bis zur Verwertung des gesicherten Vermögens in der Hand der Strafverfolgungsbehörde und wird erst nach Wegfall des Sicherungsbedürfnisses und Vorliegen einer fälligen und vollstreckbaren Steuerforderung in die Hände des Festsetzungs-Finanzamts gegeben. Die Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 324 - 327 AO) hingegen obliegen immer der Zuständigkeit der Festsetzungs-Finanzämter. Dieser Wechsel der Zuständigkeiten innerhalb des konfliktgeladenen Stadiums des Steuerstrafverfahrens bereitet häufig Probleme und ist im Rahmen der Vermögensabschöpfung nicht vorhanden.

Für den Fiskus stellt sich die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften über die strafprozessuale Vermögensabschöpfung nach der Strafprozessordnung im Steuerstrafrecht nicht. Die oben bereits genannten Ziele der Schadenswiedergutmachung durch Nutzung der Vorteile aus der Steuerstraftat kommen nach dem Willen des Gesetzgebers für jeden Straftäter einer Vermögensstraftat in Betracht, da die Anwendung der Vorschriften der §§ 111b ff. StPO nicht auf bestimmte, abschließend aufgezählte Straftaten begrenzt worden ist. Auch steht die in der Abgabenordnung fixierte Sicherstellungsmöglichkeit gemäß § 324 AO einer Anwendung der strafprozessualen Vorschriften im Steuerstrafrecht nicht entgegen, da eine Anwendungsbeschränkung vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt war.

Zahlreiche praktische und rechtliche Aspekte der Anwendung der strafprozessualen Vermögensabschöpfung im Bereich der steuerstrafrechtlichen Verfolgungsbehörden sind noch ungeklärt oder noch nicht ausreichend geklärt. Die in der Rechtsprechung zu dieser Rechtsmaterie bereits erlassenen Urteile sind nicht gerade vielfältig und teilweise durchaus widersprüchlich und erschweren somit die Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis für den Fiskus. In der einschlägigen Fachliteratur sowie in den zahlreichen Kommentierungen zum Steuerstrafrecht wird die strafprozessuale Vermögensabschöpfung nicht oder zum Teil sehr gegenläufig betrachtet.

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