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Inhaltsverzeichnis

Vermögensabschöpfung - Rückgewinnungshilfe

§ 73 Abs. 1 S. 2 und 1 StGB

§ 73a StGB i.V.m. § 111b Abs. 5 und 2 StPO

§ 111d StPO

Der von den originären Staatsanwaltschaften im Bereich der allgemeinen Vermögensdelikte zur Sicherstellung der aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte so äußerst erfolgreich und wirksam praktizierte Verfall i.S.d. § 73 StGB bzw. Verfall von Wertersatz i.S.d. § 73a StGB scheitert im Bereich der Steuerstrafverfahren an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen. Hier ist insbesondere § 73 Abs. 1 S. 2 StGB zu nennen.

Gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB kann das Gericht weder den Verfall des aus einer Straftat Erlangten noch den Verfall von Wertersatz, der dem Wert des aus einer Straftat Erlangten entspricht, anordnen, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.

Hat in den Steuerstrafverfahren also ein Geschädigter einen Anspruch gegenüber dem Täter, so schließt dies die Anwendung der §§ 73, 73a StGB zur Vermögensabschöpfung des aus der Steuerstraftat Erlangten aus.

Zur Anwendung dieser Ausschlussklausel müssen die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a StGB zunächst einmal dem Grunde nach vorliegen.

Für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 StGB siehe Vermögensabschöpfung - Verfall.

Für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73a StGB siehe Vermögensabschöpfung - Verfall von Wertersatz.

Ferner muss ein Verletzter aus der Tat vorliegen. Dies ist in Steuerstrafverfahren, denen eine Steuerhinterziehung nach den §§ 370, 370a AO zugrunde liegt, regelmäßig als Finanzfiskus das für den jeweilig verkürzten Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zuständige Festsetzungs-Finanzamt, welches für das jeweilige Bundesland handelt bzw. über den Länderfinanzausgleich auch den Bund.

Weiter muss dem Finanzfiskus aus der Tat ein Anspruch erwachsen sein. Im Steuerstrafverfahren erwächst dem Finanzfiskus aus der Steuerstraftat ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.d. §§ 37, 38 AO. Dies können zum Beispiel ein öffentlich rechtlicher Anspruch, ein Steueranspruch, ein Haftungsanspruch (z.B. Haftung nach §§ 69, 71 AO, Anspruch auf gesamtschuldnerische Haftung o.ä.), ein Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen (z. B. Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO) oder ein Anspruch auf die Rückgängigmachung sonstiger ungerechtfertigt erlangter Steuervorteile (z.B. Stundung gem. § 222 AO, Erlass gem. § 227 AO oder Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO) sein. Dieser Anspruch braucht durch das jeweilige Finanzamt noch nicht mittels Steuerbescheid oder sonstiger Grundlage geltend gemacht worden sein. Es ist vielmehr vollkommen ausreichend, wenn der Anspruch abstrakt entstanden ist.

Nach alledem ist der Finanzfiskus, also das jeweilige Festsetzungs-Finanzamt, tatsächlich als Geschädigter i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB anzusehen, sodass die Verfallsvorschriften, auch wenn die Voraussetzungen für den Verfall bzw. insbesondere den Verfall von Wertersatz ansonsten vorliegen würden, in Steuerstrafverfahren keine Anwendung finden. Eine Vermögensabschöpfung durch die Sicherstellung des aus der Straftat Erlangten und der späteren Befriedigung des Justizfiskus aus dem sichergestellten Vermögen ist somit zunächst ausgeschlossen.

Es stellt sich nunmehr aus dem Vorherigen die Frage, ob diese Nichtanwendung des Verfalls bzw. Verfalls von Wertersatz in Steuerstrafverfahren mit den Zielvorgaben einer wirkungsvollen Vermögensabschöpfung zu vereinbaren ist, da das aus den Straftaten erlangte Vermögen immer dann dem Täter zu belassen wäre, wenn ein Geschädigter im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB vorliegt.

Zusammenfassend lässt sich vorab bereits sagen, dass das durch den Steuerhinterzieher Erlangte für das geschädigte Finanzamt gesichert und später dann auch im Besteuerungsverfahren zur Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis herangezogen wird.

Dies erfolgt über § 111b Abs. 5 StPO. Hiernach kann eine vorläufige Sicherstellung des aus der Steuerstraftat erlangten Vermögens im Rahmen des § 111b Abs. 1 bis 4 StPO erfolgen, soweit der Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden konnte, weil gerade die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB vorgelegen haben. Für diese sog. Rückgewinnungshilfe gelten dann weitgehend dieselben Vorschriften wie zur Sicherung des Verfalls gem. § 73 StGB bzw. des Verfalls von Wertersatz gem. § 73a StGB. Über den Umweg des § 111b Abs. 5 StPO gelangt man im Verfahren der Vermögensabschöpfung zu einer Umgehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs.1 S. 2 StGB und führt das Verfahren so durch, als lägen die Voraussetzungen des Verfalls bzw. insbesondere des Verfalls von Wertersatz fiktiv vor. Das geschädigte Finanzamt kann sich an dem durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle im Steuerstrafverfahren gesicherte Vermögen bei Vorliegen entsprechender fälliger und vollstreckbarer Steuerbescheide entweder über das

  • abgabenrechtliche Vollstreckungsverfahren

    oder das

  • strafprozessuale Zulassungsverfahren des § 111g StPO

    befriedigen.

Hinweis:

Die Ansprüche aus der strafbaren Hinterziehungshandlung, für den die Straf- und Bußgeldsachenstelle bzw. Steuerfahndung als deren Hilfsbeamte im Steuerstrafverfahren Vermögenswerte sichert, treten aus Gesichtspunkten eines effektiven Opferschutzes gegenüber denen des aus der strafbaren Handlung geschädigten Finanzamts zurück. Dies ergibt sich aus den Regelungen zum strafprozessualen Zulassungsverfahren des § 111g StPO sowie der vorrangigen Befriedigung von Verletztenansprüchen gem. § 111h StPO.

Beachte:
Gerade in laufenden Steuerstrafverfahren kann zum Zeitpunkt der Durchsuchungsmaßnahmen, in deren Zuge in den meisten Fällen das aus den Steuerstraftaten erlangte Vermögen aufgedeckt wird, keine konkrete Aussage über die Verwirklichung des Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis sowie dessen Höhe von den ermittelnden Fahndungsbeamten getroffen werden. Aus diesem Grunde wird laut Rechtsprechung und Literatur auch lediglich ein abstrakter Anspruch im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 2 StGB für die fiktive Rechtsanwendung der §§ 73, 73a StGB angesehen. Seine rechtliche Existenz ist ausreichend. Es bedarf somit keiner Prüfung der tatsächlichen Existenz (anders: Beschluss des OLG Schleswig vom 18.10.2000 - 1 Ws 460/00).

Weder zum Zeitpunkt der Sicherstellungsmaßnahme an sich noch zum früheren Zeitpunkt der Beantragung der Sicherungsmaßnahme, ist

  1. eine tatsächliche Geltendmachung des Anspruchs durch das Finanzamt über erstmalige Steuerbescheide, geänderte Steuerbescheide oder Haftungsbescheide,

  2. das Vorliegen von fälligen und vollstreckbaren Steuerbescheiden oder

  3. eine Vornahme der einschlägigen etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen nach der Abgabenordnung

erforderlich (Beschluss des OLG Schleswig vom 22.01.2001 - 2 Ss 342/00)

Hinweis:

Der Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis berechnet sich aus der rechtswidrigen Tat und sämtlichen sonstigen steuerlichen Feststellungen. Dabei ist es auch unerheblich, ob diese oder auch nur ein Teil der sonstigen steuerlichen Feststellungen aufgrund des strafrechtlichen Kompensationsverbotes i.S.d. § 370 Abs. 4 AO zur Verkürzungsberechnung im Steuerstrafverfahren herangezogen worden sind oder nicht. Sowohl der Einritt der steuerlichen Verjährung als auch die steuerlichen Verwertungsverbote (z.B. Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung im Besteuerungsverfahren) sowie die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen i.S.d. §§ 156, 163, 227 AO führt zu keinem Anspruch i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB.

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