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Vermögensabschöpfung - Verfall von Wertersatz

§ 73a StGB

Hinweis:

Die Besprechung dieser Möglichkeit der Vermögensabschöpfung erfolgt im Rahmen der Vollständigkeit lediglich anhand einer kurzen Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen und einer Erläuterung der Gründe, warum die Anordnung des Verfalls von Wertersatz i.S.d. § 73a StGB in Steuerstrafverfahren nicht in Betracht kommt.

Soweit der Verfall nach § 73 Abs. 1 S.1 StGB eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 S. 2 StGB abgesehen wird, kann das Gericht den Verfall eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, anordnen.

Hieraus geht hervor, dass als erste Tatbestandsvoraussetzung ein Verfall nach § 73 Abs. 1 S. 1 StGB nicht möglich sein darf, weil bestimmte Voraussetzungen auf einen bestimmten Gegenstand zutreffen. Demnach müssen zunächst einmal die Voraussetzungen des § 73 StGB grundsätzlich vorliegen. Insofern wird auf die Ausführungen unter Vermögensabschöpfung - Verfall verwiesen.

Die Beschaffenheit des Erlangten steht dem Verfall eines bestimmten Gegenstandes z.B. dann entgegen, wenn Aufwendungen unrechtmäßig erspart geblieben sind. Andere Gründe, die einem Verfall entgegenstehen, liegen vor, wenn die Steuerersparnis verbraucht, beiseite geschafft oder auch rechtswirksam übereignet wurde.

Der Wert des Erlangten bemisst sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuern.

Die Anwendung des § 73a StGB scheitert jedoch daran, dass auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 StGB über den Verfall anwendbar sein müssen. In dem eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung als Justizfiskus werden jedoch regelmäßig Ermittlungen wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung zum Nachteil des Festsetzungsfinanzamtes als Finanzfiskus geführt. Diese sind somit als Geschädigte i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB anzusehen, für die eine Anwendung des Verfalls i.S.d. § 73 StGB und damit auch eine Anwendung des Verfalls von Wertersatz gem. § 73a StGB ausgeschlossen ist.

Somit scheitert die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73a StGB im Steuerstrafverfahren regelmäßig an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen und scheidet als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen der Vermögensabschöpfung in solchen Verfahren aus.

Für eine weitere Prüfung der Möglichkeiten zur Vermögensabschöpfung in Steuerstrafverfahren siehe Vermögensabschöpfung - Rückgewinnungshilfe.

Hinweis:

Obgleich die Anwendung des § 73a StGB im Steuerstrafverfahren grundsätzlich an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen an sich scheitert, so ist der Verfall von Wertersatz im Steuerstrafverfahren gleichwohl von erheblicher Bedeutung, denn die Rückgewinnungshilfe findet im Wesentlichen über die Vorschriften des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73a StGB und den damit zusammenhängenden Sicherstellungsmöglichkeiten nach der StPO statt. Siehe hierzu Vermögensabschöpfung - Rückgewinnungshilfe.

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