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Erbschaftsteuerreform - Zugewinnausgleich

§ 5 ErbStG

Der Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 BGB) bzw. das, was nach nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung hätte geltend gemacht werden können, wenn man sich nicht für die erbrechtliche Lösung nach § 1371 Abs. 1 BGB entschieden hätte, unterliegt nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz nunmeht nicht nur beim überlebenden Ehegatten sondern auch beim Lebenspartner nicht der Erbschaftsteuer.

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