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Inhaltsverzeichnis

Steueränderungen 2008 / 2009

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.
  10. 10.
  11. 11.
  12. 12.
  13. 13.
  14. 14.
  15. 15.
  16. 16.
  17. 17.
  18. 18.
  19. 19.
  20. 20.
  21. 21.
  22. 22.

1. Einleitung

Neben dem"Unternehmensteuerreformgesetz 2008" und dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements", deren Regelungen größtenteils bereits im Jahr 2007 in Kraft getreten sind (vgl. Ausführungen unter Steueränderungen 2007), hat der Gesetzgeber in 2007, 2008 und im laufenden Jahr 2009 weitere Gesetzesvorhaben angestossen bzw. verabschiedet, deren Regelungen teilweise unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten ab 2008 bzw. ab 2009 anzuwenden sind.

Dies sind im Einzelnen:

  1. Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG),

  2. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements,

  3. Investmentänderungsgesetz,

  4. Jahressteuergesetz 2008,

  5. Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen,

  6. Risikobegrenzungsgesetz,

  7. Eigenheimrentengesetz,

  8. Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts,

  9. Jahressteuergesetz 2009 ,

  10. Steuerbürokratieabbaugesetz,

  11. Investitionszulagengesetz 2010,

  12. Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" - Konjunkturpaket I,

  13. Familienleistungsgesetz,

  14. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz,

  15. Drittes Mittelstands-Entlastungsgesetz,

  16. Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland - Konjunkturpaket II,

  17. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG),

  18. Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)

  19. Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung),

  20. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz).

Zurzeit ist des Weiteren das folgende Gesetz in der Diskussion:

  • Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen der einzelnen Änderungsgesetze sowie einen Ausblick auf die geplanten Gesetzesänderungen:

2. Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - "MoMiG" (BGBl. I, 2008, 2026)

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Das MoMiG soll Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen bieten, um ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen. Die Gründung von GmbHs soll deutlich leichter und schneller möglich sein als bisher.

Am 26.06.2008 hat der Bundestag das MoMiG beschlossen (BT-Drs. 16/9737). Am 19.09.2008 hat der Bundesrat das vom Bundestag beschlossene Gesetz ohne Aussprache gebilligt.
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG ) vom 23.10.2008 ist am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2008, Teil I Nr. 48, S. 2026) verkündet worden.

Das MoMiG ist am 01.11.2008 in Kraft getreten.

Das MoMiG sieht u.a. folgende Neuerungen vor:

2.1 Beschleunigung von Unternehmensgründungen

Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen.

a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen

Das Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 EUR bleibt unangetastet. Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z.B. im Dienstleistungsbereich) zu entsprechen, tritt jedoch neben die GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 EUR eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG).
Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.

Jeder Geschäftsanteil muss noch auf einen Betrag von mindestens 1 EUR lauten. Vorhandene Geschäftsanteile sollen somit künftig flexibler und leichter gestückelt werden können.

Geschäftsanteile sollen künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden können.

Das Rechtsinstitut der sog. "verdeckten Sacheinlage" wird im Gesetz klar geregelt. Eine "verdeckte Sacheinlage" liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Die Gesellschafter sollen zukünftig auch mit einer "verdeckten Sacheinlage" ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen können. Der Gesellschafter muss aber beweisen, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht hat. Kann er das nicht, muss er die Differenz in bar leisten.

b) Einführung von Musterprotokollen

Für unkomplizierte Standardgründungen (u.a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) wurden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt (Anlage 1 MoMiG). Die GmbH-Gründung soll einfacher werden, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Die Vereinfachung soll vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem Dokument sowie durch eine kostenrechtliche Privilegierung bewirkt werden. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) mit geringem Stammkapital soll die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls zu einer echten Kosteneinsparung führen.

c) Beschleunigung der Registereintragung

Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht, das dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch geführte Register übernehmen kann. Das MoMiG soll die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter verkürzen:

  • Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang konnte eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorlag (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Zukünftig werden GmbHs wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen müssen.

  • Bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet.

  • Durch das MoMiG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine "nicht unwesentliche" Überbewertung vorliegt. Nur bei entsprechenden Hinweisen wird damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst.

2.2 Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform

Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als "werbendes", also am Markt tätiges Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen werden.

a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland

Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG wird es deutschen Gesellschaften ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmen muss. Dieser Verwaltungssitz kann somit auch im Ausland liegen. Damit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten.

b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanleihen

Nach dem Vorbild des Aktienregisters wird künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Hierdurch sollen Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen können, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Der eintretende Gesellschafter hat einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden.

c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen

Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann künftig darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit aber dem wahren Berechtigten zuzurechnen ist.

d) Sicherung des Cash-Pooling

Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG ist in der Praxis Rechtsunsicherheit über die Zulässigkeit des Cash-Pooling entstanden.
Das MoMiG schlägt eine allgemeine Regelung vor, die über das Cash-Pooling hinausreicht und zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurückkehrt: Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung gilt auch im Bereich der Kapitalaufbringung.

e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts

Das Eigenkapitalersatzrecht (§§ 30 ff. GmbHG) wird erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden. Dazu wurden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet und die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen gibt es künftig nicht mehr.

2.3 Bekämpfung von Missbräuchen

Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH sollen bekämpft werden:

  1. Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften soll beschleunigt werden. Das setzt voraus, dass die Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden können. Deshalb wird künftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter der eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, gegenüber juristischen Personen (also insbesondere der GmbH) eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken.

  2. Die Gesellschafter ist im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an dessen Stelle einen Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die Insolvenzantragspflicht wird durch "Abtauchen" der Geschäftsführer nicht umgangen.

  3. Geschäftsführer, die Beihilfe zur "Ausplünderung" der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, werden stärker in die Pflicht genommen. Dazu wurde das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG geringfügig erweitert.

  4. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) wurden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis 266a StGB erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland.

3. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BGBl I 2007, 2332)

Am 15.10.2007 ist das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Das Gesetz tritt - mit Ausnahme der Änderung des § 23a UStG , welche zum 01.01.2008 in Kraft tritt - rückwirkend ab 01. Januar 2007 in Kraft.
Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, die in der Koalitionsvereinbarung getroffenen Vereinbarungen zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt sowie der Tätigkeit von Vereinen umzusetzen.

Das Spendenrecht wird einfacher, übersichtlicher und praktikabler gestaltet. Insbesondere die folgenden Maßnahmen tragen hierzu bei:

  • einheitliche Definition von spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken nur noch in der Abgabenordnung;

  • keine unterschiedlichen Fördersätze bei unterschiedlichen förderungswürdigen Zwecken;

  • Möglichkeit der maschinellen gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen;

  • Wegfall von bestimmtem Prüfungsaufwand bei den Finanzämtern.

Auch werden Anreize geschaffen, sich durch Stiftungen an der Förderung des Gemeinwohls zu beteiligen.

Betroffen von den Änderungen sind das Einkommensteuergesetz, die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000, das Körperschaftsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz, die Abgabenordnung, das Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung und das Umsatzsteuergesetz.
Das Gesetz beinhaltet die folgenden Eckpunkte:

  • Bessere Abstimmung und Vereinheitlichung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. Weder der Kreis der gemeinnützigen noch der Kreis der spendenbegünstigten Zwecke wird verkleinert.

  • Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % (gemeinnützige Zwecke) bzw. 10 % (mildtätige Zwecke) des Gesamtbetrags der Einkünfte (§10 b Abs.1 Sätze 1 und 2 EStG) auf einheitlich 20 % bzw. auf vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

  • Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags von Großspenden und des zusätzlichen Höchstbetrags für Spenden an Stiftungen zugunsten eines zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrags.

  • § 10b Abs. 1a EStG: Anhebung des Höchstbetrages für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden, §10 b Abs.1a EStG) von 307.000 EUR auf 1.000.000 EUR ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr.

  • § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG: Senkung des Haftungssatzes bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen von 40 % auf 30 % als Folge der Senkung des durchschnittlichen Grenzsteuersatzes.

  • Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften (§ 64 AO) sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a AO) von jeweils 30.678 EUR auf 35.000 EUR Einnahmen im Jahr.

  • Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26 EStG (nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung im erzieherischen oder künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen) von 1.848 EUR auf 2.100 EUR im Kalenderjahr.

  • § 3 Nr. 26a EStG: Einführung eines Freibetrags für Einnahmen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 500 EUR im Jahr.

  • § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV: Für Spenden bis zu 200 EUR soll zukünftig als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts ausreichen.

  • Um auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse reagieren zu können, kann zusätzlich zum Katalog gemeinnütziger und spendenbegünstigter Organisationen der Zweck einer Organisation durch die obersten Finanzbehörden der Länder für gemeinnützig erklärt werden, wenn dieser die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert.

  • Rücksichtnahme auf besondere Verhältnisse im kulturellen Bereich durch verbesserten Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen.

  • Bürokratieabbau durch Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

4. Investmentänderungsgesetz (BGBl I 2007, 3089)

Das "Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften" (Investmentänderungsgesetz) soll der Stärkung des Investmentstandorts Deutschland dienen. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung leistet eine wettbewerbsfähige Fondsindustrie einen wichtigen Beitrag für einen funktionsfähigen und effizienten Kapitalmarkt.
Das Investmentänderungsgesetz ist am 27.12.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (vgl. BGBl. I 2007, 3089) und am Tag danach in Kraft getreten.
Das Investmentänderungsgesetz enthält zur Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Fondsbranche, zur Förderung der Innovationsfähigkeit und zum Entgegenwirken der Abwanderung von Fondsvermögen an andere Standorte ohne Vernachlässigung des Anlegerschutzes die folgenden Maßnahmen:

  • Deregulierung:
    Das Investmentänderungsgesetz soll maßgeblich zum Bürokratieabbau im Finanzsektor beitragen. Die Regelungsdichte wird in einer "Eins-zu-eins"-Anpassung auf die europäischen Harmonisierungsvorgaben zurückgeführt. Durch die Aufhebung oder Vereinfachung von bestimmten Informationspflichten soll die Branche von Kosten in Höhe von rund 8,0 Mio. EUR entlastet werden. Durch die vereinfachte Genehmigungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll sich außerdem die Markteintrittsdauer für neue Produkte verkürzen.

  • Modernisierung der offenen Immobilienfonds:
    Das Investmentänderungsgesetz will die Rahmenbedingungen für das Produkt "offene Immobilienfonds" verbessern.
    Verschiedene neue Instrumente sollen es dem Fondsmanagement ermöglichen, offene Immobilienfonds auch in schwierigen Marktsituationen zum Nutzen der Anleger angemessen zu steuern. Dazu gehört die Möglichkeit, von der bisherigen Verpflichtung zur täglichen Rücknahme abzuweichen und die Verpflichtung zur Einführung geeigneter Risikomanagementsysteme.

  • Förderung von Produktinnovationen:
    Durch die Schaffung zweier neuer Anlageklassen soll die Markteinführung neuer Produkte ermöglicht werden. Mittels Infrastrukturfonds (ÖPP-Fonds) soll es künftig möglich sein, in öffentlich-private Partnerschaftsprojekte zu investieren. Mit dem sog. "Sonstigen Sondervermögen" soll die Nachfrage der Anleger nach innovativen "Nischenprodukten", die ihre Mittel zum Beispiel in Edelmetalle oder unverbriefte Darlehensforderungen anlegen, nunmehr auch von regulierten Fonds und nicht nur von Zertifikaten bedient werden können.

  • Verbesserter Anlegerschutz und Corporate Governance:
    Durch das Investmentänderungsgesetz soll der bisherige Standard des Investmentgesetzes bezüglich Corporate Governance und Anlegerschutz weiter entwickelt werden. Das Investmentänderungsgesetz sieht Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Depotbank und des Aufsichtsrates von Kapitalanlagegesellschaften vor. Außerdem soll zum Schutze nationaler Anleger die Beschränkung der Kostenvorausbelastung auf richtlinienkonforme ausländische Investmentfonds erstreckt werden.

5. Jahressteuergesetz 2008 (BGBl I 2007, 3150)

Das Jahressteuergesetz 2008 ist am 28.12.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (vgl. BGBl. I 2007, 3150).

Das JStG 2008 dient der Umsetzung einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die verschiedene Bereiche des Steuerrechts betreffen. Neben fachlich gebotenen Einzelregelungen stehen der Bürokratieabbau, die Steuerrechtsvereinfachung sowie Maßnahmen zur Rechtsbereinigung und Rechtsklarheit im Vordergrund. Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Ersatz der Papier-Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren - ("Elster-Lohn II"), § 39e EStG

    Die Umstellung auf das elektronische Verfahren soll Arbeitnehmer, Unternehmen und Gemeinden entlasten. Arbeitnehmer sollen sich künftig nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern brauchen. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig ihre steuerliche Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum mit. Der Arbeitgeber kann damit die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen. Da die allermeisten Unternehmen über eine elektronische Lohnabrechnung verfügen, vereinfache sich dadurch ihr Aufwand für das Lohnsteuerverfahren erheblich. Auch die Gemeinden würden in großem Umfang entlastet, denn Millionen von Lohnsteuerkarten müssten nicht mehr gedruckt und versandt werden.

  • Präzisierung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes, § 42 AO

    Im Steuerrecht ist jeder nach seiner Leistungsfähigkeit gleich zu belasten. Auf Kosten der Allgemeinheit werde jedoch mitunter versucht, dieser Belastung durch Gestaltungen zu entgehen. Rechtlich komplizierte Gestaltungen ohne beachtliche außersteuerliche Gründe würden häufig nur gewählt, um Steuern zu sparen. Eine Vorschrift, die möglichen Missbrauch verhindern soll, existiert bereits. Aufgrund ihrer Ausgestaltung sowie einer nicht immer einheitlichen und unübersichtlichen Rechtsprechung sei sie aber bisher schwer handhabbar. Die Neuregelung beseitige diesen Mangel. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung würden die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen jetzt klar definiert. Der Anwendungsbereich des neuen § 42 Abs. 1 AO soll dabei ausdrücklich auf Fälle mit ungewöhnlichen Gestaltungen begrenzt werden, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe dargelegt werden.

    Der neue § 42 Abs. 1 AO lautet wie folgt:

    "(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Andernfalls entseht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

    (2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind."

Nachstehend werden einige weitere Änderungen durch das JStG 2008 angeführt:

  • Zielgenaue Regelung der steuerlichen Begünstigung der Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistungen, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG;

  • Datenübermittlung durch die Träger von Sozialleistungen hinsichtlich Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, § 32b Abs. 3 EStG;

  • Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf ein elektronisches Verfahren, § 45a Abs. 1 EStG;

  • Anrechnung des Gewinnminderungsausschlusses für Gesellschaftsbeteiligungen einer Körperschaft auf Eigenkapital ersetzende Darlehen und Sicherheiten, § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG;

  • Feststellung und Auflösung des KSt-Erhöhungspotentials aus sog. EK 02-Beständen, § 38 Abs. 4 bis 10 KStG;

  • Abschaffung der Haftung für Umsatzsteuer bei Änderung der Bemessungsgrundlage, § 13d UStG.

6. Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen - "MoRaKG" (BGBl I 2008, 1672)

6.1 Allgemeines

Am 27.06.2008 verabschiedet der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG). Der Bundesrat stimmt dem MoRaKG am 04.07.2008 zu.
Das MoRaKG wird am 18.08.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2008, Teil 1 Nr. 36, S. 1672) verkündet.
Das MoRaKG ist vorbehaltlich des Artikel 8 Abs. 2 MoRaKG am 19.08.2008 in Kraft getreten.
Das MoRaKG besteht primär aus zwei Teilen, nämlich der Einführung eines Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes sowie einer Reform des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Durch das MoRaKG sollen die Finanzierungsbedingungen für junge und mittelständische Unternehmen durch Beteiligungskapital verbessert werden. Denn nach dem Regierungsentwurf spielen junge und mittelständische Unternehmen eine wichtige Rolle für die deutsche Volkswirtschaft, da sie das Innovations- und Wachstumspotential der Volkswirtschaft erhöhen und ein hohes Beschäftigungsniveau fördern. Grade diese Unternehmen hätten allerdings häufig Probleme bei der Kapitalbeschaffung. Somit ist Beteiligungskapital eine wichtige Finanzierungsquelle für junge und mittelständische Unternehmen, denen andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht offen stehen.
Ziel des MoRaKG ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapital- und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften dergestalt zu verbessern, dass sie vermehrt Beteiligungskapital für junge und mittelständische Unternehmen zur Verfügung stellen.

Das MoRaKG enthält im Wesentlichen folgende Inhalte:

6.2 Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

Das WKBG sieht eine zielgenaue steuerliche Förderung vor, die speziell auf Kapitalbeteiligungen in junge Unternehmen (sogenannte Zielgesellschaften) zugeschnitten ist. Gefördert werden Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die ihre Mittel in einen klar abgegrenzten Kreis von Zielgesellschaften (nicht börsennotierte junge Unternehmen mit einem Alter von höchstens zehn Jahren und einem Eigenkapital von max. 20 Mio. EUR zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs) anlegen.
Die Höchsthaltedauer von Anteilen an einer sogenannten Zielgesellschaft beträgt 15 Jahre. Zudem muss die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft mindestens 70 % des von ihr verwalteten Vermögens in Zielgesellschaften anlegen.

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Um anerkannt zu werden, müssen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften über ein Mindesteigenkapital von einer Million EUR und über mindestens zwei ausreichend qualifizierte und zuverlässige Geschäftsleiter verfügen. Daneben tritt eine Aufsicht durch die BaFin als zentrale Aufsichtsbehörde.

Die steuerliche Förderung beinhaltet folgende Elemente:

  • Die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Personengesellschaft, die nur Anteile an Kapitalgesellschaften hält, gilt bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen als vermögensverwaltend. Die Einkünfte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft sind dann nicht gewerbesteuerpflichtig. Das MoRaKG beabsichtigt für diese Fälle eine sogenannte "transparente Besteuerung" der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und damit eine Besteuerung allein auf der Ebene des Anlegers.

  • Als Beitrag zur Gegenfinanzierung wird der steuerfreie Anteil des sogenannten Carried Interest (Tätigkeitsvergütung, die an die Initiatoren von vermögensverwaltenden Beteiligungskapitalgesellschaften gezahlt wird unter der Voraussetzung, dass die übrigen Gesellschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben), generell von 50 % auf 40 % der Vergütungen abgesenkt..

  • Das MoRaKG sieht weiter eine Ausnahmeregelung zur im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 neu eingeführten Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) vor. Nach dem MoRaKG bleiben beim Erwerb von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft bei einer Mindesthaltedauer der Anteile an der Zielgesellschaft von vier Jahren die Verlustvorträge im Umfang der in der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen stillen Reserven erhalten. Dies gilt auch dann, wenn eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ihre Anteile an einen Dritten weiterveräußert.

  • Außerhalb des Anwendungsbereichs des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes ist zudem eine Förderung sogenannter "Business Angels" vorgesehen. Hierzu soll zur Förderung eines derartigen Engagements der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG von 9.060 EUR auf 200.000 EUR erhöht werden. "Business Angels" sind erfahrene Unternehmerpersönlichkeiten, die sich mit Kapital und Know-How unmittelbar in "junge" Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft einbringen.

6.3 Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Auch für mittelständische Unternehmen spielt privates Beteiligungskapital eine wichtige Rolle. Insbesondere können Beteiligungsgesellschaften das notwendige Kapital für Nachfolgeregelungen bei Familienunternehmen, für Expansionsstrategien oder Sanierungskonzepte bereitstellen.
Daher werden durch das MoRaKG die Bestimmungen des Unternehmensbeteiligungsgesetzes (UBGG) besser an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. Durch die Reform des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) werden die Rahmenbedingungen für den gesamten Bereich der Mittelstandsfinanzierung durch eine Ausweitung der Beteiligungsmöglichkeiten verbessert.

Hiernach sind zukünftig alle Beteiligungen zulässig, die handels- und steuerrechtlich als Eigenkapital eingeordnet werden.

Zudem entfallen rechtsformabhängige Beschränkungen für die Kapitalanlage.

Künftig sind auch Beteiligungen an Offenen Handelsgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sowie an Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsformen zulässig.
Klargestellt wird im MoRaKG weiter, dass sich die integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG beteiligen kann. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund bedeutsam, dass die GmbH & Co. KG eine große Bedeutung für mittelständische Unternehmen hat.

Die maximale Haltedauer steigt von 12 auf 15 Jahre.
Weiter werden die Gesellschafter einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von den Regeln über den Eigenkapitalersatz befreit. Hierdurch werden die Rahmenbedingungen für die Finanzierung der mittelständischen Beteiligungsunternehmen verbessert.

Durch das MoRaKG wird zudem dem § 8c KStG ein neuer Absatz 2 angefügt.
Diese neue Regelung soll das mit dem WKBG verfolgte Ziel der Förderung von Wagniskapital unterstützen, indem sie bei der Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 WKBG durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft den Verlust der Zielgesellschaft nicht untergehen lässt, soweit im steuerpflichtigen, inländischen Betriebsvermögen der Zielgesellschaft stille Reserven vorhanden sind.
Ferner soll hiernach ein Verlust der Zielgesellschaft in Höhe der stillen Reserven auch bei Veräußerung durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erhalten bleiben, wenn diese die Beteiligung mindestens vier Jahre gehalten hat.
Mit dem neu eingefügten § 8c Abs. 2 KStG soll den Belangen junger und forschungsintensiver Unternehmen Rechnung getragen werden. In Höhe der im Betriebsvermögen der Zielgesellschaft ruhenden stillen Reserven soll ein vorhandener Verlustvortrag weiter nutzbar bleiben, wenn eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft als Investor auftritt.
Die Regelung sieht für Verluste, die nach der Grundnorm des § 8c Abs. 1 KStG wegfallen würden, aber infolge des § 8c Abs. 2 KStG ausnahmsweise weiter nutzbar sind, einen zeitlich über fünf Jahre gestreckten Verlustabzug vor.
Diese Regelung soll damit vor allem nachhaltige Beteiligungserwerbe begünstigen. Der nach dem Anteilseignerwechsel nutzbare/verrechenbare Verlust wächst jährlich um jeweils 20 Prozent. Das volle Verlustvolumen soll der Zielgesellschaft erst fünf Jahre nach dem Anteilserwerb durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder den Dritterwerber, der von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erwirbt, zur Verfügung stehen.

Beispiel (aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum MoRaKG):

Eine GmbH hat Verlustvorträge in Höhe von einer Million EUR. Die stillen Reserven des inländischen steuerpflichtigen Betriebsvermögens belaufen sich auf 800.000 EUR. Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erwirbt in 01 90 Prozent der Anteile und stellt der GmbH für die weitere Entwicklungstätigkeit Kapital zur Verfügung.

Lösung:
Der Verlustvortrag der GmbH geht in Höhe von 200.000 EUR unter und kann nach dem Anteilseignerwechsel in 01 in Höhe von 160.000 EUR, in 02 in Höhe von 320.000 EUR, in 03 in Höhe von 480.000 EUR, in 04 in Höhe von 640.000 EUR und ab 05 in Höhe von 800.000 EUR genutzt werden.

Abwandlung (aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum MoRaKG):
Abweichend vom oben genannten Beispiel erwirbt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft 40 Prozent der Anteile.

Lösung:
Es sind die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG erfüllt; 400.000 EUR des Gesamtverlustes von einer Million EUR würden wegfallen.
Da aber 8/10 (800.000 EUR von einer Million EUR) des Verlust auf im inländischen Betriebsvermögen vorhandene stille Reserven entfallen, können infolge des § 8c Abs. 2 KStG 8/10 von 400.000 EUR (= 320.000 EUR) auch nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel genutzt werden; in Höhe von 80.000 EUR geht der Verlust endgültig unter.
Der nutzbare Teil des Verlusts beträgt im ersten Veranlagungszeitraum nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel 1/5 und erhöht sich in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen um jeweils 1/5.

7. Risikobegrenzungsgesetz (BGBl I 2008, 1666)

Am 27.06.2008 verabschiedet der Bundestag das Risikobegrenzungsgesetz. Der Bundesrat stimmt dem Risikobegrenzungsgesetz am 04.07.2008 zu.
Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) ist am 18.08.2008 im Bundesgesetzblatt (vgl. BGBl. 2008, Teil 1 Nr. 36, S. 1666) verkündet worden. Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 5 des Risikobegrenzungsgesetzes treten am 01.03.2009, Artikel 1 Nr. 4 tritt am 31.03.2009 in Kraft. Im Übrigen ist das Risikobegrenzungsgesetz am 19.08.2008 in Kraft getreten.

Ziel des Risikobegrenzungsgesetzes ist es nach der Begründung im Gesetzesentwurf, gesamtwirtschaftlich unerwünschte Aktivitäten von Finanzinvestoren zu erschweren oder möglicherweise sogar zu verhindern, ohne zugleich Finanz- und Unternehmenstransaktionen, die effizienzfördernd wirken, zu beeinträchtigen.

Das Risikobegrenzungsgesetz umfasst insgesamt acht Maßnahmen:

a) Abgestimmtes Verhalten von Investoren - sogenanntes "acting in concert"

Die Vorschriften im Wertpapierhandelsgesetz und im Wertpapierübernahmegesetz zum abgestimmten Verhalten von Investoren, dem sogenannten "acting in concert" werden erweitert und konkretisiert.
So wird künftig auch der abgestimmte Aktienerwerb sowie das abgestimmte Verhalten im Vorfeld von Hauptversammlungen erfasst.
Abgestimmtes Verhalten liegt hiernach dann vor, wenn die unternehmerische Ausrichtung dauerhaft oder erheblich beeinflusst wird.
Die Regelungen des § 22 Abs. 2 WpHG und des § 30 WpÜG werden dementsprechend geändert.

b) Aussagefähigere wertpapierhandelsrechtliche Meldungen

Bislang waren nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über die Meldepflichten börsennotierter Unternehmen Stimmrechte aus Aktien und aus vergleichbaren Positionen in anderen Finanzinstrumenten getrennt zu melden. Diese Meldungen gaben die Beteiligungsverhältnisse daher nur unvollständig und zeitlich versetzt wieder.
Künftig wird mit der Änderung des § 25 WpHG, wonach die Stimmrechte aus den beiden Positionen künftig zusammenzurechnen sind, die Aussagekraft der Meldungen über Veränderungen wesentlicher Stimmrechtsanteile gesteigert. Es kommt zu einem früheren Erreichen der Eingangsmeldeschwelle und einer größeren Meldedichte.

c) Bessere Informationen über die Inhaber wesentlicher Beteiligungen

Bislang beschränkten sich die für Investoren börsennotierter Unternehmen geltenden Meldepflichten bei Veränderungen wesentlicher Stimmrechtsanteile auf Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen.
Damit blieben die Meldepflichten hinter den Berichtserfordernissen in anderen Staaten wie z.B. den USA (Beteiligungsschwelle von 5 Prozent) oder Frankreich (Beteiligungsschwelle von 10 Prozent bzw. 20 Prozent) zurück, in denen ab einer bestimmten Anlagegrenze die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel bekannt zu geben sind. Diese Angaben dienen regelmäßig der Information der Emittenten sowie der Anleger und werden dem Markt zur Verfügung gestellt, sodass sie in die Entscheidungen der Marktteilnehmer einfließen können.
Nach dem Vorbild der in anderen Staaten bereits bestehenden Meldepflichten ergänzt die Änderung des § 27 WpHG den Umfang der Offenlegungspflichten. So müssen Inhaber wesentlicher Beteiligungen (ab 10 Prozent der Stimmrechte) künftig die mit der Beteiligung verfolgten Ziele sowie die Herkunft der finanziellen Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen angeben. Diese Regelung tritt am 31.05.2009 in Kraft.

d) Verschärfung der Rechtsfolgen bei Verletzung von gesetzlichen Meldepflichten

Bislang konnte der Aktionär unter Nichterfüllung der Mitteilungspflichten zumindest zwischen zwei Hauptversammlungen unbemerkt ein Aktienpaket aufbauen, ohne mit einem Stimmrechtsentzug sanktioniert zu werden. Denn der Rechtsverlust bestand bislang nur solange, bis der meldepflichtige Aktionär seiner Mitteilungspflicht nachkommt, was z.B. auch noch unmittelbar vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung nachgeholt werden kann.
Durch die Änderung des § 28 WpHG wird nunmehr diese bisherige Praxis (unbemerkt Aktienpakete aufzubauen und die Stimmrechtsanteile erst unmittelbar vor der Hauptversammlung zu melden) künftig sanktioniert. Im Falle eines Verstoßes gegen die wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten können Stimmrechte zukünftig für sechs Monate nicht mehr ausgeübt werden.

e) Verbesserte Identifizierung der Inhaber von Namensaktien

Gesetzliches Leitbild ist ein vollständiges Aktienregister, in dem die wahren Inhaber eingetragen sind. Dieses bei Namensaktien zu führende Aktienregister soll der Gesellschaft Transparenz über die Identität der Aktieninhaber und die Höhe ihrer Beteiligung verschaffen. Weiter soll hierdurch eine unmittelbare Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionär ermöglicht werden.
In der Praxis lassen sich die Aktieninhaber jedoch häufig nicht ins Aktienregister eintragen, sondern die Eintragung erfolgt von z.B. Verwahrbanken oder Zentralverwahrern anstelle des Aktieninhabers im eigenen Namen.
Die Transparenz und Aussagekraft des im Aktiengesetz geregelten Aktienregisters wird durch eine Anpassung der Bestimmungen des § 67 AktG dadurch erhöht, dass künftig im Aktienregister Eingetragene dem Emittenten auf Verlangen mitteilen müssen, ob ihnen die Aktien gehören oder für wen sie die Aktien gegebenenfalls halten. Bei einer Verweigerung der Auskunft entfällt das Stimmrecht.

f) Konkretisierung der Informationsrechte der Belegschaften

Bislang sehen die übernahmerechtlichen Vorschriften für börsennotierte Unternehmen eine Unterrichtung der Belegschaft im Fall einer Unternehmensübernahme vor. Diese Informationspflicht ist für nicht börsennotierte Unternehmen bislang nicht gesondert vorgesehen.
Die Belegschaft nicht börsennotierter Unternehmen soll jedoch künftig in gleicher Weise darüber informiert werden, wenn sich die Kontrolle über das Unternehmen ändert. Somit wird zur Verbesserung des Schutzes der Belegschaften nicht börsennotierter Unternehmen eine Unterrichtungspflicht des Wirtschaftsausschusses bzw. - falls ein solcher nicht besteht - des Betriebsrates bei Übernahmen vorgesehen, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dadurch nicht gefährdet werden .

g) Verbesserte Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Praxis, Forderungen aus Verträgen über Immobilien- und sonstige Kredite zu verkaufen besteht nach der Begründung zum Gesetzesentwurf grundsätzlich gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Denn derartige Kreditverkäufe würden Fragen des Schuldnerschutzes, des Verbraucherschutzes (u.a. Schaffung von besonderen Unterrichtungspflichten der an Kreditverkäufen Beteiligten), des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes sowie Fragen nach möglichen gesetzlichen Einschränkungen der Abtretung von Kreditforderungen aufwerfen.

Bundesjustizministerin Zypries hat hierzu am 11.12.2007 angekündigt, dass der Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderungen verbessert werden soll. So soll ein nachhaltiger Schutz der Darlehensnehmer durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden:

  1. Pflicht des Darlehensgebers zum Angebot nicht abtretbarer Darlehensverträge
    Kreditinstitute sollen hiernach künftig auch Darlehen anbieten, die nicht veräußert werden dürfen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass der Darlehensnehmer plötzlich mit einer neuen Bank - bzw. einem Finanzinvestor - konfrontiert wird. Gerade bei langfristigen Krediten kann es für den Kreditnehmer nämlich entscheidend sein, das Darlehen bei der Bank zu haben, die sein Vertrauen genießt. Die Bank soll den Kreditinteressenten vor Abschluss eines Kreditvertrages von sich aus auf dieses Angebot und dessen Konditionen hinweisen müssen. Nicht abtretbare Kredite werden voraussichtlich zu einem höheren Zinssatz angeboten werden, da es sich hierbei um einen zusätzlichen Schuldnerschutz handelt. Der Bankkunde soll dann wählen können, ob er einen Kredit aufnimmt, der ohne Weiteres verkauft werden kann, oder ob er dieses Risiko gegen einen Zinsaufschlag ausschließen will.

  2. Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages
    Der Kreditgeber soll künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten. Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen müssen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird. Dadurch soll der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, die anstehenden Veränderungen zu überblicken und sich darauf einstellen können.

  3. Pflicht zur Anzeige der Abtretung der Darlehensforderung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers
    Der Kunde soll zukünftig, wenn eine Kreditforderung abgetreten wird oder ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers stattfindet, unverzüglich hierüber informiert werden müssen. Dadurch soll der Kunde die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers - etwa eines Finanzinvestors - kennen lernen und sich rechtzeitig entscheiden können, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen möchte oder nicht.

  4. Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Grundstücksdarlehen
    Bislang enthält das zurzeit geltende Recht einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen nämlich erst dann gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat (vgl. insoweit § 498 Abs. 1 BGB). Weiter muss der Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht bisher jedoch nicht bei Grundstücksdarlehen. Zukünftig soll nach dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums auch derjenige, der ein Grundstücksdarlehen aufnimmt, besser vor der Kündigung seines Kredits geschützt werden.

  5. Nicht abtretbare Unternehmenskredite
    Bislang kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, dass die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Diese Sonderregelung für Unternehmer soll zukünftig gelockert und deren Situation verbessert werden. Es ist geplant, dass auch Unternehmer in Zukunft die Möglichkeit erhalten sollen, nicht abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.

  6. Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde
    Häufig wird bei Abschluss eines Kreditvertrages notariell vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber dann - z. B. bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers - unmittelbar vollstrecken. Ein Gericht muss den Anspruch vorher nicht überprüfen und ein gesondertes Urteil (Vollstreckungstitel) darüber erlassen. Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt. Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, d.h. wenn er also zumindest hätte wissen können, dass die Vollstreckung unzulässig ist. Künftig soll es nach dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums nicht mehr auf ein Verschulden ankommen.
    Das würde bedeuten, dass der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, seinen Schaden in Zukunft erheblich einfacher ersetzt bekommen könnte.

h) Intensive Beobachtung von Risiken durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank

Hedgefonds und Private Equity Fonds spielen auf den Finanzmärkten eine wichtige Rolle, könnten jedoch nach der Begründung zum Gesetzesentwurf auch die Gefahr systemischer Risiken erhöhen.
In Ergänzung zur G8-Initiative, wonach sich die G8-Staaten darauf verständigt haben, dass die nationalen Aufsichtsbehörden auf die wichtigsten Finanzintermediäre einwirken, damit diese ihr Risikomanagement gegenüber Hedgefonds verbessern, wird die laufende Beobachtung und Analyse der mit der Tätigkeit von Finanzinvestoren verbundenen Risiken durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank intensiviert.

8. Eigenheimrentengesetz - "EigRentG" (BGBl I, 2008, 1509)

Der Bundestag hat am 20.06.2008 das "Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)" beschlossen. Dem EigRentG hat der Bundesrat am 04.07.2008 zugestimmt. Das EigRentG vom 29.07.2008 ist am 31.07.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Ziel des EigRentG ist es, ab 2008 die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum stärker als bisher in die staatlich geförderte Altersvorsorge ("Riester-Rente") mit einzubeziehen.

So sollen weitere wirksame Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge geschaffen werden. Dies soll durch eine verbesserte Einbeziehung von selbst genutzten eigenen Wohnimmobilien und selbst genutzten Genossenschaftswohnungen, die jeweils im Inland belegen sind, erfolgen.

Die Förderung des Eigenheimrentenmodells erfolgt zweistufig.
In der ersten Stufe können bis zu 100 Prozent des in einem Altersvorsorgevertrag angesparten steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens jeweils wie folgt verwendet werden, ohne dass der Berechtigte verpflichtet ist, den Entnahmebetrag wieder in einen Altersvorsorgevertrag zurückzuführen:

  1. Für die Anschaffung, Herstellung oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbst genutzten im Inland belegenen Wohnimmobilie.

  2. Für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) an einer im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer im Inland belegenen Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken oder von einem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht.

In der zweiten Stufe werden die zur Darlehenstilgung eingesetzten Mittel als Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert. Die für die Tilgungsbeiträge gewährten Zulagen werden zu 100 Prozent für die Tilgung verwandt.

Die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase wird durch die Bildung eines Wohnförderkontos gewährleistet.

Durch das EigRentG ergeben sich eine Vielzahl von Änderungen, welche zum größten Teil bereits für das Jahr 2008 in Kraft treten.

8.1 Änderungen des Einkommensteuergesetzes

§ 10a Abs. 1 Satz 4 EStG

Der Kreis der Förderberechtigten wird erweitert auf Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen. Die Renten- oder Versorgungsbezieher müssen unmittelbar vor dem Bezug der Rente pflichtversichert oder vor dem Bezug der Versorgung Empfänger von Besoldungs- oder Amtsbezügen gewesen sein, d.h. zu einer der begünstigten Personengruppen nach § 10a Abs. 1 EStG gehören und noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.

§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG

Auch die Leistungen aus Zahlungen in einen Altersvorsorgevertrag zur Verminderung des Wohnförderkontos oder zur Vermeidung der sofortigen Versteuerung werden hiernach bei Aufgabe der Selbstnutzung der Wohnimmobilie in voller Höhe nachgelagert versteuert.

§ 22 Nr. 5 Satz 4 - 6 EStG

Bei der selbst genutzten Immobilie erfolgt die nachgelagerte Besteuerung durch die Erfassung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge. Hierfür stehen den Steuerpflichtigen alternativ zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Zum einen ist nach § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG der sogenannte Verminderungsbetrag (§ 92a Abs. 2 Satz 5 EStG) nachgelagert zu besteuern. Hierbei handelt es sich um den jährlichen Wert, um den das Wohnförderkonto vermindert wird. Der Verminderungsbetrag ergibt sich, wenn der Betrag des Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungsphase auf die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt wird.

  2. Zum anderen ist nach § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG der sogenannte Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG nachgelagert zu besteuern. Hierbei handelt es sich um Fälle der steuerlich relevanten schädlichen Verwendung der geförderten Wohnimmobilie.

Keine steuerlich relevante schädliche Verwendung liegt gemäß § 92a Abs. 3 Sätze 9 ff. EStG vor, wenn

  1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres vor und von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere selbst genutzte Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 2 EStG verwendet,

  2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Zwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt,

  3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung wird, er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllt haben. In diesem Fall führt der Anbieter das Wohnförderkonto für den überlebenden Ehegatten fort und teilt dies der zentralen Stelle mit,

  4. 4. die Ehewohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b BGB dem anderen Ehegatten zugewiesen wird.

Der Steuerpflichtige hat alternativ auch die Möglichkeit einer einmaligen Besteuerung. In diesem Fall wird der Wert des Wohnförderkontos nur zu 70 Prozent bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt.

§ 82 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und 4 EStG/ § 1 Abs. 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Begünstigt sind nun auch die vom Zulageberechtigten erbrachten Tilgungsleistungen zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages in Form eines Darlehensvertrages.

Auch zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören die bis zu Beginn der Auszahlungsphase erbrachten Tilgungsleistungen, die der Zulageberechtigte zur Tilgung eines Darlehens im Rahmen eins auf seinen Namen lautenden Vertrages leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag).

Voraussetzung ist weiter, dass das Darlehen für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG eingesetzt wurde. Die geleisteten Beiträge werden damit von Anfang an als Leistungen zur Darlehenstilgung behandelt. Die geleisteten Beiträge werden jedoch erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Darlehenstilgung ins Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2 Satz 1 EStG) eingestellt und wie andere Tilgungsleistungen behandelt.

Tilgungsleistungen werden nur dann den Altersvorsorgebeiträgen gleichgestellt, wenn das Darlehen unmittelbar für eine nach dem 31.12.2007 erfolgte wohnwirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG eingesetzt wird.

§ 84 Satz 2 und 3 EStG

Ab 2008 erhalten alle Förderberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einmalig eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage, sog. Berufseinsteiger-Bonus.

Dies gilt auch dann, wenn der Zulageberechtigte bereits vor dem 01.01.2008 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, eine Altersvorsorgezulage beantragt und im Beitragsjahr 2008 die Voraussetzungen für die Gewährung eines Berufseinsteiger-Bonus vorliegen.

§ 92aund § 92b EStG

Die neue Regelung des § 92a EStG regelt die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages für eine selbst genutzte Wohnung.
So kann das Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer Wohnung oder für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung verwendet werden.

Eine Wohnung ist begünstigt, wenn es sich um eine Wohnung in einem eigenen Haus oder eine Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft handelt und wenn diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen bildet, im Inland belegen ist und zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.

Praxistipp:

Nicht begünstigt sind Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen am selbst genutzten Eigenheim.

Die neue Regelung des § 92b EStG regelt das Verfahren bei Verwendung des Kapitals für eine selbst genutzte Wohnung, insbesondere die Beantragung bei der zuständigen Stelle und die Erbringung der notwendigen Nachweise.

8.2 Änderungen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

§ 2 Abs. 2und Abs. 3 WoPG

Hiernach sind Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen bei Neuverträgen nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung prämienbegünstigt. Die Neuregelung gilt wegen des Vertrauensschutzes nur für Neuverträge ab 01.01.2009. Die Prämienbegünstigung wird davon abhängig gemacht, dass bis zum 31.12.2008 zumindest ein Beitrag in Höhe der vertraglichen Regelsparrate geleistet wurde.

Die bisherige Möglichkeit der prämienunschädlichen Verfügung in sozialen Härtefällen, z.B. bei Tod, Eintritt von Erwerbsunfähigkeit oder längerer Arbeitslosigkeit) wird beibehalten. Die Prämienbegünstigung wird jedoch auf die letzten sieben Sparjahre bis zum Eintritt des Ereignisses begrenzt.

Weitere Einzelheiten vgl. Altersvorsorge - Eigenheimrente.

10. Jahressteuergesetz 2009 (BGBl. I 2008, 2794)

Nachdem das BMF am 30.04.2008 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 veröffentlicht hat, hat die Bundesregierung am 18.06.2008 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 vorgelegt.
Das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 wird am 24.12.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl. 2008, Teil 1 Nr. 63, S. 2794).
Das Jahressteuergesetz 2009 ist am 25.12.2008 größtenteils in Kraft getreten.
Das Jahressteuergesetz 2009 soll der Umsetzung einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen dienen, die verschiedene Bereiche des Steuerrechts betreffen.

Ziele des Gesetzes sind:

  1. Umsetzung notwendiger und politisch bedeutsamer steuerrechtlicher Änderungen

  2. Anpassungen des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union

  3. Verhinderung von Steuerausfällen und Sicherung des Aufkommens

  4. Vereinfachung des Steuerrechts/Bürokratieabbau

  5. Umsetzung steuerpolitischer Vorhaben des Deutschen Bundestages aus früheren Gesetzgebungsverfahren

  6. Umsetzung von Empfehlungen des Bundesrechnungshofs

  7. Bereinigung steuerrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch zur Abgeltungsteuer, und Anpassungen des Investmentsteuergesetztes an die Abgeltungsteuer.

Hervorzuheben sollen ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zum JStG 2009 insbesondere folgende Maßnahmen der einzelnen Regelungsbereiche sein:

10.1 Umsetzung notwendiger und politisch bedeutsamer steuerrechtlicher Änderungen

  • Ausschluss von Körperschaften von der Gemeinnützigkeit gemäß § 51 AO, die extremistisches Gedankengut fördern,

  • Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereine, § 10b Abs. 1 EStG,

  • Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, § 3 Nr. 34 EStG,

  • Regelung zur Nichtanwendung der Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld/kindbedingten Steuerfreibeträgen bei der Eigenheimzulage, § 19 Eigenheimzulagengesetz,

  • Gesetzliche Festschreibung der bisherigen Verwaltungspraxis zum steuerlichen Querverbund, § 8 Abs. 7 KStG,

  • Einbeziehung der Namensliste im Sinne des § 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz in die Übergangsregelung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG a.F., § 52 Abs. 4a EStG,

  • Steuerrechtliche Haftung im Vereinsrecht: Reihenfolge der Inanspruchnahme bei der Veranlasserhaftung, § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG.

10.2 Anpassungen des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union

  • Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG und Anpassung an den EG-Vertrag,

  • Anpassung an die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs im Bereich der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige, §§ 50, 50a EStG,

  • Umsatzsteuerbefreiung für ambulante und stationäre Heilbehandlungsleistungen, § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG,

  • Familienstiftung mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat, § 15 Abs. 6 AStG,

  • Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 2a EStG.

10.3 Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerausfällen bzw. zur Sicherung des Aufkommens

  • Neufassung der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge, § 1 Abs. 3 InvStG,

  • Verluste bei beschränkter Haftung: Auswirkung von Einlagen , § 15a EStG,

  • Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in eine Freizone, § 6 Abs. 1 UStG,

  • Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfristen für Steuerhinterziehung, § 376 AO,

  • Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen, § 15 Abs. 1b UStG,

  • Besteuerung von Provisionserstattungen bei "Riester"-Fondssparplänen, § 22 Nr. 5 EStG.

10.4 Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts/Bürokratieabbau

  • Aufhebung der in § 68 Abs. 2 EStG genannten besonderen Mitwirkungspflichten

  • Anhebung des Mindestbetrags zur Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen auf 400 EUR im Kalenderjahr bzw. 100 EUR im Vorauszahlungszeitpunkt sowie für Erhöhungen auf 100 EUR und für nachträgliche Erhöhungen auf 5.000 EUR, § 37 Abs. 5 EStG

  • Möglichkeit der Verlagerung der DV-gestützten Buchführung in EU-Staaten und bestimmte EWR-Staaten, § 146 Abs. 2a und 2b AO.

10.5 Umsetzung steuerpolitischer Vorhaben des Deutschen Bundestages aus früheren Gesetzgebungsverfahren

  1. Einführung eines optionalen Faktorverfahrens bei der Lohnsteuer von Ehegatten, § 39f EStG-neu

10.6 Umsetzung von Empfehlungen des Bundesrechnungshofs

  • Mitteilungspflichten öffentlicher Stellen, § 93a Abs. 1 AO,

  • Datenübermittlungspflicht von Behörden an Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung; Einbeziehung der Finanzverwaltung in bestehende Übermittlungspflichten, § 197 Abs. 4 SGB VII.

10.7 Bereinigung steuerrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch zur Abgeltungsteuer, und Anpassungen des Investmentsteuergesetztes an die Abgeltungsteuer

  • Anrechnung ausländischer Steuern im Rahmen der Abgeltungsteuer, § 32d EStG,

  • Übergangsregelung für sog. Finanzinnovationen, § 52a Abs. 10 EStG,

  • Verschiedene Anpassungen des Investmentsteuergesetzes an die Abgeltungsteuer.

11. Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens - "Steuerbürokratieabbaugesetz" (BGBl. I 2008, 2850)

Mit Bearbeitungsstand 20.06.2008 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) erstellt.
Am 15.07.2008 wurde ein Regierungsentwurf eines Steuerbürokratieabbaugesetzes vorgelegt.
Das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratiesierung des Steuerverfahrens vom 20.12.2008 ist am 24.12.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (vgl. BGBl. 2008, Teil 1 Nr. 63, S. 2850). Das Steuerbürokratieabbaugesetz ist größtenteils am 01.01.2009 in Kraft getreten.

Das Steuerbürokratieabbaugesetz steht unter dem Motto "Elektronik statt Papier!" und sieht unter anderem die folgenden Maßnahmen vor:

  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sollen sämtliche Steuererklärungen der Unternehmen standardmäßig elektronisch übermittelt werden (§ 31 KStG, § 14a GewStG, § 181 AO, § 25 EStG).

  • Die Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, sollen auf der Basis einer Rechtsverordnung standardisiert und elektronisch übermittelt werden. So werde die kostenträchtige Vorlage dieser oft sehr umfangreichen Unterlagen in Papierform dadurch entbehrlich (§ 5b EStG).

  • Durch eine weitere Verordnungsermächtigung soll der gesetzliche Rahmen für eine Selbstberechnung und damit die Selbstveranlagung der elektronisch übermittelten Steuererklärungen geschaffen werden.

  • Die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse auf einem Fragebogen in Papierform zu geben, soll zugunsten des elektronischen Weges entfallen und damit im Interesse von jährlich rund 880.000 neu gegründeten Unternehmen schneller, kostensparender und sicherer abgewickelt werden können (§ 138 AO).

  • Bisher auf Papierbasis vorzulegende Belege und Unterlagen sollen dem Finanzamt künftig ohne zusätzlichen Aufwand für den Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege verfügbar gemacht werden (§ 50 EStDV). Dies soll zunächst für Zuwendungsbestätigungen der Empfänger abzugsfähiger Spenden, die Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen (Anlage VL) sowie für die Bescheinigung für sog. Riester-Verträge (§ 10a Abs. 5 EStG) gelten.

  • Künftig soll eine vorläufige Steuerfestsetzung auch möglich sein, wenn wegen einer "einfachgesetzlichen" Rechtsfrage ein Verfahren beim BFH anhängig ist und der Ausgang dieses Verfahrens voraussichtlich geeignet sein wird, anhängige Einsprüche, die wegen dieser Rechtsfrage eingelegt wurden, insoweit durch Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO zurückzuweisen. Damit würden bisher u.a. von den Vertretern der steuerberatenden Berufe zur Vermeidung von Haftungsrisiken massenhaft eingelegte Einsprüche nicht mehr notwendig.

  • Zukünftig sollen Außenprüfungen bei den Arbeitgebern von Finanzverwaltung und Rentenversicherungsträger zeitgleich stattfinden (§ 42f EStG).

  • Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen von 6.136 EUR auf 7.500 EUR und für vierteljährliche Voranmeldungen von 512 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden. Dementsprechend sollen auch die Schwellenwerte für monatlich abzugebende Lohnsteuer-Anmeldungen von 3.000 EUR auf 4.000 EUR und für vierteljährliche Anmeldungen von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden (§ 18 UStG, § 41a EStG).

  • Künftig soll die Erteilung von Rechnungen bei Ausführung steuerfreier Leistungen an andere Unternehmer oder an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, nicht mehr notwendig sein sowie auf die bisher obligatorische Übermittlung einer zusammenfassenden Rechnung (Sammelrechnung) bei Übermittlung der Rechnungen über elektronischen Datenaustausch (EDI) verzichtet werden.

12. Investitionszulagengesetz -"InvZulG" 2010 (BGBl. I 2008, 2350)

Das Investitionszulagengesetz 2007 läuft zum Ende des Jahres 2009 aus. Die Förderung von betrieblichen Investitionen in den neuen Ländern durch eine Investitionszulage ist nach Ansicht der Bundesregierung weiterhin geboten.

Mit dem "Gesetz zur Schaffung einer Nachfolgeregelung und Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007" vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350) sollen die Investitionszulage bis 2013 gesichert und damit weiterhin verlässliche Rahmenbedingungen für Investitionen in den neuen Bundesländern und Berlin geschaffen werden.

Die Investitionszulage unterstützt betriebliche Erstinvestitionsvorhaben des verarbeitenden Gewerbes, bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen und im Beherbergungsgewerbe. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten eine doppelt so hohe Förderung wie Großbetriebe. Allerdings wird die Förderung in den kommenden Jahren schrittweise gesenkt, weil die Investitionszulage langfristig auslaufen und die Investitionsförderung auch in Ostdeutschland auf die im Grundgesetz verankerte Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" konzentriert werden soll.

13. Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" - Konjunkturpaket I (BGBl. I 2008, 2896)

Die Bundesregierung hat am 05.11.2008 einen Gesetzentwurf für die steuerrechtlichen Maßnahmen im Paket zur Stärkung von Wachstum und Beschäftigung beschlossen.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2896) werden die steuerlichen Maßnahmen umgesetzt, die zu einer Belebung der Binnennachfrage und zur Stützung der Konjunktur führen sollen.

In dem Artikelgesetz werden befristete Regelungen zu Steuerentlastungen getroffen. Hiermit beabsichtigt die Bundesregierung, die Nachfrage in bestimmten Schlüsselbereichen der Volkswirtschaft anzuregen.

Mit dem auch als "Schutzschirm für Arbeitsplätze" bezeichneten Gesamtpaket von insgesamt 15 Maßnahmen will die Bundesregierung zur Überwindung der Konjunkturschwäche und zur Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen.

Die meisten Maßnahmen sind für die nächsten zwei Jahre vorgesehen und fördern Investitionen und Aufträge in der Größenordnung von rund 50 Mrd. Euro.

Folgende steuerliche Maßnahmen sieht das Gesetz vor:

  • Die degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von maximal 25 Prozent wird zeitlich befristet für zwei Jahre zum 01.01.2009 wieder eingeführt.

  • Befristet für zwei Jahre wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach § 7g EStG erweitert, indem die für die Sonderabschreibung relevante Betriebsvermögensgrenze für bilanzierende Unternehmen von 235.000 auf 335.000 EUR sowie die für Einnahme-Überschussrechner relevante Gewinngrenze von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht werden. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Wirtschaftswert oder ein Ersatzwirtschaftswert von 175.000 EUR.

  • Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen wird bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet und der Steuerbonus auf 20 Prozent von 6.000 EUR (= 1.200 EUR) zum 1. Januar 2009 verdoppelt.

  • Für PKW mit Erstzulassung ab dem Kabinettbeschluss vom 05.11.2008 bis zum 30.06.2009 wird eine befristete Kfz-Steuerbefreiung für ein Jahr eingeführt, um die Kaufzurückhaltung bis zur Klarheit über die Umstellung der Kfz-Steuer auf CO2-Basis aufzulösen. Für PKW, die die Euro-5- und Euro-6-Norm erfüllen, verlängert sich die maximale Kfz-Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung. Die Kfz-Steuerbefreiung endet am 31. Dezember 2010.

14. Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen - "Familienleistungsgesetz" (BGBl. I 2008, 2955)

Das Familienleistungsgesetz umfasst insbesondere die folgenden Regelungen:

  • Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) steigt für jedes Kind von vormals 1.824 EUR um 108 EUR auf 1.932 EUR.

  • Das Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) wird für das erste und zweite Kind um jeweils 10 EUR von 154 EUR auf 164 EUR erhöht. Für das dritte Kind zahlt der Staat künftig 170 EUR anstatt 154 EUR. Für das vierte und jedes weitere Kind erhöht sich das Kindergeld ebenfalls um je 16 EUR von 179 EUR auf 195 EUR im Monat.

  • Die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten werden in einen neuen § 9c EStG zusammengefasst.

  • Die steuerlichen Regelungen zu haushaltsnahen Dienstleistungen und den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen einschließlich Pflegeleistungen werden in einem neuen § 35a EStG zusammengefasst.

  • Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 EUR, höchstens aber um bis zu 4.000 EUR pro Jahr.

  • Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe können künftig einfacher als außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen steuerlich geltend gemacht werden. § 33a EStG entfällt. Die bis dahin geforderten Nachweispflichten zu Alter, Krankheit, Grad der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit entfallen.

  • Kinder von Hartz IV-Empfängern erhalten jeweils zum Schuljahresbeginn eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 EUR, § 24a SGB II.

15. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz (BGBl. I 2009, 451)

Mit Bearbeitungsstand 25.06.2008 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) erstellt.
Am 18.08.2008 wurde der Regierungsentwurf des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vorgelegt. Das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz vom 07.03.2009 wurde am 11.03.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz tritt zum 01.04.2009 in Kraft (Ausnahme ist Artikel 4 betreffend die Änderung des Investmentsteuergesetzes, der rückwirkend zum 26.12.2008 in Kraft getreten ist).
Nach dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein fairer Anteil am Erfolg der Unternehmen zustehen, für die sie ihre Arbeitskraft einsetzen. Dazu soll der Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung beitragen.

Damit sollen die Möglichkeiten zur Gewinnung und Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zur Verbesserung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen steigen.

Die steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird im Rahmen des Einkommensteuergesetzes und des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erweitert.

Außerdem wird das Investmentgesetz geändert, um insbesondere für Mitarbeiter kleiner und mittlerer Unternehmen die Möglichkeit der Anlage von Kapital in einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds zu schaffen.

Im Einzelnen werden folgende Regelungen getroffen:

  • Verbesserungen der Förderung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG), insbesondere

    • wird der Fördersatz für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen von 18 % auf 20 % angehoben und

    • die Einkommensgrenzen werden von 17.900 / 35.800 EUR auf 20.000 / 40.000 EUR (Ledige/Verheiratete) erhöht.

  • Die betriebliche Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Rahmen des neuen § 3 Nr. 39 EStG wird gestärkt, insbesondere

    • wird der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Arbeit gebenden Unternehmen von 135 EUR auf 360 EUR angehoben,

    • die Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung fällt weg.

    • Die bisherige Regelung in § 19a EStG gilt für laufende Beteiligungen bis Ende 2015 weiter. Es wird für eine längere Übergangszeit Bestandsschutz gewährt.

  • Fonds werden in die Förderung einbezogen:

    • Die Fördermöglichkeit wird auch auf Beteiligungen über einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds (zum Beispiel für einzelne Branchen) ausgedehnt.

    • Bei diesen Fonds muss ein Rückfluss in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 % garantiert werden.

16. Drittes Mittelstands-Entlastungsgesetz (BGBl. I 2009, 550)

Das Bundeskabinett hat am 23.07.2008 den Entwurf des "Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" (MEG III) beschlossen. Das MEG III vom 17.03.200 ist überwiegend mit Wirkung ab dem 25.03.2009 in Kraft getreten. Ausnahmen hiervon sind in Artikel 20 des MEG III geregelt.
Das MEG III enthält 23 Maßnahmen zur Vereinfachung und Rechtsbereinigung. Kernstücke sind die Vereinfachung der Handwerkszählung und etliche gewerberechtliche Erleichterungen.

Das MEG III beinhaltet u.a. die folgenden Maßnahmen:

  • Die Pflicht zur Namensangabe an offenen Verkaufsstellen wird gestrichen. Gewerbetreibende müssen künftig zum Beispiel an Marktständen keine Schilder mit Namen und Firma mehr anbringen. Ebenfalls sind Namensangaben auf Geschäftsbriefen künftig nicht mehr Pflicht.

  • Es wird eine vereinfachte Handwerkszählung eingeführt. Hierfür wird das Statistische Bundesamt ab 2009 auf vorhandene Verwaltungsdaten zurückgreifen.

  • Das Umsatzsteuerheft für Reisegewerbetreibende (beispielsweise Schausteller) entfällt. Reisegewerbetreibende sind hiernach künftig nicht mehr verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft zu führen.

  • Die Anzeige bei Automatenaufstellung wird vereinfacht. Künftig müssen Automatenaufsteller die Erstaufstellung eines Automaten in einem Bezirk nur noch in ihrem Hauptniederlassungsbezirk anzeigen.

17. Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland - Konjunkturpaket II (BGBl. I 2009, 416)

Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (BeschSiG) vom 02.03.2009 ist zum überwiegenden Teil zum 06.03.2009 in Kraft getreten. Abweichungen hiervon sind in Artikel 19 BeschSiG geregelt.

Mit dem sogenannten "Konjunkturpaket II" wird das am 14.01.2009 von der Bundesregierung beschlossene Maßnahmenpaket "Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Sicherung der Arbeitsplätze, Stärkung der Wachstumskräfte und Modernisierung des Landes" umgesetzt, mit Ausnahme der Änderungen des Grundgesetzes, der daran anknüpfenden Neuordnung der Kraftfahrzeugsteuer sowie des Nachtragshaushaltes.

Inhalte des Gesetzes sind u.a.:

  • Die stufenweise Anhebung des Grundfreibetrages in der Einkommensteuer 2009 und 2010.

  • Die stufenweise Anhebung der Tarifeckwerte in der Einkommensteuer 2009 und 2010.

  • Die Absenkung des Eingangssteuersatzes in der Einkommensteuer ab dem 01.01.2009 von 15 % auf 14 %.

  • Eine einmalige Kindergeldzahlung von 100 EUR ("Kinderbonus").

  • Die Senkung des paritätisch finanzierten Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung.

18. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG (BGBl I 2009, 1102)

18.1 Eckpunkte der Reform des Bilanzrechts

Mit dem am 08.11.2007 vorgelegten Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) sollen Deregulierung und Kostensenkung primär für kleine und mittelständische Unternehmen erreicht werden.
Des Weiteren soll die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden.
Das HGB-Bilanzrecht soll den Unternehmen eine vollwertige Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsstandards bieten, ohne deren Nachteile (hohe Komplexität, hoher Zeitaufwand, hohe Kosten) zu übernehmen.
Am 21.05.2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf des BilMoG (BT-Drs. 16/10067) beschlossen. Der Bundestag hat am 26.03.2009 den Gesetzesentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/12407) angenommen. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz auf seiner Sitzung am 03.04.2009 zu.

Das BilMoG wurde am 28.05.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, in Kraft. Dabei besteht jedoch ein Wahlrecht für eine frühere Anwendung. Die Regelungen der §§ 241a, 242 Abs. 4,267 Abs. 1 und 2 und § 293 Abs. 1 HGB treten bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, in Kraft.

18.2 Deregulierung

a) Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach handelsrechtlichen Vorschriften

Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 EUR Umsatz und 50.000 EUR Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, sollen von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach handelsrechtlichen Vorschriften befreit werden.

b) Größenklassen nach § 267 HGB

Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB sollen um 20 % erhöht werden.

Hiernach sollen künftig als "klein" solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren sein, die nicht mehr als

  • rd. 4,8 Mio. EUR Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. EUR),

  • rd. 9,8 Mio. EUR Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. EUR),

  • 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

aufweisen.
Von diesen Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert werden zu können.

Als "mittelgroß" sollen solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren sein, die nicht mehr als

  • rd. 19,2 Mio. EUR Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. EUR),

  • rd. 38,5 Mio. EUR Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. EUR),

  • 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

aufweisen.

Von diesen Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als mittelgroß klassifiziert werden zu können.

Hinweis:

Aus der Einstufung als "kleine", "mittelgroße" oder "große" Kapitalgesellschaft ergeben sich mehr oder weniger weit reichende Informationspflichten für die Unternehmen.

So brauchen "kleine" Kapitalgesellschaften z.B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Sie müssen auch nur die Bilanz und nicht die Gewinn- und Verlustrechnung offen legen. "Mittelgroße" Kapitalgesellschaften dürfen im Vergleich zu "großen" Kapitalgesellschaften auf eine Reihe von Angaben im Anhang verzichten und können Bilanzpositionen zusammenfassen.

c) Vereinfachung der Offenlegung

Bei großen Kapitalmarktunternehmen, die einen IFRS-Jahresabschluss aufstellen und offen legen, reicht es künftig aus, wenn das Unternehmen einen IFRS-Jahresabschluss aufstellt und offen legt und dessen Anhang eine nach HGB-Bilanzrecht aufgestellte Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung enthält, da diese für Zwecke der Gewinnausschüttung und Besteuerung benötigt werden.

Die Aufstellung eines kompletten Anhangs nach den HGB-Regelungen soll nicht mehr erforderlich sein.

18.3 Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse

a) Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie etwa Patente und Know-how, sind künftig in der Bilanz anzusetzen.

Unternehmen, die viel forschen und entwickeln, z.B. die chemische oder pharmazeutische Industrie oder die Automobilindustrie nebst ihren Zulieferern können hierdurch ihre Eigenkapitalbasis ausbauen. Steuerlich sollen die Aufwendungen aber weiterhin abzugsfähig bleiben und auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung stehen.

Beispiel nach dem Bundesministerium der Justiz:

Ein Start-up-Unternehmen, das sich mit der Entwicklung von Software befasst, hat die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten der Software innerhalb der selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen und nicht, wie bisher, aufwandswirksam zu erfassen. D.h. die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wird nicht belastet und der bilanzielle Gewinn fällt höher aus.

b) Bewertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente zum Zeitwert

Zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente (Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate wie z.B. Optionen, Forwards, Swaps) sollen künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Zeitwert bewertet werden. Hierdurch sollen nicht nur die realisierten, sondern in begrenztem Umfang auch die jederzeit realisierbaren Gewinne und Verluste in die Gewinn- und Verlustrechnung einfließen.

Beispiel nach dem Bundesministerium der Justiz:

Eine Bank kauft 10 Aktien zum Kurs von 100 EUR pro Aktie. Die Aktien wurden mit dem Ziel erworben, Kursgewinne zu erzielen und können börsentäglich wieder verkauft werden. Zum Bilanzstichtag haben die Aktien einen Kurs von 120 EUR pro Aktie. Da die Aktien mit dem Zeitwert zu bewerten sind, sind sie in der Bilanz mit insgesamt 1.200 EUR (10 Stück x 120 EUR) anzusetzen. Es ergibt sich für die Bank ein Gewinn von 200 EUR.

Auf Grundlage des bisher geltenden Anschaffungskostenprinzips wären die Aktien mit den Anschaffungskosten von 1.000 EUR (10 Stück x 100 EUR) anzusetzen. Der Kursgewinn von 200 EUR wäre nicht zu vereinnahmen gewesen, solange er nicht durch einen Verkauf der Aktien realisiert wurde.

c) Änderung der Rückstellungsbewertung

Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen sollen zukünftig realistischer bewertet werden.

Davon sind z.B. Pensionsrückstellungen betroffen, aus denen man die wahre Belastung der Unternehmen nicht ablesen kann, weil die bisherigen Wertansätze zu niedrig sein sollen. Geplant ist, dass bei der Bewertung von Rückstellungen künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden sollen. Auch sollen die Rückstellungen künftig abzuzinsen sein.

Beispiel nach dem Bundesministerium der Justiz:

Der Grund und Boden eines Unternehmens ist mit Chemikalien verseucht. Die Behörden geben dem Unternehmen auf, die Altlast zu beseitigen, sobald das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Damit ist in fünf Jahren zu rechnen. Zum Bilanzstichtag betragen die Kosten für den einzusetzenden Bagger 100 EUR/Std. Es ist davon auszugehen, dass die Baggerstunde in fünf Jahren 120 EUR kostet. Nach der bisherigen Rechtslage ist für die Bemessung der Rückstellung - dem Stichtagsprinzip folgend - von 100 EUR/Std. auszugehen, künftig hingegen von 120 EUR, weil die künftigen Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

d) Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte

Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierunmöglichkeiten sollen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Dies soll beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden, gelten.

Beispiel nach dem Bundesministerium der Justiz:

Ein Unternehmen renoviert die ihm gehörenden Verwaltungs- und Betriebsgebäude im Abstand von zehn Jahren. Den zur Durchführung der Renovierung erforderlichen Betrag sammelt das Unternehmen - ohne dass bereits Vereinbarungen über die Durchführung der Renovierung mit Dritten getroffen worden wären - über die Dauer der zehn Jahre in einer steuerlich nicht anerkannten Aufwandsrückstellung an. Derartige steuerlich nicht anerkannte Aufwandsrückstellungen können künftig nicht mehr gebildet werden.

e) Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften

Konzernabschlüsse sollen die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaften abbilden und das Risiko des Konzerns besser aufzeigen. Künftig sollen die Unternehmen schon dann in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn sie unter der einheitlichen Leitung eines Mutterunternehmens stehen.

f) Weitere aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierende Änderungen

Diese Änderungen betreffen vor allem kapitalmarktorientierte Unternehmen, z.B. Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zum Prüfungssauschuss.

18.4 Zeitplan

Die Anwendung des BilMoG muss spätestens im ersten nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahr erfolgen. Es ist allerdings ein Wahlrecht vorgesehen, dass es erlaubt, die Regelungen des BilMoG auf freiwilliger Basis auch schon im Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.

19. Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz), BGBl. I 2009, 634

Nach dem ELENA-Verfahrensgesetz sind Arbeitgeber ab dem 01.01.2010 verpflichtet, die Entgeltbescheinigungen ihrer Beschäftigten auf elektronischem Wege monatlich an eine zentrale Datenbank (Zentrale Speicherstelle) bei der Deutschen Rentenversicherung weiterzuleiten. Damit sollen die bisherigen Papierbescheinigungen ersetzt werden. Weitere Einzelheiten hierzu s. ELENA-Verfahren.

20. Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, BGBl. I 2009, 1959

Der Bundestag hat das Bürgerentlastungsgesetz am 19.06.2009 (BR.-Drs.: 567/09) verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 10.07.2009 zu. Das BürgerEntlastG wurde am 22.07.2009 verkündet.

Nach derzeit geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in eingeschränktem Umfang steuerlich abziehbar. Mit dem BürgerEntlG KV wird die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ab dem 01.01.2010 deutlich erweitert. Erstmals werden Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt, vgl. auch Sonderausgabenabzug 2010. Das gilt für Versicherungsleistungen, die im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen. Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, die einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz finanzieren, wie bspw. Beiträge für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

Gesetzlich wie privat Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte werden durch die Neuregelung nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet. Darüber hinaus können privat Krankenversicherte erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder steuerlich vollständig absetzen.

Die Absetzbarkeit gilt für Beiträge zu einer Krankenversicherung

  • für sich selbst,

  • für den Ehegatten,

  • für den Lebenspartner und

  • für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht.

Insbesondere sind Prämien des am 01.01.2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.

Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Um Schlechterstellungen im Vergleich zum alten Recht zu vermeiden, ist die Berücksichtigung des höheren Abzugsbetrags vorgesehen. Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge sollen bereits beim Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern geschieht dies in pauschalierter Form.

Weitere Einzelheiten vgl. auch Krankenversicherungsbeiträge 2010.

Eine für Unternehmer interessante Änderung durch das Bürgerentlastungsgesetz betrifft die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Hier wird die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung rückwirkend vom 01.07.2009 und zeitlich befristet bis zum 31.12. 2011 bundeseinheitlich auf 500.000 EUR angehoben. Diese Umsatzgrenze galt bisher lediglich für die neuen Bundesländer und auch nur bis zum 31.12.2009.

Des Weiteren gibt es durch das BürgerEntlastG eine befristete Anhebung der Freigrenze von einer Millionen Euro auf drei Millionen Euro im Rahmen der Zinsschranke (vgl. § 4h EStG). Die Erhöhung der Freigrenze auf drei Millionen Euro gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 beginnen und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden.

Weiter wird durch das BürgerEntlastG eine Sanierungsklausel für Beteiligungserwerbe zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009 in § 8c KStG befristet eingeführt.

21. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung, BGBl. I 2009, 2302

Wer Geschäftsbeziehungen zu einem Staat unterhält, der den OECD-Standard (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)zum Auskunftsaustausch nicht einhält, muss künftig erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten für den Betriebsausgabenabzug und für den Werbungskostenabzug bei Auslandssachverhalten gegenüber den Finanzbehörden erfüllen. Tut der Steuerpflichtige dies nicht, indem er zum Beispiel die ausländischen Banken nicht von der Schweigepflicht entbindet oder wenn der Quellenstaat keine Auskünfte gemäß Art. 26 OECD-MA erteilt, dann können ihm zum Beispiel der Betriebsausgabenabzug, eine Entlastung von der Kapitalertrags- oder Abzugssteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden versagt bleiben. Allgemein gilt: Je mehr ein anderer Staat kooperiert und für die Besteuerung notwendige Auskünfte erteilt, umso weniger Nachweise muss der betroffene Bürger selber erbringen. Besteht mit dem jeweiligen Staat oder Gebiet ein Abkommen, das die Übermittlung der nach dem Standard gewährleistet oder ist sonst die Auskunftsübermittlung sichergestellt, entstehen insoweit keine besonderen Mitwirkungs- oder Nachweispflichten für den Einzelnen.

Die sog. Schwarze Liste der OECD, die Staaten und Gebiete ausweist, die die OECD-Standards nicht akzeptieren, ist nach Angaben des BMF derzeit leer, weil zuletzt auch Costa Rica, Malaysia, die Philippinen und Uruguay den OECD- Standard zum Auskunftsaustausch akzeptiert haben. Jedoch gibt es in Europa und weltweit noch Länder und Gebiete, die ihre Zusagen erst noch umsetzen müssen.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung am 03.07.2009 verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 10.07.2009 zu. Es tritt einen Tag nach dessen Verkündung in Kraft. Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist am 31.07.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Der Bundesrat hat am 18.09.2009 der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) zugestimmt, durch die die Ermächtigungen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes umgesetzt werden.

22. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Die Bundesregierung hat am 24.09.2008 den Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorgelegt. Am 29.01.2009 hat die erste Beratung im Bundestag stattgefunden , am 18.03.2009 die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss.

Hinweis:

Das Gesetz ist vor der Bundestagswahl nicht mehr verabschiedet worden. Das Gesetzgebungsverfahren muss daher, sofern das Gesetz weiter verfolgt werden soll, in der jetzigen Legislaturperiode neu aufgerollt werden.

Das Gesetz zielte zunächst darauf ab, die derzeit allein die Deutsche Post AG von der Umsatzsteuer befreiende Vorschrift des § 4 Nr. 11b UStG ab dem 01.01.2010 an die Entwicklung der Liberalisierung auf dem Postmarkt anzupassen (bedingt durch den Wegfall der Exklusivlizenz der Deutsche Post AG zur Erbringung bestimmter Postdienstleistungen nach § 51 Postgesetz). Für alle Unternehmer, die Post-Universaldienstleistungen flächendeckend und zu einem erschwinglichen Preis anbieten, sollte eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt werden. Auch sollte das Gesetz zu weiteren Änderungen im Umsatzsteuerrecht genutzt werden.

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