Sonderausgaben 2010
§ 10 EStG
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
1. Bürgerentlastungsgesetz
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss v. 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 entschieden, dass der steuerliche Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegepflichtversicherung in einem Umfang zu gewähren ist, der eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung sicherstellt. Das Gericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2010 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen.
Das Bürgerentlastungsgesetz v. 16.07.2009 (BGBl. I 2009, 1959) will diesen Vorgaben Rechnung tragen. Ab 2010 werden die Vorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt, mit denen ein Leistungsniveau abgesichert wird, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entspricht. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflegepflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder sollen weitgehend steuerlich gleichbehandelt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Über Vergleichsberechnungen werden etwaige Nachteile gegenüber der bis einschließlich 2009 geltenden Rechtslage ausgeglichen.
Die tatsächlichen Beiträge zu einer Basis-Krankenversicherung und zu gesetzlichen Pflegeversicherungen werden zukünftig nur dann als Sonderausgaben abgezogen, wenn der Steuerbürger gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seine Einwilligung zu einer elektronischen Datenübermittlung an die Finanzverwaltung gegeben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 2a EStG).
2. Basis-Vorsorge
Der Sonderausgabenabzug besteht auch ab 2010 weiterhin aus zwei Komponenten (Altersvorsorge/ Basisvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen inkl. Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung).
Basisversorgung: Hierbei handelt es sich um die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und den sog. Rürup-Renten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a und b EStG).
Bei Altersvorsorgeverträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, dürfen die sich ergebenden Altersleistungen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt werden oder auf einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Anlegers beruhen. Das BMF hat mit Schreiben vom 06.03.2012 - IV C 3 - S 2220/11/10002 - zu den steuerlichen Auswirkungen einer Anpassung von Vorsorgeverträgen an die Anhebung des Mindestrentenalters vom 60. auf das 62. Lebensjahr ab dem Jahr 2012 sowie zu den steuerlichen Auswirkungen einer Laufzeitanpassung von Lebensversicherungsverträgen an die Anhebung des Renteneintrittsalters Stellung genommen.
Der Abzugsbetrag der Beiträge für die sog. Basisversorgung beträgt 2012 = 74%, 2011 = 72%, 2010 = 70 % (§ 10 Abs. 3 Sätze 4 und 6 EStG). 2005 betrug er noch 60 %, er steigt jedes Jahr um 2 % an. Insoweit ergibt sich für die Zeit ab 2010 keine Änderung.
Beispiel:
Sonderausgabenabzug für Basisvorsorge
Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A hat 2012 einen Bruttoarbeitslohn von 28.000 EUR; Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von jeweils 2.744 EUR (= 9,8 % von 28.000 EUR).
Arbeitnehmeranteil zur ges. Rentenversicherung | 2.744 EUR |
Arbeitgeberanteil zur ges. Rentenversicherung | 2.744 EUR |
Summe | 5.488 EUR |
davon 74 % | 4.061 EUR |
abzüglich Arbeitgeberanteil zur ges. Rentenversicherung | 2.744 EUR |
Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur ges. Rentenversicherung | 1.317 EUR |
3. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
3.1 Allgemeines
Bis 2009 können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen bis zu 1.500 EUR oder 2.400 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 4 EStG 2009). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2010 werden ab 2010 Krankenversicherungsbeiträge voll zum Sonderausgabeabzug zugelassen, soweit sie dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu bieten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem SGB XII orientiert. Gefördert wird nur die Basisabsicherung.
Es werden die Beiträge zu einer Krankenversicherung berücksichtigt, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für sich und für jede unterhaltsberechtigte Person leistet (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG). Hierzu gehören auch Beiträge für seinen Ehegatten, die steuerlich zu berücksichtigenden Kinder und den eingetragenen Lebenspartner, sofern nicht ohnehin für eine dieser Personen eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
3.2 Gesetzliche Krankenversicherung
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Beiträge ab 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen, da sie regelmäßig zur Erreichung des Versorgungsniveaus erforderlich sind, das auch im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 EStG). Dies gilt auch für die von der gesetzlichen Krankenkasse erhobenen Zusatzbeiträge, da es sich hierbei um Krankenversicherungsbeiträge handelt, die regelmäßig vom Sozialhilfeträger übernommen werden (= kassenindividueller Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V). Nicht begünstigt sind Prämien zu Wahltarifen, die nicht zum Leistungsumfang der Sozialhilfe gehören.
Hat der Versicherte mit dem von ihm geleisteten Beitrag an die gesetzliche Krankenversicherung dem Grunde nach auch einen Krankengeldanspruch erworben, dann ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 4 EStG). Der Grund liegt darin, dass das Krankengeld dem Ausgleich des krankheitsbedingten Verdienstausfalls und damit der Vermögenssicherung, nicht aber der existenznotwendigen Absicherung von gesundheitsbedingten Risiken dient.
Beispiel:
Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A hat 2012 einen Bruttoarbeitslohn von 28.000 EUR; Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung betragen jeweils 2.744 EUR (= 9,8 % von 28.000 EUR).
Außerdem fällt ein Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung in Höhe von 2.212 EUR (7,9 % von 28.000 EUR) und ein Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 1.960 EUR (7 % von 28.000 EUR) an. Der Arbeitnehmer hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld.
Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung | 1.317 EUR |
Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung | 2.212 EUR |
Kürzung um 4 % wegen Krankengeldanspruch | 88 EUR |
Sonderausgabenabzug Krankenversicherung | 2.124 EUR |
Summe | 3.441 EUR |
Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG) wird nicht als Sonderausgabe berücksichtigt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
3.3 Private Krankenversicherung
Auch privat krankenversicherte Steuerbürger können ihre KV-Beiträge als Sonderausgaben absetzen. Begünstigt sind die Beitragsanteile, die auf Versicherungsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3 EStG). Dieser Umfang der existenznotwendigen Krankenversorgung bestimmt sich nach dem Leistungskatalog des sog. Basistarifs (vgl. § 12 Abs. 1d Versicherungsaufsichtsgesetz). Ausgenommen vom Sonderausgabenabzug ist jedoch - wie auch bei den gesetzlich Versicherten - der auf das Krankengeld entfallende Beitragsanteil.
Im Übrigen sind die Beitragsanteile für einen Krankenversicherungsschutz nicht als Sonderausgaben abziehbar, die über einen Versicherungsschutz der medizinischen Grundversorgung mit modernen und wissenschaftlich anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden hinausgehen. Nicht abziehbar sind daher z.B. die Beitragsanteile für eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus. Hat ein privat Krankenversicherter sowohl Leistungen versichert, die die vorstehenden Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllen, als auch Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen die jeweiligen Beitragsanteile ermittelt werden. Die Bundesregierung hat eine Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) erlassen (VO v. 11.08.2009, BGBl. I 2009, 2730).
Basisleistungen (abziehbar) | Wahlleistungen I | Wahlleistungen II | Summe | |
Ambulante Leistungen | 54,60 Punke | 1,69 Punkte | 56,29 Punkte | |
Stationäre Leistungen | 15,11 Punkte | 9,24 Punkte | 3,64 Punkte | 27,99 Punkte |
Zahnärztliche Leistungen | 9,88 Punkte | 5,58 Punkte | 0,26 Punkte | 15,72 Punkte |
Summe | 79,59 Punkte | 16,51 Punkte | 3,90 Punkte | 100,00 Punkte |
Ein Abschlag von 4 % ist vorzunehmen für Krankentagegeld, das zusammen mit anderen Leistungen im Basistarif versichert ist.
Berechnung des nicht abziehbaren Beitragsanteils: Die Punktsumme der Wahlleistungen wird durch die Punktsumme aller versicherten Leistungen dividiert und dann mit dem tatsächlichen Beitrag multipliziert.
Beispiel:
Privat krankenversicherter Steuerpflichtiger
Der privat krankenversicherte P zahlt für den versicherten Tarif einen Beitrag von 1.000 EUR. Der Tarif umfasst die Leistungen ambulante Basisleistungen (54,60 Punkte), stationäre Basisleistungen (15,11 Punkte), Einbettzimmer (3,64 Punkte) und zahnärztliche Behandlung (9,88 Punkte).
Die Punktsumme der nicht abziehbaren Leistungen (hier: Einbettzimmer) beträgt 3,64 Punkte. Die Punktsumme aller im Tarif abgesicherter Leistungen beträgt 83,23 Punkte. Das Verhältnis der Punktsumme der nicht abziehbaren Leistung zur Summe alle abgesicherter Leistungen beträgt 4,37 %. Von dem Betrag von 1.000 EUR sind also 43,70 (= 4,37 % von 1.000 EUR) nicht abziehbar. Der als Sonderausgaben abziehbare Beitragsanteil beträgt 956,30 EUR.
3.4 Pflegeversicherung
Zusätzlich zu den Krankenversicherungsbeiträgen sind ab 2010 die Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflegeversicherung) zum Sonderausgabenabzug zugelassen (= Pflegepflichtversicherungen; § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG).
Beispiel:
Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A hat 2012 einen Bruttoarbeitslohn von 28.000 EUR; Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung betragen jeweils 2.744 EUR (= 9,8 % von 28.000 EUR).
Außerdem fällt ein Arbeitnehmeranteil zur Pflegepflichtversicherung in Höhe von 343,00 EUR (0,975 % + 0,25 % - wg. kinderlos - = 1,225 % von 28.000 EUR) und ein Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung in Höhe von 273,00 EUR (0,975 % von 28.000 EUR) an.
Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur ges. Rentenversicherung | 1.317 EUR |
Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur ges. Krankenversicherung | 2.124 EUR |
Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 343 EUR |
Summe | 3.784 EUR |
Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG) ist nicht als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
3.5 Behandlung sonstiger Versicherungsbeiträge
Bis 2009 können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu 1.500 EUR oder 2.400 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 4 EStG 2009). Der gekürzte Höchstbetrag von 1.500 EUR gilt dabei für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten (z.B. sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) oder beihilfeberechtigt sind (z.B. Beamte), sowie für Rentner. Bei Selbstständigen wird ein Höchstbetrag von 2.400 EUR angesetzt, da sie ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen. Bei Ehegatten ist jeweils gesondert zu prüfen, welcher Höchstbetrag anzuwenden ist. Ist z.B. der Ehemann Beamter und die Ehefrau nicht berufstätig, beträgt der Höchstbetrag 3.900 EUR (1.500 EUR + 2.400 EUR). Ist der Ehemann berufstätig und die Ehefrau Hausfrau und familienversichert, so beträgt der Höchstbetrag 3.000 EUR (2 x 1.500 EUR).
Die Höchstbeträge erhöhen sich ab 2010 um 400 EUR, also bei Arbeitnehmern, Beihilfeberechtigten und Rentnern auf 1.900 EUR, sowie bei Selbstständigen auf 2.800 EUR. Der Steuerzahler kann im Rahmen der o.g. Höchstbeträge neben den begünstigen Prämien zur Kranken- und Pflegeversicherung auch Beiträge zur Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sowie die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen, die nicht bereits über die Basisabsicherung besonders begünstigt werden (§ 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG).
Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Beiträge zugunsten einer Renten- oder Kapitallebensversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen ist, dass die Laufzeit der betreffenden Versicherungen vor dem 1.1.2005 begonnen hat und mindestens der erste Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde. Für die Berücksichtigung von Beiträgen zu Renten- oder Kapitallebensversicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG gelten außerdem die gesetzlichen Regelungen zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, cc und dd EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (u. a. laufende Beitragszahlung, zwölf Jahre Vertragslaufzeit, Mindesttodesfallschutz). Daher sind Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen nur mit einem Anteil von 88 % als Vorsorgeaufwendungen ansetzbar.
Innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen kommt es ab 2010 zu einer Vergleichsberechnung. Der sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG ergebende Abzugsbetrag ist mit den vom Steuerpflichtigen gezahlten Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu vergleichen. Sind die zu berücksichtigenden Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge höher, werden nur diese (ohne Begrenzung) als Sonderausgaben angesetzt. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall nicht mehr abgezogen werden; eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen kommt in diesem Fall also nicht in Betracht.
Angenommen der Steuerbürger erreicht 2010 mit seinen gesamten sonstigen Vorsorgeaufwendungen die Grenzwerte von 1.900 EUR / 2.800 EUR nicht, dann kann er seine Vorsorgeaufwendungen voll ansetzen. Zahlt der Stpfl. aber bereits für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung mehr als 1.900 EUR / 2.800 EUR, dann kann er seine tatsächlichen Aufwendungen hierfür als Sonderausgaben geltend machen; die übrigen Vorsorgeaufwendungen wirken sich dann aber nicht mehr aus.
Alternative 1 | Alternative 2 |
Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Vorsorgeaufwendungen; | Mindestbetrag: |
Beispiel:
Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat 2012 einen Bruttoarbeitslohn von 20.000 EUR. Er hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld. Außerdem wendet er 1.000 EUR jährlich für Unfall- und Haftpflichtversicherungen bzw. die Arbeitslosenversicherung auf.
Sonderausgabenabzug - gesetzliche Rentenversicherung:
9,8 % von 20.000 EUR ArbN-Anteil zur Rentenversicherung | 1.960 EUR |
+ 9,8 % von 20.000 EUR ArbG-Anteil zur Rentenversicherung | 1.960 EUR |
Summe | 3.920EUR |
für 2012 davon 74 % | 2.901 EUR |
abzüglich Arbeitgeberanteil zur ges. Rentenversicherung | 1.960 EUR |
Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur ges. Rentenversicherung | 941 EUR |
Sonderausgabenabzug - Kranken-/Pflegeversicherung:
7,9 % von 20.000 EUR ArbN-Anteil zur Krankenversicherung | 1.580 EUR |
1,225 % von 20.000 EUR ArbN-Anteil zur Pflegeversicherung | 245 EUR |
weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (Unfall/Haftpflicht/AV) | 1.000 EUR |
Summe | 2.825 EUR |
Höchstbetrag | 1.900 EUR |
Mindestbetrag (Beiträge für Basis-KV + PV) | 1.762 EUR |
anzusetzen ist der höhere Betrag | 1.900 EUR |
Sonderausgabenabzug 2012 insgesamt | 2.841 EUR |
Beispiel:
Privat krankenversicherter Steuerpflichtiger - Höchstbetrag günstiger
Der ledige, selbstständig S ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr 2012 einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.500 EUR, wovon 250 EUR auf Sonderleistungen (u.a. Chefarztbehandlung, Einzelbettzimmer) entfallen. Für eine Pflegepflichtversicherung zahlt er 200 EUR jährlich und für andere sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung etc.) zahlt er jeweils 800 EUR im Jahr.
Beiträge zur Krankenversicherung | 2.500 EUR |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 200 EUR |
weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 800 EUR |
Summe | 3.500 EUR |
Höchstbetrag | 2.800 EUR |
Mindestbetrag | 2.450 EUR |
berücksichtigt werden | 2.800 EUR |
Beispiel:
Privat krankenversicherter Steuerpflichtiger - Mindestbetrag günstiger
Der ledige, selbstständig S ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr 2012 einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 5.000 EUR, wovon 500 EUR auf Sonderleistungen (u.a. Chefarztbehandlung, Einzelbettzimmer) entfallen. Für eine Pflegepflichtversicherung zahlt er 200 EUR jährlich und für andere sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung etc.) zahlt er jeweils 800 EUR im Jahr.
Beiträge zur Krankenversicherung | 5.000 EUR |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 200 EUR |
weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 800 EUR |
Summe | 6.000 EUR |
Höchstbetrag | 2.800 EUR |
Mindestbetrag | 4.700 EUR |
berücksichtigt werden | 4.700 EUR |
4. Vergleichsberechnungen
Um Nachteile zu vermeiden, wird über eine Vergleichsberechnung zwischen dem beim Sonderausgabenabzug ab 2010 geltenden neuen Recht und dem bisherigen Recht (2004) stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt. Diese Systematik ist aber nicht neu, da bis 2009 ja ebenfalls bereits eine Vergleichsberechnung erforderlich ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass
mit dem Alterseinkünftegesetz ab 2005 keine Schlechterstellung gegenüber dem 2004er Recht eintreten sollte,
die ggf. gezahlten Rürup-Beiträge sich auswirken sollen (zusätzliche Vergleichskomponente ab 2006).
Neu ab 2010 ist die zusätzliche Günstigerprüfung innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen, damit sich die Basis-KV- und PV-Beiträge auswirken.
Im Rahmen der Günstigerprüfung werden folgende Vergleiche vorgenommen:
Alternative 1
Abzugsvolumen nach neuer Rechtslage (Altersvorsorgebeiträge zuzüglich sonstige Vorsorgeaufwendungen bis 1.900 EUR/2.800 EUR, mindestens Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge)Alternative 2
bis 2019: Abzugsvolumen nach Rechtslage 2004 (gemeinsamer Höchstbetrag für Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen - Vorwegabzug mit Abschmelzung in den Jahren 2011 - 2019, i.d.R. Höchstbetrag i.H.v. 2001 EUR für alleinstehende Arbeitnehmer, 4.002 EUR bei verheirateten Arbeitnehmern, 5.069 EUR bei ledigen Selbstständigen)Alternative 3
Abzugsvolumen nach Rechtslage 2004 + gesonderter Betrag für Basis-/Rürup-Rentenvertrag (gemeinsamer Höchstbetrag für Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen zuzüglich Sonderregelung für Beiträge zu einem Basis-/Rürup-Rentenvertrag).
Beispiel:
Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
Der kinderlose, sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A hat 2010 einen Bruttoarbeitslohn von 36.000 EUR. Er hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld. Außerdem wendet er 1.800 EUR jährlich für einen Rürup-Rentenvertrag sowie 1.000 EUR jährlich für Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Arbeitslosenvers. etc. auf.
Alternative 1 - Rechtslage 2010:
Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge 19,9 % von 36.000 EUR | 7.164 EUR |
Beiträge - Rürup-Vertrag | 1.800 EUR |
Summe | 8.964 EUR |
Höchstbetrag | 20.000 EUR |
70 % des niedrigeren Betrags, also von 8.964 EUR | 6.275 EUR |
abzüglich ArbG-Anteil zur Rentenversicherung 9,95 % von 36.000 EUR | 3.582 EUR |
abzugsfähig | 2.693 EUR |
7,9 % von 36.000 EUR ArbN-Anteil zur Krankenversicherung | 2.844 EUR |
+ 1,225 % von 36.000 EUR ArbN-Anteil zur Pflegeversicherung | 441 EUR |
+ weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 1.000 EUR |
Summe | 4.285 EUR |
Höchstbetrag | 1.900 EUR |
Mindestbetrag | 3.172 EUR |
berücksichtigt werden | 3.172 EUR |
Sonderausgabenabzug 2010 insgesamt 5.865 EUR
(Altersversorgung 2.693 EUR + Kranken- und Pflegeversicherung 3.172 EUR).
Alternative 2 - Rechtslage 2004:
Versicherungsbeiträge insgesamt | 9.667 EUR |
Vorwegabzug | 0 EUR |
verbleiben | 9.667 EUR |
Höchstbetrag | 1.334 EUR |
verbleiben | 8.333 EUR |
davon 50 % | 4.167 EUR |
höchstens hälftiger Höchstbetrag | 667 EUR |
abziehbarer Betrag | 2.001 EUR |
Alternative 3 - Rechtslage 2004 mit Rürup-Erhöhungsbetrag
Versicherungsbeiträge (ohne ArbG-Anteil Rentenversicherung und ohne Rürup-Vertrag) | 7.867 EUR |
Vorwegabzug | 0 EUR |
verbleiben | 7.867 EUR |
Höchstbetrag | 1.334 EUR |
verbleiben | 6.533 EUR |
davon 50 % | 3.267 EUR |
höchstens hälftiger Höchstbetrag | 667 EUR |
zuzüglich 70 % der Beiträge zum Rürup-Vertrag von 1.800 EUR | 1.260 EUR |
abziehbarer Betrag mit Erhöhungsbetrag Rürup | 3.261 EUR |
Fazit: Als Sonderausgabe berücksichtigt wird der sich nach der neuen Rechtslage 2010 (Alternative 1) ergebende Betrag von 5.865 EUR.
Beispiel:
Lediger Beamter
Der ledige Beamte B mit Bruttobezügen von 20.000 EUR zahlt im Jahr 2011 einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.700 EUR, wovon 200 EUR auf Sonderleistungen (u.a. Chefarztbehandlung, Einzelbettzimmer) entfallen. Für eine Pflegepflichtversicherung zahlt er 200 EUR jährlich und für andere sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung etc.) zahlt er jeweils 200 EUR im Jahr.
Alternative 1 - Rechtslage 2010:
Beiträge zur Krankenversicherung | 2.700 EUR |
+ Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 200 EUR |
+ weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 200 EUR |
Summe | 3.100 EUR |
Höchstbetrag | 1.900 EUR |
Mindestbetrag | 2.700 EUR |
berücksichtigt werden | 2.700 EUR |
Alternative 2 - Rechtslage 2004:
Versicherungsbeiträge insgesamt | 3.100 EUR |
Vorwegabzug | 0 EUR |
verbleiben | 3.100 EUR |
Höchstbetrag | 1.334 EUR |
verbleiben | 1.766 EUR |
davon 50 % | 883 EUR |
höchstens hälftiger Höchstbetrag | 667 EUR |
berücksichtigt werden | 2.001 EUR |
Im Ergebnis ist das neue Recht (2010) günstiger. Es werden 2.700 EUR an Sonderausgaben berücksichtigt.
5. Übermittlung der Beiträge
In der Zukunft werden grds. nur Beiträge steuerlich berücksichtigt, die dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. In diese Übermittlung hat der Steuerpflichtige grds. schriftlich einzuwilligen. Damit erlaubt der Steuerpflichtige seiner Krankenversicherung, die erforderlichen Daten an das Finanzamt zu melden und hierzu die Identifikationsnummer zu verwenden. Die Einwilligung gilt bis zu einem Widerruf auch für die folgenden Beitragsjahre. Ein schriftlicher Widerruf ist bis zum Beginn eines Beitragsjahres beim Versicherungsunternehmen möglich.
Bei Steuerpflichtigen, deren Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt werden, gilt die Einwilligung als erteilt. Die Übermittlung erfolgt dann mit der Lohnsteuerbescheinigung bzw. mit der Rentenbezugsmitteilung.
Bestand das Versicherungsverhältnis für die Kranken- und Pflegepflichtversicherungen bereits vor dem 01.01.2010, dann gilt im Rahmen einer Übergangsregelung die erforderliche Einwilligung auch in anderen Fällen grds. als erteilt (§ 52 Abs. 24 EStG). Voraussetzung hierfür ist jedoch
eine schriftliche Information insbesondere der privaten Krankenversicherungsunternehmen an den Steuerpflichtigen, dass von einer Einwilligung zur Datenübermittlung ausgegangen wird,
hierfür die Identifikationsnummer verwendet wird und die Daten an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) übermittelt werden.
Zur Bestimmung von Inhalt und Aufbau der Datensätze zur Übermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vgl. BMF, 11.10.2010 - IV C 3 - S 2221/09/10014:009.
6. Aufteilung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen
Mit Schreiben vom 05.07.2011 - IV C 3 - S 2221/09/10013:001 - nimmt das BMF Stellung zur Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs. Grundsätzlich sind wegen unterschiedlicher Abzugsvolumina Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung (SV) aufzuteilen (in Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Anders als bei der inländischen gesetzlichen SV gibt es einige ausländische SV, bei denen - bezogen auf die Beitragsleistung - nicht nach den verschiedenen Sozialversicherungszweigen unterschieden und ein einheitlicher SV-Beitrag (Globalbeitrag) erhoben wird. Im BMF-Schreiben sind staatenbezogene Tabellen enthalten, mit denen die jeweiligen Globalbeiträge für eine zutreffende steuerliche Berücksichtigung aufgeteilt werden können. Für die Aufteilung der von Arbeitnehmern geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) sind vom BMF mit Schreiben vom 26.01.2012 - IV C 3 - S 2221/09/10013:001 - die Aufteilungsmaßstäbe für den Zeitraum 2012 angepasst worden. Außerdem wurden die bei der Höchstbetragsberechnung für die Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG erforderlichen Arbeitgeberanteile ab dem VZ 2011 ergänzt.
7. Einkommensteuervorauszahlungen
Die Neuregelungen zum Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und der sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden auch im Rahmen der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt. Allerdings ist in der Anfangszeit eine Übergangsregelung erforderlich, da dem Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum Basiskrankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen (§ 52 Abs. 50f EStG). Aus diesem Grund werden als Basiskrankenversicherungsbeiträge
entweder die um 20 % verminderten privaten Krankenversicherungsbeiträge der letzten Veranlagung oder
die um 4 % verminderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung angesetzt.
Mindestens werden Beiträge in Höhe von 1.500 EUR, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten in Höhe von 3.000 EUR berücksichtigt (§ 52 Abs. 50f EStG). Darüber hinaus ist auch ein gesonderter Nachweis höherer Beiträge durch den Steuerpflichtigen möglich.