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Inhaltsverzeichnis

Mehrwertsteuerpaket 2010

§ 3a UStG

§ 3b UStG

§ 3e UStG

1. Allgemeines

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden die EG-Richtlinien 2008/8 und 2008/9 im Rahmen des sog. Mehrwertsteuerpakets in das deutsche Umsatzsteuerrecht eingearbeitet. Dabei hat es u.a. Änderungen hinsichtlich der Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen gegeben.

Nach den Neuregelungen werden sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (business to business) in der Regel dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Den Unternehmern gleichgestellt werden insoweit juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unternehmerisch tätig sind und ihnen eine USt-IdNr. erteilt wurde. Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (business to customer) werden in der Regel am Sitzort des leistenden Unternehmers erbracht. Von dieser Grundregel gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick über die ab 01.01.2010 geltenden Regelungen geben. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ein umfangreiches BMF-Schreiben sowie ein dieses ergänzendes Schreiben herausgegeben, die sich ausführlich mit dieser Problematik beschäftigen (BMF, 04.09.2009 - IV B 9 - S 7117/08/10001, ergänzt durch BMF, 08.12.2009 - IV B 9 - S 7117/08/10001).

Einen schnellen Überblick bietet auch das Prüfschema zum Ort der sonstigen Leistung.

2. Was hat sich nicht geändert?

Bei der Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen ist bei folgenden Ausnahmefällen keine Änderung zu dem bisherigen Recht eingetreten:

  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück:
    Der Ort der sonstigen Leistung liegt dort, wo sich das Grundstück befindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).

  • Dienstleistungen im Bereich Kunst, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Sport und Unterhaltung:
    Der Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der leistende Unternehmer die Tätigkeit tatsächlich ausübt ( § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG).

  • Personenbeförderungen:
    Der Ort der Beförderungsleistung ist dort, wo sich die Strecke der Personenbeförderung befindet, ggf. ist eine Gesamtstrecke aufzuteilen ( § 3a Abs. 1 UStG).

  • Dienstleistungen an Endverbraucher:
    Weitestgehend unverändert ist die Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, wenn der Leistungsempfänger Endverbraucher ist. In diesen Fällen liegt der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Sitzortprinzip).

3. Was hat sich geändert?

3.1 Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln (z.B. Pkw) verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung dahin, wo das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Endverbraucher ist. Als kurzfristige Vermietung gelten Zeiträume von bis zu 30 Tagen, bei Wasserfahrzeugen von nicht mehr als 90 Tagen.

Bei längerfristigen Vermietungen von Beförderungsmitteln ist danach zu unterscheiden, ob die Vermietung an einen Unternehmer oder an einen Endverbraucher erfolgt (sogenannte Grundregel des § 3a Abs. 1 und 2 UStG). Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, dann liegt der Ort der sonstigen Leistung am Sitzort des Leistungsempfängers. Ist er jedoch Endverbraucher, so befindet sich der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat.

3.2 Restaurationsumsätze

Bei den Restaurationsumsätzen ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine sonstige Leistung (in der Regel sog. Verzehr an Ort und Stelle) oder um eine Lieferung handelt. Die neue Ortsbestimmung trifft nur auf die Fälle zu, bei denen es sich um sonstige Leistungen handelt. Der Ort der sonstigen Leistung befindet sich dort, wo die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird. Bisher waren diese Leistungen am Sitz des leistenden Unternehmers zu versteuern.

Für Restaurationsumsätze an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Eisenbahnen bei Beförderungen innerhalb der EU liegt der Ort der Leistung am Abgangsort des Beförderungsmittels (Beginn der Beförderung).

3.3 Weitere sonstige Leistungen - Sitzort des Leistungsempfängers § 3a Abs. 2 UStG

Bei den nachfolgend genannten Dienstleistungen, soweit diese an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, verlagert sich der Leistungsort zum Sitz des Leistungsempfängers. Das betrifft insbesondere die

  • sogenannten Katalogleistungen,

  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen,

  • Güterbeförderungen,

  • Vermittlungsleistungen.

4. Bedeutung der USt-IDNr.

Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem EU-Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.), kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich bezieht. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist, sofern der leistende Unternehmer gem. § 18e UStG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich die Gültigkeit einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das BZSt bestätigen zu lassen.

Ist die Zuordnung zu einer Betriebsstätte zweifelhaft und verwendet der Leistungsempfänger eine ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass die Leistung für die im EU-Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. belegene Betriebsstätte bestimmt ist.

5. Neue Meldepflichten

In Bezug auf die übrigen Änderungen durch Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Unternehmer Dienstleistungen in die "Zusammenfassende Meldung" aufnehmen müssen, wenn

  • der Leistungsempfänger ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Leistungsempfänger ist,

  • der Leistungsort sich in diesem Staat befindet,

  • die Dienstleistung steuerpflichtig ist und

  • der Leistungsempfänger die Steuer für diesen Umsatz schuldet.

Durch den auf den Angaben in der "Zusammenfassenden Meldung" basierenden Datenaustausch werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die Umsatzsteuer auf diese Leistungen von den bei ihnen ansässigen Leistungsempfängern richtig und vollständig abgeführt wurde.

Nicht nur die zusammenfassende Meldungsverpflichtung wurde um die innergemeinschaftlichen Dienstleistungssachverhalte erweitert. Nach dem 31.12.2009 ausgeführte innergemeinschaftliche Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, für die der Leistungsempfänger als Unternehmer die Steuer schuldet, sind für jeden einzelnen Voranmeldungs- und Umsatzsteuererklärungszeitraum in den amtlichen Vordrucken gesondert zu erklären (Anlage UR).

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