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4-III-Rechnung - Zu- und Abflussprinzip

§ 4 Abs. 3 EStG

Betriebseinnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Zufluss der Einnahmen findet dann statt, wenn der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann (R 4.5 Abs. 2 EStR).

Bei der Einnahmenüberschussrechnung eines Arztes wird z.B. die vom Patienten gezahlte Praxisgebühr als Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuzahlung erfasst.

Betriebsausgaben sind für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie sind dann geleistet, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat. Fälligkeitstermin und wirtschaftliche Zugehörigkeit sind insoweit unbedeutend. Es erfolgt keine Nachholung eines unterbliebenen Betriebsausgabenabzugs bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (BFH, 30.06.2005 - IV R 20/04). Zum Zeitpunkt der Abziehbarkeit von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als Betriebsausgaben s. 4-III-Rechnung - Betriebsausgaben.

Beispiel:

Beiträge zur Kfz-Versicherung für das II. Halbjahr 2012 und das I. Halbjahr 2013, gezahlt am 01.07.2012, Folge: Betriebsausgaben 2012.

Beispiel:

Erlös für eine im Dezember 2012 verkaufte, aber erst am 05.01.2013 vom Kunden bezahlte Ware: Folge: Betriebseinnahme 2013.

Beispiel:

Ende 2012 vereinnahmte Vorauszahlung auf eine im Jahr 2013 zu liefernde Ware, Folge: Betriebseinnahme 2012.

Banküberweisung
Zufluss liegt erst mit Gutschrift auf dem Konto des Empfängers vor. Abfluss ist dagegen bereits mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank gegeben, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist; andernfalls im Zeitpunkt der Lastschrift.

Scheckzahlung
Vereinnahmung und Verausgabung liegen mit Übergabe des Schecks vor. Voraussetzung ist, dass die bezogene Bank den Scheck im Fall der sofortigen Vorlage auch gutschreibt und der sofortigen Vorlage bei der Bank keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen (H 4.5 EStH).

Aufrechnung
In Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung erfolgt, liegt Erlöschen der Forderung und Erlöschen der Verbindlichkeit vor. Für den Zeitpunkt des Zufusses bzw. Abflusses ist der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung maßgebend.

Zahlung an Bevollmächtigte
Eine Einnahme ist auch dann zu verzeichnen, wenn sie vom Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen in Empfang genommen wird. Als Bevollmächtigte gelten auch die privatärztlichen Verrechnungsstellen der Ärzte. Mit Zahlungseingang des Honorars bei einer privatärztlichen Verrechnungsstelle ist somit der Zufluss für den Arzt gegeben.

Sonderregelung
Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen oder abgeflossen sind, gilt die Besonderheit, dass diese Betriebseinnahme/Betriebsausgabe entgegen dem Zufluss-/Abflussprinzip dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet werden.

Voraussetzung für diese Sonderregelung sind also:

  1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben

  2. Auseinanderfallen des Jahres des Zuflusses/Abflusses sowie des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

  3. Zufluss/Abfluss kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel (10 Tage; d.h. 22.12. - 31.12. bzw. 01.01. - 10.01.)

Beispiel:

Der Notar zahlt die am 31.12.2012 fällige Dezembermiete 2012 für seine Praxis in Höhe von 2.000 EUR a) am 05.01.2013; b) am 23.01.2013; c) am 26.12.2012.

Lösungen:

a) Fall der Sonderregelung: Zahlung 05.01.2013 innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, Ergebnis: Betriebsausgabe 2012.
b) Kein Fall der Sonderregelung: Zahlung 23.01.2013 außerhalb der 10-Tage-Frist; Betriebsausgabe 2013.
c) Kein Fall der Anwendung der Sonderregelung, da Zahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, Betriebsausgaben 2012.

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