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Steuerstrafverfahren - Anklage, Zwischenverfahren

§§ 152 ff. StPO

Wird das Steuerstrafverfahren nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht eingestellt und bestätigt sich der ermittelte Besteuerungssachverhalt in der Form, dass die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten und ist die Sache nicht für eine Erledigung im Wege des Strafbefehls geeignet, so legt die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Akten der Staatsanwaltschaft vor. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle selbst ist nicht zur Erhebung der Anklage berechtigt. Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist gem. § 152 Abs. 1 StPO allein die Staatsanwaltschaft berufen. Die Staatsanwaltschaft bereitet die Anklage vor und fertigt die Anklageschrift. Mit Vorlage der Anklageschrift und der Akten bei dem für die Hauptverhandlung zuständigen Gericht wird die Anklage i.S.d. § 170 Abs. 1 StPO erhoben. Gem.§ 199 Abs. 2 StPO enthält die Anklageschrift den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Hiermit beginnt das sog. Zwischenverfahren, indem das Gericht prüft, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist (§ 207 StPO) oder das Verfahren vorläufig einzustellen (§ 205 StPO) ist.

Mit Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft wird der angeklagte Beschuldigte als Angeschuldigter bezeichnet (§ 157 StPO).

Im Rahmen des Zwischenverfahrens teilt der Vorsitzende des Gerichts dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit (§ 201 StPO). Zugleich wird er unter Fristsetzung aufgefordert, sich dazu zu äußern, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen möchte.

Das Gericht entscheidet auf der Grundlage der Anklageschrift über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 199 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt das Gericht eine vorläufige Bewertung der Tat i.S.d.§ 203 StPO vor, ob der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Voraussage des Gerichts über den Verfahrensausgang zu einer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten kommt.

Erscheint der Angeschuldigte dem Gericht der ihm zur Last gelegten Straftat nicht hinreichend verdächtig, lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 Abs. 1 StPO ab. Aus dem Ablehnungsbeschluss muss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. Der Ablehnungsbeschluss ist dem Angeschuldigten bekannt zu machen. Der Staatsanwaltschaft steht nach § 210 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde zu.

Ist der Angeschuldigte längere Zeit abwesend oder vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Gericht das Verfahren gem. § 205 StPO durch Beschluss vorläufig einstellen. Sofern es nötig erscheint, sichert das Gericht die Beweise.

Gem. § 206 StPO ist das Gericht bei der Beschlussfassung nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden. Es legt gem. § 207 StPO in dem Eröffnungsbeschluss dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt. Es kann aber auch die Einstellung des Verfahren nach § 153 StPO oder § 154 StPO beschließen.

Mit Eröffnung des Hauptverfahrens endet das Zwischenverfahren. Die öffentliche Klage kann gem. § 156 StPO nun nicht mehr von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden.

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