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Inhaltsverzeichnis

Steuerstrafverfahren - Ermittlungsverfahren

§§ 158 - 177 StPO

§§ 397 - 405 AO

Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde gem. § 386 Abs. 1 Satz 1 AO den Sachverhalt. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle der Finanzbehörde kann das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 AO und der §§ 400, 401 AO selbstständig durchführen, wenn die Tat

  • ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder

  • zugleich andere Strafgesetzte verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen (§ 386 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Sie ist in diesen Fällen die Herrin des Steuerstrafverfahrens und führt die notwendigen Ermittlungen selbst durch oder beauftragt die Steuerfahndung mit den Ermittlungen. Ihr obliegt die Leitung des Ermittlungsverfahrens und dessen Aufsicht. Ferner trifft sie die Entscheidungen von verfahrenserheblicher Bedeutung und bringt das Verfahren zum Abschluss. Der Straf- und Bußgeldsachenstelle obliegen im selbstständigen Ermittlungsverfahren von Steuerstraftaten grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft (§ 399 Abs. 1 AO, Nr. 17 Abs. 3 AStBV (St)). Diese werden jedoch z.B. beim Vollzug eines Haftbefehls oder beim Strafmaß eingeschränkt.

Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren an sich ziehen und auch wieder an die Finanzbehörde zurückgeben. Die Rechte der Staatsanwaltschaft bleiben in den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren somit unberührt. Ebenso hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 386 Abs. 4 AO).

Wird das Ermittlungsverfahren hingegen von der Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit geführt, so wird die Straf- und Bußgeldsachenstelle in der Funktion des Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft tätig (§ 402 Abs. 1 AO i.V.m. § 399 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Straf- und Bußgeldsachenstelle der Finanzbehörde ist in diesen Ermittlungsverfahren zwingend zu beteiligen. Sie hat dabei dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung. Ferner können die Bediensteten der Straf- und Bußgeldsachenstelle den Sachverhalt erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhüten. Hinzu kommt Befugnis zur Anordnung von Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen und weiteren Untersuchungen. Der Vertreter der sonst zuständigen Finanzbehörde darf auf diesem Wege auch Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige stellen. Ist der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren die Teilnahme an richterlichen Verhandlungen gestattet, so hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle ebenso ein Teilnahmerecht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Finanzbehörde rechtzeitig Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen bzw. die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitgeteilt worden sind.

Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Sind die Ermittlungen abgeschlossen, so entscheidet die Straf- und Bußgeldsachenstelle anhand des Akteninhalts, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist und wie das strafrechtliche Verfahren abgeschlossen werden soll.

Ein hinreichender Tatverdacht ist immer dann gegeben, wenn nach dem Abschluss der Ermittlungen aus dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Bewertung der Tat die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

Liegt kein hinreichender Tatverdacht mehr vor, so ist das Steuerstrafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Hat sich der Tatverdacht im Laufe des Ermittlungsverfahrens bestätigt, muss die Straf- und Bußgeldsachenstelle anhand des Einzelfalles prüfen, ob die Tat geahndet werden soll oder ob eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gem.§ 46 StGB die Schuld des Täters. Im Steuerstrafverfahren, insbesondere im Falle der Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO, ist im Wesentlichen die Höhe der Steuerverkürzung als Maßstab für die Beurteilung der Schuld anzusehen.

Gem.§ 398 AO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn

  • eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt wurden,

  • die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und

  • kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Gem. § 153 StPO kommt eine Nichtverfolgung von Bagatellsachen mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts in Betracht, wenn

  • die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und

  • kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft gem. § 153a StPO vorläufig unter Bestimmung einer Auflage an den Beschuldigten von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn

  • die Schwere der Schuld einer solchen Einstellung nicht entgegen steht

  • und die Auflage i.S.d.§ 153a Abs. 1 Nr. 1 - 4 StPO geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

Als unwesentliche Nebenstrafe kann die Staatsanwaltschaft gem. § 154 StPO von der Verfolgung der Steuerstraftat absehen, wenn eine andere bereits geahndete Tat des Beschuldigten oder eine andere, noch zu ahnende Tat die beurteilende Steuerhinterziehung beträchtlich an Gewicht übersteigt.

Die Strafverfolgung kann gem. § 154a StPO auf einzelne Teile einer Tat oder auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden, wenn einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, für die zu erwartende Strafe oder Maßregel bzw. neben einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe oder Maßregel nicht beträchtlich ins Gewicht fallen.

Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den genannten Einstellungsvorschriften nicht in Betracht, sondern geben die durchgeführten Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, prüft die Straf- und Bußgeldsachenstelle im Rahmen des § 400 AO, ob die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet ist. Diese Eignung liegt immer dann vor, wenn es sich um einen vergleichsweise einfachen Besteuerungssachverhalt handelt, der zudem noch vollständig nach dem Stand der Ermittlungen aufgeklärt ist. Soll eine Geldstrafe verhängt werden, kommt der Erlass eines Strafbefehls immer dann in Betracht, wenn der mögliche Strafrahmen bei einer Einzelstrafe 360 Tagessätze und bei einer Gesamtstrafenbildung 720 Tagessätze nicht überschreitet. Eine Strafbefehlsverfahren kann auch dann beantragt werden, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erforderlich erscheint (§ 407 Abs. 2 S. 2 StPO). Hierzu muss der Beschuldigte jedoch einen Verteidiger haben und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe muss zur Bewährung ausgesetzt werden. Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 AO schließt eine Behandlung der Strafsache im Strafbefehlsverfahren aus. Gem. Nr. 84 Abs. 3 Satz 3 AStBV (St) 2011 kann vom Antrag auf Erlass eines Strafbefehls im Übrigen nur dann abgesehen werden, wenn die vollständige Aufklärung aller für die Rechtsfolgenbestimmung wesentlichen Umstände oder Gründe der Spezial- oder Generalprävention die Durchführung einer Hauptverhandlung für geboten erscheinen lassen. Der Einspruch des Beschuldigten steht einem Strafbefehlsantrag nicht entgegen.

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