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Inhaltsverzeichnis

Straf- und Bußgeldsachenstelle - Befugnisse

§ 385 Abs. 1 AO

§ 386 ff. AO

§§ 409 ff. AO

Die Befugnisse der Straf- und Bußgeldsachenstelle bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung und können nicht vornehmlich aus ihrer Stellung und ihren Aufgaben abgeleitet werden. Dafür sind die Eingriffe in die Rechte des Bürgers in einem Rechtsstaat ein höher angesiedeltes Gut (BFH, 28.10.1987 - VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).

Die Rechtsgrundlagen für die Befugnisse der Straf- und Bußgeldsachenstelle ergeben sich aus § 385 Abs. 1 AO. Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren und somit die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz. Ergänzt werden diese Gesetze durch die speziellen Vorschriften in der Abgabenordnung (§ 386 ff. AO). Für das Bußgeldverfahren finden sich die besonderen Vorschriften in den §§ 409 ff. AO, dem OWiG sowie Nrn. 100 ff. AStBV (St) 2011.

1. Selbstständiges Ermittlungsverfahren in Strafsachen

Als Befugnisse im selbstständigen Ermittlungsverfahren nach § 386 Abs. 2 AO stehen der Straf- und Bußgeldsachenstelle gem. § 399 Abs. 1 AO die Befugnisse der Staatsanwaltschaft zu. Dies sind im Besonderen:

  • Recht auf Herausgabe von Gegenständen zu Beweiszwecken, § 95 StPO;

  • Durchsicht von Papieren, § 110 StPO;

  • Erlass von Steckbriefen, § 131 StPO;

  • Gewährung von Akteneinsicht, § 147 Abs. 5 StPO;

  • Einleitung des Strafverfahrens, §§ 152, 160 StPO, § 397 AO;

  • Entgegennahme von Anzeigen, § 158 StPO;

  • Auskunftsrecht von allen Behörden, § 161 StPO;

  • Ermittlungen jeder Art (eigene als auch das Recht, andere Behörden und die Polizei hierzu anzuweisen), § 161 StPO;

  • Antragsrecht für richterliche Untersuchungshandlungen, § 162 StPO;

  • zwangsweise Vorführung des Beschuldigten, §§ 163a Abs. 3,133 ff. StPO oder des Zeugen, §§ 161a, 51 StPO;

  • Festsetzen eines Ordnungsgeldes gegenüber Zeugen und Sachverständigen, §§ 161a Abs. 2, 51, 77 StPO;

  • Feststellung der Identität von Personen, § 163b StPO;

  • Anwesenheit bei richterlicher Vernehmung, § 403 AO, § 168c StPO;

  • Anwesenheit bei Augenschein, § 403 AO, § 168d StPO;

  • Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug, Nr. 60 Abs. 5 - 9 AStBV (St) 2011:

    • Anordnung der Durchsuchung § 105 StPO;

    • Beschlagnahme §§ 98, 99, 100 StPO;

    • Sicherstellung durch Beschlagnahme, § 111b StPO;

    • Anordnung eines dinglichen Arrestes zur Sicherung des Verfalls oder zur Einziehung von Wertersatz, § 111b Abs. 2 AO i.V.m. § 111d StPO;

    • Vorläufige Festnahme, § 127 StPO;

    • Notveräußerung beschlagnahmter Gegenstände, § 111l StPO.

  • Beantragung von Haftbefehlen, Umkehrschluss aus § 386 Abs. 3 AO;

  • Nichtverfolgung von Bagatellsachen, § 153 StPO;

  • Vorläufiges Absehen von Klage bzw. vorläufige Einstellung, § 153a StPO;

  • Nichtverfolgung bei Mehrfachtätern, § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO;

  • Beschränkung der Strafverfolgung bei nebensächlichen Tatteilen,§ 154a StPO;

  • Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts, § 170 Abs. 2 StPO;

  • Vorläufige Einstellung bei längerer Abwesenheit des Angeschuldigten oder Vorliegen eines anderen in seiner Person liegenden Verfahrenshindernisses, § 205 StPO;

  • Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, § 400 AO;

  • Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft, wenn die Strafsache nicht zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint und somit die Durchführung einer Hauptverhandlung geboten ist, § 400 2. HS AO;

  • jederzeitige Abgabe der Strafsache an die Staatsanwaltschaft, § 386 Abs. 4 AO;

  • Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren, § 401 AO;

  • Mitwirkung im Strafbefehlsverfahren und im selbstständigen Verfahren,§ 406 AO:

    • Zustimmung zur Verfahrenseinstellung oder zur Beschränkung der Strafverfolgung, §§ 153, 154, 154a StPO;

    • Beschwerderecht gegen die Anberaumung der Hauptverhandlung, § 210 Abs. 2 StPO.

  • Herausgabe von (beschlagnahmten) Beweismitteln.

2. Selbstständiges Ermittlungsverfahren in Bußgeldsachen

Im selbstständigen Ermittlungsverfahren in Bußgeldsachen hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle gem. § 409 AO, §§ 36, 46 OWiG ebenso die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Ihr stehen grundsätzlich die gleichen Rechte wie im Strafverfahren zu. Bestimmte Maßnahmen, wie z.B. Verhaftung, vorläufige Festnahme, Vorführung von Betroffenen und Zeugen, sind jedoch auf Grund der Ausgestaltung des Bußgeldverfahrens nicht anwendbar (§ 46 Abs. 2 OWiG). Wichtigster Unterschied beider Verfahren ist jedoch die Nichtanwendung des Legalitätsprinzips und alleinige Anwendung des Opportunitätsprinzips. Somit steht die Verfolgung der Tat im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde (§ 47 Abs. 1 OWiG).

3. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft

Führt die Straf- und Bußgeldsachenstelle das Ermittlungsverfahren nicht gem. § 386 Abs. 2 AO selbstständig aus, weil es z.B. das Verfahren abgegeben hat bzw. die Staatsanwaltschaft das Verfahren an sich gezogen hat, so hat sie gem. § 402 Abs. 1 AO dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft gem. § 399 Abs. 2 AO. Allein das Recht zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen nach § 404 S. 2 AO steht ihr nicht zu. Ferner hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle gem. § 403 AO ein Beteiligungs-, Frage- und Anhörungsrecht im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sowie gem. § 407 AO ein Anhörungs- und Fragerecht im Gerichtsverfahren. Hierbei besteht das Fragerecht nicht nur gegenüber dem Angeklagten, sondern auch gegenüber den Sachverständigen und Zeugen (§ 407 Abs. 1 S. 5 AO). Auf Verlangen kann der Vertreter der Straf- und Bußgeldsachenstelle auch ein eigenes Plädoyer halten (§ 407 Abs. 1 S. 4 AO). Eigene prozessuale Anträge kann er jedoch nicht stellen.

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