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Inhaltsverzeichnis

Sonstige unentgeltliche Leistungen

§ 3 Abs. 9a UStG

1. Allgemeines

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 wurden mit Wirkung vom 01.04.1999 die

  • außerunternehmerische Verwendung von Gegenständen, die dem Unternehmen zugeordnet sind und die

  • unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für Zwecke außerhalb des Unternehmens

den sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt. Es handelt sich dabei hauptsächlich um solche Vorgänge, die bisher als Eigenverbrauch besteuert wurden.

In Anpassung an EG-Recht ist bei der Steuerbarkeit der außerunternehmerischen Verwendung von Gegenständen Voraussetzung, dass bei der Anschaffung des verwendeten Gegenstandes der volle oder teilweise Vorsteuerabzug möglich war (Vorsteuerabzug - Zuordnung).

Im Unterschied dazu ist bei der unentgeltlichen Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für die Steuerbarkeit ein vorangegangener Vorsteuerabzug nicht erforderlich.
Eine Differenzierung ist notwendig, weil ansonsten der überwiegende Teil der unentgeltlichen sonstigen Leistungen nicht der Besteuerung unterworfen würde.

2. Außerunternehmerische Verwendung von Gegenständen

Wird ein Gegenstand, der dem Unternehmen zugeordnet ist und zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat,

durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder

durch das Personal des Unternehmers für dessen privaten Bedarf

verwendet, so ist diese Wertabgabe aus dem Unternehmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Zwecke außerhalb des Unternehmens sind all diejenigen, die nicht zur gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmers gehören. Nicht nur die private Nutzung des Gegenstandes durch den Unternehmer selbst, sondern auch die unentgeltliche unternehmensfremde Verwendung durch Dritte (mit Einwilligung des Unternehmers) führt zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung.

Diese Regelung ist nicht auf Fahrzeuge (Land-, Wasser und Luftfahrzeuge) anzuwenden, die nach dem 31.03.1999 und vor dem 01.01.2004 angeschafft, gemietet oder geleast wurden. Hier greift die 50%-ige Kürzung des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1b UStG für die Vorsteuern aus der Anschaffung, Miete etc. sowie aus den laufenden Betriebskosten des entsprechenden Fahrzeugs.
Die unternehmensfremde Verwendung dieser Fahrzeuge unterliegt nicht der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG). Damit wurde versucht, für den Hauptanwendungsfall der außerunternehmerischen Nutzung von Gegenständen eine Vereinfachung in der Besteuerung hebeizuführen.
Für Fahrzeuge die vor dem 01.04.1999 oder nach dem 31.12.2003 angeschafft wurden, ist die unternehmensfremde Verwendung analog zur bisherigen Eigenverbrauchsbesteuerung anzuwenden, vgl. Kraftfahrzeugnutzung.

3. Unentgeltliche Erbringung von sonstigen Leistungen

Diese Vorschrift soll die unentgeltlichen Wertabgaben des Unternehmens in Form von sonstigen Leistungen erfassen die

durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder

für den privaten Bedarf des Personals des Unternehmers

erfolgen. Ein voller oder teilweiser Vorsteuerabzug ist für die Steuerbarkeit der unentgeltlichen sonstigen Leistungen nicht Voraussetzung.

Beispiel 1

Der Gartenbauunternehmer G lässt durch seine Arbeitnehmer den Garten an seinem Privathaus pflegen.

Lösung:

Bezüglich der Pflegearbeiten fallen im Unternehmen überwiegend Lohnkosten an, bei denen ein Vorsteuerabzug natürlich nicht möglich ist. Wäre der vorangegangene Vorsteuerabzug Voraussetzung für eine Umsatzsteuerpflicht, würden solche Wertabgaben des Unternehmens nicht versteuert und eine Gleichstellung mit dem Endverbraucher würde nicht erreicht. Die Wertabgabe ist deshalb nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG mit den im Unternehmen entstandenen Kosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Beispiel 2

Der Gartenbauunternehmer G lässt durch seine Arbeitnehmer den Garten seines bei ihm als Arbeitnehmer angestellten Gartenbauarchitekten A pflegen. A beaufsichtigt während seiner Arbeitszeit die Pflegemaßnahme. Für die Leistung braucht A weder eine Geldleistung noch einen Teil seiner Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

Lösung:

Die Wertabgabe ist als unentgeltliche Leistung zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage sind die entstandenen Kosten zu Grunde zu legen. Da A selber während der Arbeitszeit bei dieser Maßnahme tätig ist, muss auch der entsprechende Gehaltsanteil von A mit in die Bemessungsgrundlage einfließen. Denn auch in dieser Höhe sind dem Unternehmen Kosten entstanden.

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