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Inhaltsverzeichnis

Steuerbefreiungen - medizinische Leistungen

§ 4 Nr. 14 UStG

1. Änderungen Jahressteuergesetz 2009

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 ist § 4 Nr. 14 UStG neu gefasst worden. Dabei sind bisher in § 4 Nr. 16 UStG geregelte Steuerbefreiungen hierhin übernommen und eine Anpassung an die neuere Rechtsprechung vorgenommen worden.

Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) werden Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Mehrwertsteuer befreit. Darüber hinaus werden Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeiten der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, von der Mehrwertsteuer befreit.
Kriterium für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der beiden Befreiungstatbestände in Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b und Buchstabe c MwStSystRL ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung.

Der EuGH hat festgestellt, dass solche Leistungen zu befreien sind, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung, wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit, bestehen, während Buchstabe c auf Leistungen anwendbar ist, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z. B. in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder einem anderen Ort erbracht werden (vgl. EuGH vom 06. November 2003, C-45/01).

Überblick über geänderte Vorschriften:

  • Die bisherige Steuerbefreiung im § 4 Nr. 14 UStG wird mit Anpassungen in dem neuen § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG fortgeführt.

  • Die bislang in § 4 Nr. 16 Buchstabe a bis c UStG enthaltenen Steuerbefreiungsvorschriften sind in dem neuen § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG weiterentwickelt und zusammengefasst worden.

  • In § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG wird die bisherige Befreiung des § 4 Nr. 16 Buchstabe a UStG für die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtungen fortgeführt.

  • In § 4 Nr. 14 Buchstabe c UStG werden Leistungen von Einrichtungen nach § 140b Abs. 1 SGB V erfasst, mit denen Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V bestehen.

  • In § 4 Nr. 14 Buchstabe d UStG wird die Steuerbefreiung des bisherigen § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG fortgeführt.

2. Allgemeines

Durch die Vorschrift sollen weitestgehend alle Leistungen zur Versorgung Kranker im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit steuerbefreit werden. Die Steuerbefreiung dient weniger zur Begünstigung der ausübenden Unternehmer, vielmehr sollen hierdurch die Sozialversicherungsträger, insbesondere die Krankenkassen, von der Belastung mit Umsatzsteuer verschont bleiben. Mittlerweile hat diese Vorschrift auf Grund der stärker werdenden Eigenbeteiligung der Kranken auch für Privatpersonen einen erheblichen Entlastungscharakter. Durch die Steuerbefreiung wird zwar gleichzeitig der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, einen Verzicht auf die Steuerbefreiung lässt das Gesetz in diesem Bereich nicht zu, gleichwohl werden die im medizinischen Bereich nicht unerheblichen Personalkosten nicht zusätzlich um die Umsatzsteuer erhöht.

3. Berufsgruppen

Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die typischen Tätigkeiten der Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten (einschließlich der Krankengymnasten) und Hebammen. Darüber hinaus sind auch ähnliche heilberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ( Freiberufler) steuerbefreit. Da nach dem Gesetzeswortlaut nur Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei sind, fallen Leistungen der Tierärzte nicht unter die Befreiung. Darüber hinaus sind von der Steuerbefreiung ausgenommen die Lieferung und Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, soweit sie durch den Unternehmer selbst hergestellt oder wiederhergestellt worden sind.

Schließen sich mehrere Angehörige aus der begünstigten Berufsgruppe zu einer Gemeinschaft (Praxisgemeinschaft, Laborgemeinschaft) zusammen, so sind auch die Leistungen dieser Gemeinschaften steuerbefreit, wenn sie an die Angehörigen der Gemeinschaft erbracht werden und unmittelbar zur Ausführung der steuerfreien Umsätze dienen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe d UStG).

Die nicht typischen Umsätze sind von der betroffenen Personengruppe grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen, soweit es sich dabei nur um Hilfsgeschäfte (Steuerbefreiungen - Hilfsgeschäfte) handelt, kann eine Steuerbefreiung für diese nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen. Dadurch wird der entsprechende Personenkreis vollständig von der Umsatzsteuer entlastet.

Neben den im Gesetz selbst aufgeführten Heilberufen, die unter den entsprechenden Fachbezeichnungen nur von dazu bestellten oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften dazu berechtigten Personen ausgeübt werden kann, gibt es weitere ähnliche Tätigkeiten, die unter die Steuerbefreiung fallen. Voraussetzung ist auch hier, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Dies schließt die Inanspruchnahme durch eine GmbH grundsätzlich aus, da diese gewerbliche Einkünfte erzielt. Auch Erben, die eine heilberufliche Praxis übernommen haben, ohne selbst die fachlichen Voraussetzungen des betreffenden Berufs zu erfüllen, erzielen gewerbliche Einkünfte und können somit die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus muss die Tätigkeit einer der o.g. ähnlich sein. Dies gilt z.B. für Chiropraktiker, selbstständige Krankenschwestern, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister, wenn sie nicht überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen. Keine ähnlichen Tätigkeiten sind die der Ärztepropagandisten, der Fußpfleger, der Kosmetikerinnen, der Optiker und der Zahntechniker.

4. Ärztliche Tätigkeiten

4.1 Begünstigte Tätigkeiten

Die Steuerbefreiung umfasst sämtliche Leistungen, die von freiberuflich tätigen Ärzten auf dem Gebiet der Heilkunde ausgeübt werden. Zur Ausübung der Heilkunde gehört jede Maßnahme, die der Feststellung, Linderung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden dient.

Die Beurteilung der sonstigen ärztlichen Leistungen, insbesondere aus der Erstellung von Gutachten, ist durch das Urteil des EuGH, 14.09.2000 - Rs C-384/98 und den dazu ergangenen BMF-Schreiben mit Wirkung vom 09.03.2001 neu geregelt worden. Leistungen aus der Erstellung von ärztlichen Gutachten fallen nur dann unter die Steuerbefreiung, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Insbesondere sind die folgenden Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit:

  1. Erstellung von Gutachten

    • über die Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation,

    • die der Kommunikation unter den Ärzten dienen, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht,

    • durch Vertragszahnärzte über die geplante Behandlung von Patienten,

    • die nach Nr. 71 ff des einheitlichen Bewertungsmaßstabes abgerechnet werden,

    • zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen,

    • zur Hilfsmittelversorgung,

    • zur häuslichen Krankenpflege;

  2. Berichte und Bescheinigungen sowie Zeugnisse

    • die der Kommunikation unter den Ärzten dienen, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht,

    • die nach Nr. 70 GOÄ abgerechnet werden (z.B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen),

    • die nach Nr. 71 ff des einheitlichen Bewertungsmaßstabes abgerechnet werden,

    • für Versorgungsämter, die nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz entschädigt werden;

  3. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten;

  4. Untersuchung von Personen in Polizeigewahrsam zur Feststellung der Haftfähigkeit;

  5. Obduktionen bei Seuchenverdacht, die von therapeutischer Bedeutung für Kontaktpersonen sind;

  6. ärztliche Leistungen der Schönheitschirurgen;

  7. die Anpassung von Kontaktlinsen und Hörgeräten.

4.2 Nicht begünstigte Tätigkeiten

Keine heilberufliche Tätigkeit und damit nicht unter die Steuerbefreiung fallend sind folgende Tätigkeiten:

  1. Erstellung von Gutachten insbesondere in folgenden Bereichen

    • Erbbiologische Gutachten,

    • Gutachten über die chemische Zusammensetzung des Wassers,

    • Alkohol-Gutachten,

    • Gutachten über den Gesundheitszustand für Versicherungsabschlüsse,

    • Gutachten über die Berufstauglichkeit,

    • Gutachten über die Minderung der Erwerbstätigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten und Schadensersatzprozessen,

    • Gutachten über das Sehvermögen,

    • Gutachten im Rahmen von Strafverfahren,

    • Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. zur Stufe der Pflegebedürftigkeit;

  2. Blutuntersuchungen zur Vaterschaftsfeststellung;

  3. Obduktionen;

  4. Sport- und reisemedizinische Untersuchungen und Beratungen;

  5. psychologische Tauglichkeitstests zur Berufsfindung;

  6. Tierversuche im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung;

  7. Sachverständigentätigkeit i.S. des § 3 ZESG;

  8. Leistungen der selbstständigen Betriebsärzte, soweit die medizinische Betreuung nicht im Vordergrund steht;

  9. die schriftstellerische Tätigkeit;

  10. die Vortrags- und Lehrtätigkeit;

  11. die Lieferung von Hilfsmitteln wie Kontaktlinsen oder Schuheinlagen;

  12. die entgeltliche Überlassung von Großgeräten an Dritte.

Die o.a. Leistungen sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie durch ein Krankenhaus oder eine andere in § 4 Nr. 16 UStG genannte Einrichtung erbracht werden. Insoweit wird eine Leistung dann steuerpflichtig, wenn sie bei einem selbstständigen Arzt steuerpflichtig wäre.

Alle diese Beispiele können nur als Anhaltspunkt dienen, sie basieren im Wesentlichen auf Verwaltungsanweisungen oder Rechtsprechung, eine endgültige Entscheidung ist nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls zu treffen.

Zur Frage der Steuerbefreiung von Schönheitsoperationen vgl. dort.

5. Zahnärzte

Unter die Steuerbefreiung fallen alle Tätigkeiten der Zahnheilkunde, soweit sie nicht in der Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen oder kieferorthopädischen Apparaten bestehen, die vom Zahnarzt im eigenen Unternehmen selbst hergestellt werden. Die Herstellung kann auch durch angestellte Mitarbeiter erfolgen. Selbst wenn Zahnärzte nur Teile der Prothesen herstellen oder Material dem fremden Unternehmer zur Herstellung beistellen, liegen hinsichtlich dieser Teilarbeiten steuerpflichtige Umsätze vor. Diese Umsätze sind mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern (vgl. Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Zahnärzte).

Eine Ausnahme besteht bei kieferorthopädischen Behandlungen, wenn die verwendeten Apparate im Eigentum des behandelnden Arztes bleiben. Insoweit fehlt es an einer Lieferung, sämtliche Umsätze des Arztes sind somit steuerfrei.

6. Ähnliche Berufsgruppen

Bei den ähnlichen Berufsgruppen beschränkt sich die Steuerfreiheit auf Leistungen, die auch bei Ausführung durch einen Arzt steuerfrei wären.

Die Leistungen der Diplom-Psychologen können auch steuerpflichtig sein (Steuerbefreiungen - Psychologen).

Masseure und Bademeister, die überwiegend als Heilmasseure tätig sind, können die Steuerbefreiung auch für die medizinische Fußpflege, die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen und Fangopackungen in Anspruch nehmen, auch wenn diese nicht als Nebenleistung zur Heilmassage erbracht werden. Saunabäder sind dagegen nur steuerfrei, wenn sie als Hilfsleistung zur Vor- oder Nachbereitung einer Massage erbracht werden.

Die selbstständigen Krankenschwestern und -pfleger üben eine ähnliche Tätigkeit nur hinsichtlich der "Behandlungspflege" aus. Wird von ihnen auch die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen, sind die erbrachten Leistungen insofern steuerpflichtig, soweit nicht die Steuerbefreiung für Altenpflege in Anspruch genommen werden kann (Steuerbefreiungen - Krankenhäuser und Altenpflege).

7. Krankenhausbehandlungen

7.1 Allgemeines

Mit der Vorschrift des § 4 Nr. 14b UStG werden die Umsätze aus Krankenhausbehandlungen u.ä. steuerfrei belassen, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
Die Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer ähnlichen Einrichtung sind auch hinsichtlich der ärztlichen Leistungen nur dann umsatzsteuerfrei, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14b Satz 2 UStG erfüllt sind.

7.2 Begünstigte Leistungen

Der gesetzliche Anwendungsbereich bezieht sich auf die folgenden Umsätze aus

  • Krankenhausbehandlungen

  • ärztlichen Heilbehandlungen

  • Diagnostikleistungen

  • Befunderhebungsleistungen

  • Vorsorgeleistungen

  • Rehabilitationsleistungen

  • Geburtshilfeleistungen

  • Hospitzleistungen

Darüber hinaus werden die mit den Hauptleistungen eng verbundenen Umsätze mit in die Steuerbefreiung einbezogen.

7.3 Eng verbundene Umsätze

Die Steuerbefreiung umfasst in diesem Bereich jeweils alle mit dem Betrieb einer entsprechenden Einrichtung eng verbundenen Umsätze. Das sind Umsätze, die nach der Verkehrsauffassung für diese Einrichtungen typisch sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und mit diesem unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (BFH, 01.12.1977 - V R 37/75, BStBl II 1978, 173). Dazu gehören u.a. neben den Leistungen zur medizinischen Versorgung einschließlich der Lieferung von Medikamenten auch die mit der Unterbringung und Verpflegung verbundenen Leistungen. Werden im Rahmen einer Heilbehandlung Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel (z.B. Krücken) geliefert, fallen auch diese Leistungen unter die Steuerbefreiung. Eingeschlossen sind auch die Beherbergung und Beköstigung des Personals sowie die Mitbenutzung der Telefonanlage durch Patienten, Heimbewohner, Besucher und Mitarbeiter.

Die Überlassung von Geräten eines Krankenhauses einschließlich der Gestellung des erforderlichen Personals an angestellte Ärzte zur Nutzung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, an andere Krankenhäuser oder an niedergelassene Ärzte für deren eigene Patienten fällt genauso unter die Steuerbefreiung wie die Gestellung von Ärzten oder medizinischem Hilfspersonal an andere vergleichbare Einrichtungen. Steuerfrei ist sogar die Lieferung von Gegenständen des Anlagevermögens und die Lieferung von Produkten, die im Wege der Arbeitstherapie hergestellt worden sind. Hier greift die Steuerbefreiung allerdings nur, wenn kein nennenswerter Wettbewerb zu den entsprechenden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft besteht.

Keine eng verbundenen Umsätze sind z.B. die Lieferungen von Speisen, Getränken oder Medikamenten an Besucher sowie die Leistungen von Zentralwäschereien und -apotheken. Die Veräußerung des gesamten Anlagevermögens und der Vorräte bei Beendigung der Tätigkeit fällt ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung, hier kann allerdings die Steuerbefreiung für Hilfsgeschäfte zum Tragen kommen.

7.4 Persönliche Voraussetzungen

Die Leistungen - einschließlich der damit eng verbundenen Umsätze - sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nach § 4 Nr. 14b Satz 1 UStG von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder den in Satz 2 bezeichneten Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden; nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" auch natürliche Personen.

Um auszuschließen, dass eine Einrichtung nach § 4 Nr. 14b Satz 2 UStG die Steuerbefreiung für einrichtungsfremde Leistungen in Anspruch nimmt, wird die Steuerbefreiung jeweils auf den Bereich der Zulassung, des Vertrages bzw. der Regelung nach SGB beschränkt. Dies bedeutet z. B., dass eine Einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, keine steuerfreien Krankenhausbehandlungen erbringen kann, wenn sie nicht auch über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfügt.

7.5 Begünstigte Einrichtungen i. S. des 4 Nr. 14b Satz 2 UStG

Als Einrichtung anerkannt werden die zugelassenen Krankenhäuser nach § 108 SGB V :

  1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind

  2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser)

  3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben

Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind mit ihren in § 4 Nr. 14b Satz 1 UStG genannten Leistungen steuerpflichtig, also auch mit ihren in einer Vielzahl sonstiger Krankenhausleistungen eingebetteten ärztlichen Heilbehandlungsleistungen.

Durch § 4 Nr. 14b Satz 2 Doppelbuchstabe bb UStG werden die Zentren der ärztlichen - auch zahnärztlichen - Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 SGB V gelten, als steuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt. Unter diese Befreiungsvorschrift können, unabhängig von ihrer Rechtsform, z. B. medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken fallen. Außerdem werden hiervon alle Einrichtungen des Vierten Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB V erfasst, für die eine Regelung nach § 115 SGBV gilt, somit z. B. auch Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V, Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V und Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V.

Über Doppelbuchstabe cc werden die Einrichtungen erfasst, mit denen die Unfallversicherungsträger Verträge über die Durchführung von Heilbehandlungen nach § 34 SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) abgeschlossen haben.

Durch Doppelbuchstabe dd werden die Einrichtungen erfasst, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a SGB V bestehen, also Versorgungsverträge mit Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtungen bzw. Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen.

Außerdem werden gemäß Doppelbuchstabe ee medizinische Rehabilitationseinrichtungen erfasst, mit denen Verträge nach § 21 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) bestehen.

Von Doppelbuchstabe ff werden die Einrichtungen zur Geburtshilfe erfasst, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten. Die Steuerbefreiung umfasst auch die Leistungen der stationären Geburtshilfe, unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungsfähigkeit dieser Leistungen.

Durch die Aufnahme von Hospizen im Doppelbuchstaben gg, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen, werden deren stationäre Hospizleistungen steuerfrei gestellt. Ambulante Hospizleistungen, die unter den neuen § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG fallen, sind nach dieser Vorschrift von der Umsatzsteuer befreit.

8. Gemeinschaftspraxen und Laborgemeinschaften

Gemeinschaftspraxen sowie Labor- und Apparategemeinschaften können die Steuerbefreiung nur in Anspruch nehmen, wenn sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, sie somit auch als Einzelunternehmer in den Genuss der Steuerbefreiung kommen würden.

Gemeinschaftspraxen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich mehrere Heilberufler zusammengeschlossen haben. Die Gemeinschaft tritt gegenüber den Patienten als unmittelbar leistender Unternehmer auf. Ihre Leistungen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen steuerbefreit.

Labor-, Apparate- oder Praxisgemeinschaften nutzen nur verschiedene Einrichtungen, Geräte oder Räumlichkeiten gemeinsam, die einzelnen Heilberufler erbringen ihre Leistungen selbstständig an die Patienten. Darüber hinaus erbringt die Gemeinschaft Leistungen an die einzelnen Mitglieder, die von der Steuer befreit werden können, soweit sie unmittelbar von den Mitgliedern zur Ausführung ihrer steuerfreien Umsätze verwendet werden. Das gilt grundsätzlich für alle Leistungen im medizinischen Bereich. Werden außerdem auch andere Leistungen durch die Gemeinschaft erbracht, wie Buchführung, Rechtsberatung oder Beschaffung von Praxisräumen und Inventar, fehlt es an der unmittelbaren Verwendung zur Ausführung der steuerfreien Umsätze mit der Folge der Steuerpflicht für diese Tätigkeiten auf Seiten der Gemeinschaft. Hinsichtlich der Raumüberlassung wird regelmäßig die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG anzuwenden sein, ansonsten kann allenfalls noch die Steuerbefreiung für Hilfsgeschäfte nach § 4 Nr. 28 UStG in Frage kommen. Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung nur für Leistungen der Gemeinschaft an ihre Mitglieder.

Werden Laborarbeiten für Dritte ausgeführt oder Geräte Dritten zur Nutzung überlassen, um aus Rentabilitätsgründen eine höhere Auslastung zu erreichen, greift die Steuerbefreiung nicht ein. Allerdings bleibt die Steuerfreiheit für die Umsätze an die Mitglieder der Gemeinschaft erhalten. Durch die steuerpflichtigen Umsätze entsteht für die Gemeinschaft grundsätzlich auch das Recht, den anteiligen Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten u. Investitionen geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Umsätze eines Arztes für Labormedizin auch dann steuerfrei sind, wenn das Labor in Form einer GmbH betrieben wird und der Arzt alleiniger Gesellschafter der GmbH ist (BFH, 23.11.2006 - V R 55/03). Das Bundesfinanzministerium hat allerdings mit Schreiben vom 17.12.2007 festgelegt, dass dieses Urteil nicht allgemein anzuwenden ist (BMF 17.12.2007 - IV A 6 - S 7172/07/0001).

9. Unentgeltliche Wertabgaben

Unentgeltliche Wertabgaben fallen unter die Steuerbefreiung, wenn die Leistung auch gegenüber Dritten steuerfrei wäre.

Beispiel:

Ein Arzt untersucht seine Ehefrau und seine Kinder und nimmt dafür Geräte, Materialien und Personal seiner Praxis in Anspruch. Die unentgeltliche Wertabgabe ist steuerfrei. Sie muss nicht besonders aufgezeichnet werden.

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