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Vorsteuerabzug - Einfuhrumsatzsteuer

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG

Zum Vorsteuerabzug wird auch die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zugelassen. Dadurch wird der Unternehmer bei Warenbezügen aus dem Ausland nicht schlechter gestellt als bei einem Inlandserwerb. Der Vorsteuerabzug ist erst zulässig, wenn die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet worden ist. Außerdem müssen die eingeführten Gegenstände für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sein.

Abzugrenzen sind diese Sachverhalte von Einfuhren, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, da die Einfuhr dann nicht in das Inland erfolgt. In diesen Fällen hat der Einführer im anderen EU-Mitgliedsstaat die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, die Weiterbeförderung in das Inland stellt dann eine innergemeinschaftliche Lieferung oder ein innergemeinschaftliches Verbringen dar. Die im anderen EU-Mitgliedsstaat entrichtete Einfuhrumsatzsteuer kann nur dort von den zuständigen Finanzbehörden erstattet werden.

Die Gegenstände müssen für das Unternehmen des Einführers im Inland bestimmt sein, er muss sie zur Ausführung von Umsätzen im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit einsetzen. Wird ein Gegenstand nur zur Nutzung überlasen, ohne dass eine Eigentumsübertragung stattfinden soll, ist der Unternehmer, der den Gegenstand im Inland nutzt, nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.

Ohne Bedeutung ist regelmäßig, wer die Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich entrichtet hat und wer den Gegenstand über die Grenze gebracht hat. Für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ausschlaggebend ist, wem die Ware im Zeitpunkt der Einfuhr zuzurechnen ist. Erfolgt die Einfuhr durch den Lieferer oder seinen Beauftragten, ist er zum Abzug berechtigt, es sei denn, er handelt nur im Auftrag des Abnehmers. Diese Fallgestaltung wird in der Praxis regelmäßig gewählt, weil es für den inländischen Abnehmer einfacher ist, den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer vorzunehmen als für einen ausländischen Lieferanten.
Bei den in der Praxis häufig anzutreffenden Fällen, in denen ein Spediteur Ware für einen inländischen Auftraggeber einführt und die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, handelt er nur als Vertreter seines Auftraggebers. Die Vorsteuerabzugsberechtigung steht diesem zu.

Der Unternehmer muss die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer nachweisen. Dazu benötigt er grundsätzlich einen zollamtlichen Beleg, aus dem der Nachweis für die einzelne Einfuhr erkennbar ist, Sammelbelege reichen dafür nicht aus, sie werden von den Zollbehörden auch nur zusätzlich ausgestellt. Besonderheiten des Nachweises der Einfuhrumsatzsteuer bestehen im ATLAS-Verfahren.

Unternehmer, die auf Grund ihrer zahlreichen Einfuhren einen Zollaufschub erhalten, also die Eingangsabgaben gegen Sicherheitsleistung erst zu einem späteren Termin zahlen müssen, steht der Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Einfuhr zu, die Einfuhrumsatzsteuer gilt dann als entrichtet. Wird sie später tatsächlich nicht gezahlt, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen.

Werden Einfuhren über Spediteure abgewickelt, stellen diese regelmäßig Ersatzbelege für den Vorsteuerabzug aus, die als Nachweis nur mit einer zollamtlichen Bestätigung anerkannt werden können. Auch hier gilt die Einfuhrumsatzsteuer als entrichtet. Wird sie vom Spediteur tatsächlich nicht gezahlt, geht der Vorsteuerabzug des Einführers nachträglich verloren. Das gilt auch dann, wenn er die Einfuhrumsatzsteuer bereits an den Spediteur gezahlt hat. Ihm steht dann nur ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung gegenüber dem Spediteur zu.

Eine Sonderregelung gibt es für die Fälle, in denen ein Gegenstand im Rahmen einer beabsichtigten Lieferung in das Inland eingeführt wird, vom Abnehmer bei Erhalt der Ware aber nicht angenommen wird. Hat der Abnehmer die Ware eingeführt bzw. einführen lassen, ist er zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt, wenn er die Lieferung erst nach Feststellung von Mängeln zu einem späteren Zeitpunkt zurückweist. Weist er die Lieferung unmittelbar bei Erhalt zurück, z.B. wegen verspäteter Lieferung oder offensichtlicher Mängel, oder wird die Ware durch den Lieferer oder seinen Beauftragten eingeführt, hat der Lieferer nie die Verfügungsmacht über die Ware verloren und ist damit zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.

Bringt ein ausländischer Unternehmer Waren in das Inland, ohne dafür bereits einen Käufer zu haben, muss er die Einfuhrumsatzsteuer entrichten und erbringt bei Verkauf der Waren an Inländer steuerpflichtige Lieferungen im Inland. Zur Vermeidung der Schwierigkeiten der Erfassung der ausländischen Unternehmer und der für diese entstehenden zusätzlichen Belastungen ist in den §§ 41, 42 UStDV eine Verlagerung der Berechtigung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer auf den inländischen Abnehmer zugelassen. Dies ist nur möglich, wenn der Gegenstand nach der Einfuhr nicht be- oder verarbeitet wird, also unverändert an den Abnehmer geliefert wird, und der Lieferer keine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt hat. Gleichzeitig wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer für den ausländischen Lieferer verzichtet. Diese Regelung ist allerdings nur anwendbar, wenn der inländische Abnehmer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wird. Das kann nur in den Fällen zutreffen, in denen die Ware während des Transports verkauft wird, ansonsten kommt bei der Einfuhr nur der ausländische Unternehmer als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Betracht.

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