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Reisekosten - Übersicht

R 9.4 LStR

Ab 01.01.2008 ist das Reisekostenrecht neu geregelt worden. Die Begriffe Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit sind zur Auswärtstätigkeit zusammengefasst worden (R 9.4 LStR ). Das Stichwort Auswärtstätigkeit enthält einen Überblick zur Neuregelung.

Anbei eine Übersicht zu den berücksichtigungsfähigen Reisekosten:

Fahrtkosten

Zeitlich unbegrenzt für die Gesamtdauer der Auswärtstätigkeit: Tatsächliche Aufwendungen oder km-Pauschale (0,30 EUR/km bei Pkw)

Verpflegungsmehraufwendungen

Nur für 3 Monate pauschale Verpflegungsmehraufwendungen
Sonderfall: Aufsuchen der auswärtigen Tätigkeitsstätte nur an ein bis zwei Tagen/Woche. In diesen Fällen gilt die Dreimonatsfrist nicht, d.h. insoweit ist ein zeitlich unbegrenzter Abzug möglich.

Übernachtungskosten

Zeitlich unbegrenz für die Gesamtdauer der Auswärstätigkeit:
a) Werbungskosten-Abzug: nur tatsächliche Kosten

b) Steuerfreiheit bei Kostenerstattung durch Arbeitgeber:
- bei Auslandsreisen: ggf. Pauschalen (ab 2012: BMF-Schreiben vom 08.12.2011 - IV C 5 - S 2353/08/10006 :002)
- bei Inlandsreisen: Pauschale von 20 EUR täglich möglich

Praxistipp:

Beim BVerfG ist zur Berücksichtigung eines höheren Kilometersatzes als 0,30 EUR/km eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az.: 2 BvR 1008/11). Diese richtet sich gegen den BFH-Beschluss vom 15.03.2011 - VI B 145/10. Einsprüche ruhen entsprechend gem. § 363 Abs. 2 AO.

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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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