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Inhaltsverzeichnis

Geldwäsche - Begriffsbestimmung

§ 261 StGB

1. Allgemeines

Der Begriff der Geldwäsche umfasst das Einbringen von Gegenständen, die aus einer bestimmten rechtswidrigen Tat herrühren, in den legalen Wirtschaftskreislauf, wobei deren wahre Herkunft verschleiert wird.

Größere Mengen illegal erworbenen Vermögens können nicht ohne Weiters in Umlauf gebracht oder für kriminelle Zwecke weiterverwendet werden, ohne dass ein Verdacht aufkäme. Aus diesem Grunde versuchen die Mitglieder der organisierten Kriminalität die Vermögenswerte aus ihren illegalen Aktivitäten und auch diejenigen, die damit in Verbindung stehen, als legal erscheinen zu lassen.

An dieser Schnittstelle setzen die Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB an.

2. Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB

2.1 Tatobjekt

Tatobjekt kann jeder Gegenstand sein, der einen Vermögenswert darstellt. Dies sind insbesondere Bargeld und auch Buchgeld, sowie elektronisches Geld, Wertpapiere, Forderungen, Beteiligungen, bewegliche und unbewegliche Gegenstände. Ferner können auch ungerechtfertigte Steuererstattungen oder ersparte Steuern Tatobjekt sein.

2.2 Vortat

Diese Vermögenswerte müssen aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB abschließend aufgezählten schweren rechtswidrigen Tat, der sog. Vortat, stammen. Dies sind in der Regel Verbrechen der organisierten Kriminalität. Darunter fallen:

  • Bestechlichkeit und Bestechung,

  • Rauschgiftdelikte,

  • die Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen,

  • die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung (§ 370a AO),

  • Menschenhandel,

  • Zuhälterei,

  • Diebstahl,

  • Unterschlagung,

  • Erpressung sowie

  • weitere schwere Wirtschaftsdelikte, die gewerbs- oder bandenmäßig ausgeübt worden sind.

Hinweis:

Nach einem Urteil des BGH vom 22.07.2004 - 5 StR 85/04 ist das Verbrechensmerkmal der Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" in § 370a AO (Gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung) im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht hinreichend bestimmt. Damit kann es in der Praxis zu Problemen kommen, wenn das Tatobjekt aus der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung als Vortat herrührt.

Einfacher Diebstahl, die "einfache" Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO und die Steuergefährdung nach § 379 AO als Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 AO) gelten nicht als Vortat im Sinne des § 261 StGB.

Für die Vortat müssen die Tatobjekte nicht unmittelbar aus der Tat stammen. Unter den Begriff des Herrührens i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB fallen auch alle Vermögenswerte, die durch nachfolgende Vermögenstransaktionen als Ersatzgegenstände ohne wesentliche Veränderung des Wertes an die Stelle des unmittelbar aus der Tat stammenden Gegenstandes getreten sind (sog. "Surrogate").

Hinweis:

Die geografische Herkunft des Vermögenswertes ist für die Anwendung des § 261 StGB unerheblich. § 261 Abs. 8 StGB bezieht ausdrücklich auch Gegenstände, die aus außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des StGB begangenen Taten stammen, mit ein. Hierzu müssen die Taten jedoch im Ausland mit Strafe bedroht sein.

2.3 Tathandlungen

§ 261 Abs. 1 S. 1 StGB nennt folgende Tathandlungen bezüglich des Tatobjekts als objektive Tatbestandsmerkmale:

  • Verbergen des aus der rechtswidrigen Vortat stammenden Gegenstandes,

  • Verschleierung der Herkunft des aus der rechtswidrigen Vortat stammenden Gegenstandes sowie die

  • Vereitelung oder Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung des aus der rechtswidrigen Vortat stammenden Gegenstandes.

Sowohl das Verbergen des Tatobjektes als auch die Verschleierung der Herkunft erfordern Vorkehrungen des Täters, die das Ziel haben, den Zugriff der Behörde auf die illegal erworbenen Vermögenswerte durch Täuschung, Beeinflussung, Manipulation oder Verdrehen der Wahrheit zu erschweren.

Zu den Tathandlungen i.S.d § 261 Abs. 1 StGB zählt neben dem Verbergen und dem Verschleiern auch die Gefährdung und die Vereitelung von Geldwäscheermittlungen.

Gem. § 261 Abs. 2 StGB wird auch bestraft, wer

  • sich oder einem Dritten ein Tatobjekt beschafft oder

  • verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

Somit wird fast jede Handlung (Erwerbs-, Besitz- und Verwendungshandlung) oder Einflussnahme, die den Standort oder die vermögensmäßige Zuordnung des Tatobjekts beeinflusst, zur Tathandlung i.S.d. § 261 StGB bestimmt.

2.4 Vorsatz der Tathandlung

Neben der Tathandlung als objektiver Tatbestand muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben. Bedingter Vorsatz ist hierbei ausreichend.

Nach § 261 Abs. 5 StGB wird auch derjenige bestraft, der leichtfertig nicht erkennt, dass das Tatobjekt aus einer nach § 261 Abs. 1 StGB rechtswidrigen Vortat herrührt. Das Strafmaß ist hierbei jedoch auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe begrenzt. Für die Leichtfertigkeit ist darauf abzustellen, ob sich dem Täter die Möglichkeit des Vorliegens einer Vortat hätte aufdrängen müssen und ob er dies aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit heraus verkannt hat.

Hinweis:

Sinn und Zweck der Regelungen des § 261 Abs. 2 und Abs. 5 StGB ist es, die Verbrechensbekämpfung auch auf die an der Vortat eigentlich unbeteiligten Dritten auszuweiten.

Gem. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist eine Bestrafung der Täter und/oder der Beteiligten an der Vortat zusätzlich im Rahmen der Geldwäschebekämpfung nicht zulässig. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Vortäter z.B. als Dieb oder Dealer sich auch gleichzeitig als Geldwäscher betätigt. Hierzu muss die Strafbarkeit wegen der Beteiligung an der Vortat jedoch nachgewiesen werden, ansonsten bleibt die Strafbarkeit wegen Geldwäsche bestehen. Aus diesem Grunde steht die mögliche Beteiligung an der Vortat nicht der Verdachtsmeldung nach § 31b AO entgegen.

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