Geldwäscheanzeige - Risikoländer
1. Allgemeines
Für die Erkennung von Sachverhalten, die möglicherweise geldwäscherelevant bzw. verdächtig erscheinen, gibt es kein eindeutiges Schema. Es lassen sich vielmehr Verdachtsgründe aufzeigen, die den Finanzbehörden die Entscheidung, ob eine Geldwäscheverdachtsanzeige nach § 31b AO zu stellen ist oder nicht, erleichtert.
Zu diesen Verdachtsgründen zählen:
2. Risikoländer
Bestimmte Länder eignen sich auf Grund ihrer mangelnden Überwachungssysteme, ihrer Struktur, ihres Finanzsystems sowie ihrer Gesetze besonders zur Verschleierung von unrechtmäßig erlangten Vermögenswerten. Aus diesem Grunde stellen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit sog. "Risikoländern" und auch Beteiligungen in Steueroasen ohne erkennbare wirtschaftliche Betätigung ein wichtiges Indiz für eine mögliche Geldwäsche dar.
Hierzu hat die auf Ebene der G7-Staaten zur Bekämpfung der Geldwäsche ins Leben gerufene Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) neben ihren Empfehlungen auch eine Liste mit nicht kooperierenden Ländern erstellt, die sog. NCCT-Liste (Non-Cooperative Countries and Terroties). Die regelmäßig aktualisierte NCCT-Liste befindet sich auf dem Internetauftritt der Financial Action Task Force (FATF) unter www.fatf-gafi.org (current NCCT list).
Folgende Risikoländer stehen derzeit auf der NCCT-Liste vom 10.06.2005:
Myanmar
Nauru
Nigeria
Neben dieser Liste der Risikoländer hält die FATF einige Länder unter Beobachtung, die sie vorher von der NCCT - Liste gestrichen hatte ("Regarding countries in monitoring process"). Dies sind derzeit:
Bahamas
Cook-Islands
Grenada
Philippinen
Indonesien
Ukraine
Neben der Liste mit nicht kooperierenden Ländern und Territorien der FATF hat der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD)-Ausschuss für Steuerfragen (CAF) eine "Liste der unkooperativen Steueroasen" veröffentlicht. Die dort aufgeführten Hoheitsgebiete haben z.Zt. noch keine Zusage zur Verbesserung der Transparenz des Steuersystems getroffen und noch nicht für einen effektiven Informationsaustausch in Steuerfragen mit den OECD Ländern gesorgt.
Auf der OECD Liste der unkooperativen Steueroasen stehen derzeit noch fünf Hoheitsgebiete:
Andorra
Fürstentum Lichtenstein
Liberia
Fürstentum Monaco
Marshall - Inseln
In diesen "Steueroasen" mit ihren "Offshore - Zentren" besteht die Möglichkeit, Nummernkonten einzurichten. Diese gewähren in Verbindung mit einem ausgeprägten Bankgeheimnis ein höchstes Maß an Anonymität. Ferner können Briefkastenfirmen in verschiedensten Formen, wie z.B. Domizil-, Sitz-, Basis- oder Zwischengesellschaften, und auch Trusts und Holdings mit geringen Publizitätsanforderungen eingerichtet werden. Hier fehlt oftmals eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register oder es müssen keine Informationen über die an der juristischen Person rechtlich und wirtschaftlich beteiligten Personen eingetragen werden.
Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist hier derart liberal ausgeprägt, dass eine Gesellschaftsgründung mit wenig Grundkapital und ohne Publizität erfolgen kann. Unterstützt werden die Aktivitäten von Vertretern der freien Berufe in einer starken Ausprägung (Rechtsanwälte, Steuer- und Wirtschaftsberater, Treuhänder). Diesen Ländern sind zudem weitgehende Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen bei einer fehlenden Steuerkontrolle zu Eigen. Wird der jeweilige Inlandsmarkt durch die geschäftlichen Transaktionen nicht berührt, so unterbleibt meist eine Besteuerung und auch eine zentralbankrechtliche Reglementierung. Überdies fehlt oft ein Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen bei Fiskal- und Devisendelikten.
Ferner fehlt es in den Steueroasen an einer gesetzlichen Meldepflicht über das Gesamtvolumen der Finanzgeschäfte. Direkt bei den Finanzinstituten eingezahlte Geldbeträge werden somit auf einfachste legale Weise bezüglich ihrer Herkunft und ihres Verlaufes verschleiert.
Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass in diesen Ländern große Freiheiten im Banken- und Gesellschaftswesen vorhanden sind.