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Private Ausgaben von der Steuerabsetzen

Wie kann man am besten Steuern sparen?

Wie Sie Ihre privaten Ausgaben von der Steuer absetzen können



Grundsätzlich können Sie in Deutschland Aufwendungen für bestimmte Zwecke als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Beispiele für absetzbare Ausgaben sind:

  • Werbungskosten: Kosten für die Fahrt zur Arbeit, Fortbildungen, Arbeitskleidung oder ein häusliches Arbeitszimmer.
  • Sonderausgaben: Kirchensteuer, Spenden, Versicherungen oder Kosten für die Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente).
  • Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Scheidungskosten oder Beerdigungskosten.

Wichtig ist dabei, dass Sie immer Belege und Rechnungen für Ihre Ausgaben aufbewahren und diese in Ihrer Steuererklärung angeben. Außerdem müssen Sie in der Regel nachweisen können, dass die Ausgaben beruflich oder aus anderen steuerlich anerkannten Gründen entstanden sind.

Es ist wichtig zu betonen, dass es legale Steuertricks gibt, um Steuern zu sparen. Sie können von einem guten Steuerberater beraten lassen, um sicherzustellen, dass Sie alle absetzbaren Ausgaben geltend machen und keine Fehler in Ihrer Steuererklärung machen.

Ausdrücklich möchte ich Arbeitnehmer mit Abfindungszahlungen erwähnen, die sehr viel Steuern sparen können.


Wie Sie ihre Steuerlast dauerhaft senken können, erkläre ich Ihnen gerne in meiner online Steuerberatung

Als Steuerberater bin ich verpflichtet darauf hinzuweisen, dass Steuerhinterziehung illegal ist. Stattdessen kann ich Ihnen erklären, welche Ausgaben in Deutschland steuerlich absetzbar sind und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um diese Abzüge geltend zu machen. Im weiteren möchte ich Ihnen zeigen, wie Sie auch Privatausgaben legal von der Steuer absetzen können.


Private Ausgaben von der Steuer absetzen

Private Ausgaben sind als Kosten der Lebensführung steuerlich grundsätzlich nicht absetzbar. Ausgenommen davon sind:


Haushaltsnahe Dienstleistungen

Außerdem können Sie für Privatausgaben für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen in einem inländischen oder sonstigen EU/EWR-Land gelegenen Haushalt eine Steuervergünstigung in Form einer Steuerermäßigung erhalten.


Steuertipp:

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Steuertipp

Steuertipp: Hier erhalten Sie weitere Steuertipps als Download.


Die Finanzverwaltung hat ein umfassendes Schreiben zu dem Thema herausgegeben und in einer Anlage absetzbaren Dienstleistungen beispielhaft aufgezählt. Danach können Sie Aufwendungen u. a. für folgende private Leistungen im Inland und EU/EWR-Ausland steuerlich geltend machen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen im engeren Sinne. Dazu gehören u. a. Aufwendungen für Reinigungsarbeiten (z. B. Fensterputzer oder Dachrinnenreinigung), Winterdienst, Aufwendungen für den Gärtner, Tapezierer, Maler (Innenwände), Hausmeisterservice usw. Mehr Infos im Steuerlexikon ...
  • Pflege und Betreuungsleistungen, von Angehörigen. Neuerdings bedarf es übrigens einer Feststellung und des Nachweises einer Pflegebedürftigkeit oder des Bezugs von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen nicht mehr. Dienstleistungen zur Grundpflege reichen aus (Körperpflege, Ernährung und Mobilität). Beachten Sie hierbei, dass die Steuerermäßigung neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zusteht, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
  • Klavier stimmen
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen – abzüglich Erstattungen Dritter
  • Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).
  • Tagesmutter
  • Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt
  • Wachdienste
  • Handwerkerleistungen für allgemeine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten

Top Privatausgaben von der Steuer absetzen


Handwerkerleistungen

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem im Inland oder einem EU/EWR-Mitgliedstaat liegenden Haushalt. Handwerkerleistungen können aber auch, soweit sie keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen darstellen, zu den anderen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen. Welche Variante im Einzelnen zum Tragen kommt, und dabei die günstigere für Sie ist, erläutere ich Ihnen gerne.


Bei den Handwerkerleistungen kommt es nicht darauf an, ob es sich dabei um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die i. d. R. nur von Fachkräften durchgeführt werden. Die Finanzverwaltung hält u.a. die Modernisierung des Badezimmers, der Austausch von Fenstern, Garten- und Wegearbeiten, die Erneuerung des Bodenbelags, Malerarbeiten innerhalb der Privatwohnung oder die Renovierung der Außenfassade oder der Garage für steuerlich abzugsfähig.

Top Privatausgaben von der Steuer absetzen


Gartenarbeiten von der Steuer absetzen

In Verbindung mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen möchte ich Sie auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs hinweisen. Während die Finanzverwaltung Aufwendungen für die erstmalige Gartengestaltung um das selbstgenutzte Wohngebäude regelmäßig nicht als Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen angesehen hat, und damit die Aufwendungen nicht beim Steuerabzug berücksichtigt hat, sah es der Bundesfinanzhof als unbeachtlich an, ob der Garten erstmals neu angelegt wurde oder nur umgestaltet wird. Der Bundesfinanzhof begründete sein Urteil u. a. damit, dass Grund und Boden stets vorhanden sei und Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt (dazu zählt auch der schon vorhandene Grund und Boden) stets begünstigt sind.


Ich prüfe gerne, ob in Ihrem Haushalt durchgeführte Leistungen steuerbegünstigt sind und sage Ihnen, wie Sie Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen auch für einen neu anzulegenden Garten in Anspruch nehmen können.

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Umfang der Steuerermäßigung

Für Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens um 1.200 EUR. Geltend machen können Sie bis zu 20 % der in Rechnung gestellten Lohnkosten. D. h. dass nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten berücksichtigungsfähig sind. Damit können Lohnaufwendungen bis zu maximal 6.000 EUR im Jahr steuerlich berücksichtigt werden.


Bei Aufwendungen für Haushaltshilfen müssen Sie unterscheiden: Haben Sie eine Haushaltshilfe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig nicht über 400 EUR pro Monat beschäftigt, mindere ich Ihre tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 510 EUR. Handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, kann ich Ihre Steuern um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR pro Jahr mindern. Zu den begünstigten Aufwendungen gehört jeweils der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.


Die steuerliche Förderung solcher Privatausgaben sollten Sie unbedingt nutzen. Lassen Sie sich durch mich Ihre Steuerersparnis berechnen: Der Abzugsbetrag wird nicht nur bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, sondern kann voll auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Im Klartext: Können Sie bei den Handwerkerleistungen den Höchstbetrag geltend machen, zahlen Sie also echte 1.200 EUR weniger an Steuern. Siehe Rechner ...

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Wahlrecht

Doppelförderungen sind nicht möglich. D. h. Sie können Aufwendungen, für die Sie diese Steuerermäßigung in Anspruch genommen haben, nicht gleichzeitig auch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z. B. bei Renovierung Ihres Arbeitszimmers in der Privatwohnung) und auch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, auch wenn die steuerrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Sie haben allerdings ein Wahlrecht zwischen der Steuerermäßigung und dem Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten bzw. außergewöhnlichen Belastungen. Ich prüfe/Wir prüfen für Sie gerne, welche Alternative der steuerlichen Geltendmachung für Sie die günstigere ist.

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Formale Voraussetzungen

Zur Erlangung der Steuerermäßigung sind einige wichtige Punkte zu beachten. Die Wichtigsten habe ich Ihnen in einer Checkliste zusammengefasst. Neben den eingangs erwähnten örtlichen Gegebenheiten (Durchführung des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses in einem inländischen oder in einem anderen in der EU/EWR liegenden Haushalt) ist weitere Voraussetzung, dass für die Tätigkeiten eine Rechnung erstellt worden ist und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Eine Barzahlung können Sie nicht geltend machen, auch dann nicht, wenn Ihnen der Zahlungsempfänger eine Barquittung ausstellt und Ihnen darauf den gezahlten Betrag ausdrücklich bestätigt. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden können. Hieraus erkennen Sie auch die Intention des Gesetzgebers: Die Steuerförderung zielt auf die Eindämmung der Schwarzarbeit ab.


Ihre persönliche Checkliste Steuererklärung.

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Steuerförderung auch für Aufwendung von Wohnungseigentümer und Mieter

Sie können auch als Wohnungseigentümer oder Mieter von der Steuerförderung profitieren: Denn die Steuerermäßigung ist auch dann zu gewähren, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter oder durch den Vermieter erfolgte. Hierbei sind allerdings besondere formale Vorschriften einzuhalten. So verlangt die Finanzverwaltung bei Mietern, dass die Lohnkosten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen werden. Darin ist nicht zwingend erforderlich, dass die einzelnen Handwerkerleistungen getrennt ausgewiesen sind. Eine Zusammenfassung der Einzelleistungen genügt. Ich hole/Wir holen gerne für Sie die richtigen Nachweise und Bescheinigungen bei Ihrer Hausverwaltung ein.


Schließlich weise ich noch darauf hin, dass Sie im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag von bis zu dem Vierfachen der für haushaltsnahe Dienstleistungen möglichen Steuerermäßigung eintragen lassen können. Damit kommen Sie bereits beim monatlichen Steuerabzug in den Genuss der Steuerermäßigung. Die entsprechenden Formalitäten erledige ich/erledigen wir für Sie. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass Sie im Kalenderjahr bereits Aufwendungen getätigt bzw. verausgabt haben. Es genügt, wenn Sie die Ausgaben glaubhaft machen können.


Sie haben gesehen, dass sich durch die Geltendmachung der Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gezielt Steuern sparen lassen. Es lohnt sich also, diesbezüglich aktiv zu werden. Haben Sie dabei keine Angst vor den Formalitäten. Ich helfe Ihnen gerne.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: haushaltsnahe

EStG 
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

LStH 39a.1
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
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Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


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