Umsatzsteuer und Auslandsgeschäfte
Geschäfte mit im Ausland
ansässigen Partnern lösen teils ganz
unterschiedliche umsatzsteuerliche
Rechtsfolgen aus.
Liefern Sie Waren ins Ausland, ist ganz besonders
darauf zu achten, dass Sie die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bzw.
innergemeinschaftliche Lieferungen (bei Lieferungen
in die EU) erfüllen. Missachten Sie auch nur
kleinste Formalien, droht Ihnen im Nachhinein die
Festsetzung von Umsatzsteuern durch die deutschen
Finanzbehörden, ohne dass Sie Gewissheit haben, die
Steuern von Ihren ausländischen Geschäftspartnern
nachfordern zu können. Auch beim Einkauf von Waren
aus dem Ausland sind die umsatzsteuerrechtlichen
Regelungen teils äußerst kompliziert. Dies gilt erst
recht für Dienstleistungen, die Sie im Ausland bzw.
von ausländischen Geschäftspartnern in Anspruch
nehmen. Um Ihnen einen ersten Überblick zu
verschaffen, möchte ich Ihnen nachfolgend wichtige
Besonderheiten näher bringen. Keinesfalls können
diese Ausführungen eine ausführliche Beratung
ersetzen. Bevor Sie umfangreiche Geschäfte mit
ausländischen Partnern tätigen, sollten wir ganz
wesentliche Dinge nochmals in einem persönlichen
Gespräch erörtern. Sie können mich dazu jederzeit
gerne ansprechen.
Steuerfreie Lieferungen in die EU
Sofern Sie Waren an im EU-Ausland
ansässige Unternehmer liefern, müssen Sie dafür i.
d. R. in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen.
Die Lieferung ist als so genannte
innergemeinschaftliche Lieferung
steuerfrei (§ 4 Nr.
1b i. V. m. § 6a UStG). Dies setzt allerdings
grundsätzlich. voraus, dass die Ware tatsächlich im
EU-Ausland ankommt und der Abnehmer ein Unternehmer
ist. Auch ist die Steuerbefreiung davon abhängig,
dass der Warenerwerb von Ihrem Abnehmer im anderen
Mitgliedstaat versteuert wird. Zu diesem Zweck
benötigen Sie seine (richtige)
Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese müssen Sie
im Zweifel vom Bundeszentralamt für Steuern
überprüfen lassen. Weiterhin fordert das Finanzamt,
dass Sie den Vorgang buchmäßig genau aufzeichnen und
eindeutige Dokumente zu Ihren Akten nehmen.
Andernfalls besteht die große Gefahr, dass die
Steuerfreiheit im Nachhinein versagt wird.
Lieferungen in Drittländer
Liefern Sie Waren in Staaten, die
nicht zur EU gehören, können Sie i. d. R. die
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geltend
machen (§ 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG). Auch hierfür
ist entscheidend, dass die Ware tatsächlich das
jeweilige Drittland erreicht.
In bestimmten Fällen kommt es
aber nicht darauf an, dass der Abnehmer der Ware ein
Unternehmer ist, so z. B. beim "Export über den
Ladentisch". Die Steuerbefreiung können Sie sogar
dann beanspruchen, wenn Ihre Kunden die Waren in
ihrem persönlichen Reisegepäck ausführen. Allerdings
unterliegen Sie hier einer besonderen
Nachweispflicht. Außerdem sollten Sie wissen, dass
die Finanzverwaltung im Nachhinein oftmals die als
Nachweis erforderlichen Zollbelege als nicht
ausreichend (in Einzelfällen sogar gefälscht)
ansieht und Ihnen deshalb die Steuervergünstigung
versagt.
Vorsteuerabzug bleibt erhalten
Sie kennen wahrscheinlich den
Grundsatz, dass Sie solche Vorsteuerbeträge nicht
abziehen können, die mit steuerfreien
Ausgangsumsätzen in Verbindung stehen. Dies gilt
jedoch nicht für steuerfreie Ausfuhrlieferungen bzw.
innergemeinschaftliche Lieferungen. Ihre
Vorsteuerbeträge (beispielsweise aus dem
Wareneinkauf), die mit solchen Ausgangsleistungen in
Verbindung stehen, können Sie dennoch in voller Höhe
geltend machen. Hier finden Sie weitere
Informationen zum
Vorsteuerabzug.
Wareneinkauf aus dem Ausland
Wenn Sie als Unternehmer Waren
aus dem EU-Ausland erwerben, müssen Sie diese i. d.
R. als innergemeinschaftliche Erwerbe in Deutschland
versteuern. Ihr ausländischer Geschäftspartner wird
Ihnen eine Nettorechnung ohne
Steuerausweis stellen.
Sie haben dann die Pflicht, den Warenerwerb in Ihrer
jeweiligen
Umsatzsteuervoranmeldung zu deklarieren
und können - sofern Sie zum Vorsteuerabzug
berechtigt sind - zeitgleich den entsprechenden
Vorsteuerabzug daraus geltend machen. Damit Ihr
Geschäftspartner (Lieferant) die Ware auch
tatsächlich steuerfrei liefern darf, benötigt er
Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer. Außerdem
muss er seiner ausländischen Finanzbehörde die
jeweiligen innergemeinschaftlichen Lieferungen im
Rahmen einer vierteljährlichen
zusammenfassenden Meldung deklarieren. Diese
Meldungen müssen auch Sie abgeben, wenn Sie
innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausführen.
Auf diese Weise ist es den beteiligten
Mitgliedstaaten möglich, die zutreffende
Versteuerung im so genannten Empfänger-Mitgliedstaat
zu überprüfen.
Beziehen Sie Waren aus dem
Drittland, sind diese i. d. R. mit
Einfuhrumsatzsteuer belastet. Wer diese zu
entrichten hat, hängt entscheidend von den
Lieferbedingungen ab.
Beachten Sie die Versandhandelsregelung
Natürlich gibt es auch im
Umsatzsteuerrecht zahlreiche Ausnahmen von den
dargestellten Grundsätzen. So kann es sein, dass
Lieferungen ins EU-Ausland der so genannten
Versandhandelsregelung unterliegen und Sie sich dort
- also im Ausland - als Unternehmen registrieren
lassen und ausländische Umsatzsteuer entrichten
müssen. Dies hängt entscheidend davon ab, ob Sie die
jeweils maßgebende Lieferschwelle überschreiten.
Liefern Sie beispielsweise neue
Fahrzeuge oder verbrauchsteuerpflichtige Waren,
kommt es auf eine solche Lieferschwelle aber gar
nicht an.
Dienstleistungen mit ausländischen Geschäftspartnern
Noch komplizierter wird es, wenn
Sie keine Warenlieferungen ausführen, sondern als
Dienstleister mit dem Ausland Geschäfte machen. Je
nach Art der Tätigkeit müssen gleich mehrere
Ortsvorschriften geprüft werden, um überhaupt
feststellen zu können, wo Sie Ihre Umsätze ausführen
bzw. versteuern müssen. Ohne eine vorherige
gründliche Beratung setzen Sie sich in diesen Fällen
dem hohen Risiko aus, dass Sie Ihre
umsatzsteuerlichen Pflichten nicht bzw. nicht
ausreichend erfüllen. Dieses Risiko wird zunehmend
größer, weil sich die Staaten untereinander
verstärkt mittels Kontrollmitteilungen bzw.
Datenaustausch verständigen.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft
Beziehen Sie Werklieferungen oder
sonstige (Dienst-) Leistungen eines im Ausland
ansässigen Unternehmers, schulden Sie "dessen
Umsatzsteuer", sofern der Leistungsort im Inland
liegt. Diese so genannte Umkehr der
Steuerschuldnerschaft führt dazu, dass Sie als
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für die bezogene
Leistung in Ihrer Anmeldung deklarieren müssen und
ggf. einen entsprechenden Vorsteuerabzug haben. Der
Rechnungsaussteller hat darauf zu achten, dass er
Ihnen lediglich den Nettobetrag in
Rechnung stellt,
ohne Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
Checkliste: Auslandsgeschäfte und Umsatzsteuer
Bevor Sie erste Auslandsgeschäfte
tätigen, sollten die steuerlichen Besonderheiten in
einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden.
Mit der Checkliste bereiten Sie unser
Beratungsgespräch optimal vor. Die ausgefüllte
Checkliste übersenden Sie mir am besten bereits
vorab. In einem Gespräch sollten wir die Details
besprechen. Ich freue mich auf das
Beratungsgespräch.
-
Liefern Sie bereits Waren in
das Drittland?
-
Liefern Sie bereits Waren in
die EU?
-
Haben Sie schon
zusammenfassende Meldungen abgegeben?
-
Beabsichtigen Sie in nächster
Zeit, Waren ins EU-Ausland zu liefern?
-
Beabsichtigen Sie in nächster
Zeit, Waren ins Drittland zu liefern?
-
Kennen Sie Ihre Abnehmer dort
persönlich?
-
Haben Sie sich bereits von
deren Ansässigkeit überzeugt (telefonische
Rückfragen, Auskunftsersuchen, Registerauszüge)?
-
Auf welche Weise gelangt die
Ware ins Ausland:
-
Transport durch Ihr
Unternehmen?
-
Versendung?
-
Abholung durch den Kunden?
-
Haben Sie sich bereits die
Umsatzsteueridentifikationsnummer Ihres Kunden
mit Sitz in der EU offiziell bestätigen lassen?
-
Beziehen Sie Waren aus dem
Drittland?
-
Beziehen Sie Waren aus der
EU?
-
Wurden bereits
innergemeinschaftliche Erwerbe in Ihrer
Voranmeldung deklariert?
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Erbringen Sie
grenzüberschreitende Dienstleistungen bzw.
Leistungen an Kunden im Ausland?
-
Beziehen Sie Dienstleistungen
von ausländischen Unternehmern?
-
Beziehen Sie Werklieferungen
(z. B. Bauleistungen) ausländischer Unternehmer?
-
Zusätzlich bitte ich um
folgende Angaben:
-
Art der (beabsichtigten)
Warengeschäfte/-einkäufe:
-
Art der (beabsichtigten)
erbrachten/bezogenen Dienstleistungen:
-
Nennen Sie bitte die
(geschätzte) Höhe der (geplanten)
Umsätze/Einkäufe bzw. Dienstleistungen pro Land
Ich biete
meinen Mandanten
ein online Buchführungsprogramm kostenlos
an, mit dem Sie Belege einscannen und
online Rechnungen erstellen
können. Für die kostenlose Nutzung bitte bei
der Anmeldung den Promotioncode angeben:
steuerschroeder
E-Mail:
Umsatzsteuer-Rechnung@steuerschroeder.de
Dipl.-Kfm. Michael
Schröder, Steuerberater
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Öffnungszeiten Steuerbüro: Montag - Freitag 9.00
- 18.00 Uhr
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
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