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Rentenbeginnrechner: Renteneintrittsalter (Tabelle), Rentenhöhe + Abschläge



Wann kann ich frühestens in Rente gehen? + mit welchen Abschlägen?

Ab dem Jahrgang 1964 liegt der reguläre Renteneintritt bei 67 Jahren (Regelaltersgrenze). Sie können die Altersrente jedoch bereits ab 63 vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat (bis zu 14,4 Prozent insgesamt). Sie können aber auch ohne Abschlag vorzeitig in Rente gehen, wenn Sie eine Ausgleichszahlung leisten. Diese Ausgleichszahlung können Sie von der Steuer absetzen. Hierfür finden Sie hier einen Rechner.


Alter bei Rentenbeginn

Mit dem Rentenbeginnrechner können Sie den frühestmöglichen und den regulären Rentenbeginn aller Renten wegen Alters ermitteln.

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Ihre Rente beginnt im Regelfall mit dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Beispiel: Elisa N. ist im Mai 2019 65 Jahre und sieben Monate alt. Von diesem Zeitpunkt an hat sie alle Voraussetzungen erfüllt. Ihre Rente beginnt am 1. Juni 2019.

Dafür müssen Sie Ihren Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats stellen, in dem Sie die Anspuchsvoraussetzungen erfüllen. Liegt Ihr Antrag später vor, beginnt Ihre Rente am Ersten des Antragsmonats.

Der Zeitpunkt der Rentenantragsstellung ist sehr wichtig. Damit Ihnen keine Ansprüche verloren gehen, sollten Sie den Antrag immer rechtzeitig stellen.

Beispiel: Elisa N. stellt ihren Antrag erst im September 2019. Da alle Voraussetzungen bereits ab Mai 2019 vorliegen – also über drei Monate zuvor – beginnt ihre Rente erst am 1. September 2019.

Ausnahmen von dieser Regelung gibt es bei Erwerbsminderungs­ und Hinterbliebenenrenten. Eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsminderung wird ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminde rung gezahlt. Stellen Sie den Antrag nach dem siebenten Kalendermonat, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Eine Hinterbliebenenrente erhalten Sie auch rückwirkend für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem Sie Rente beantragt haben.


Wann ist es Zeit für die Rente? Das können Sie – in bestimmtem Rahmen – selbst entscheiden. Und dafür haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Denn innerhalb der gesetzlichen Regelungen ist es Ihnen freigestellt, ab wann und in welcher Höhe Sie eine Altersrente beziehen wollen. So können Sie die Rente Ihrem Leben anpassen und selbst entscheiden, ob und wie viel Sie daneben noch arbeiten möchten.

Wenn Sie in Rente gehen wollen, sollten Sie zunächst zwei wichtige Fragen beantworten:

Rentenantrag: Die Rente wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss beantragt werden.



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Mehr Rente durch Hinauszögern des Rentenbeginns

Das Hinauszögern des Rentenbeginns kann für diejenigen, die Freude an ihrer Arbeit haben und gesundheitlich dazu in der Lage sind, finanziell sehr vorteilhaft sein. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Freiwillig später in Rente gehen

  • Möglichkeit: Versicherte haben die Option, über den frühestmöglichen Rentenbeginn hinaus zu arbeiten.
  • Flexibilität: Der Rentenbeginn ist flexibel und nicht an den frühestmöglichen Zeitpunkt gebunden.

Auswirkungen auf die Rentenhöhe

  • Rentensteigerung: Für jeden zusätzlichen Monat, in dem Beiträge gezahlt werden, steigt die Rente um 0,5 Prozent.
  • Jährliche Erhöhung: Ein Jahr länger arbeiten führt zu einer sechsprozentigen Erhöhung der Rente, zusätzlich zu den Vorteilen durch weitere Rentenversicherungsbeiträge.

Beispielrechnung

  • Durchschnittsverdiener: Ein Jahr länger arbeiten kann für einen Durchschnittsverdiener einen Zuschlag von etwa 100 Euro pro Monat zur Rente bedeuten.

Beantragung der Rente

  • Notwendigkeit eines Antrags: Die Rente wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss beantragt werden.
  • Informationspflicht der Rentenversicherung: Versicherte, die kurz vor der Regelaltersgrenze stehen, erhalten ein Hinweisschreiben mit Informationen zum Rentenantrag und den Auswirkungen eines aufgeschobenen Rentenbeginns.

Steuerliche Aspekte

  • Steuerpflicht: Rentner müssen auf ihre Rente Steuern zahlen, wobei die genaue Höhe von verschiedenen Faktoren abhängt.
  • Doppelbesteuerung: Es gibt Bestrebungen, die Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden, wobei bestimmte Jahrgänge besonders betroffen sind.

Fazit

Das Weiterarbeiten über das reguläre Rentenalter hinaus bietet nicht nur finanzielle Vorteile durch höhere Rentenzahlungen, sondern kann auch zur persönlichen Erfüllung beitragen. Wer sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlt und Spaß an der Arbeit hat, sollte diese Option in Betracht ziehen. Wichtig ist dabei, den Rentenantrag rechtzeitig zu stellen und sich über die steuerlichen Konsequenzen zu informieren.

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Früher in Rente gehen: Mit 58 in den Ruhestand - so funktioniert es

Welche Ausnahmen von der Rente mit 67 gibt es?

Das Renteneintrittsalter wird nicht für alle Versicherten auf 67 Jahre angehoben. Doch auch für sie gelten künftig höhere Eintrittsalter. Folgende Altersrenten sind davon ausgenommen:


Tipp: Wenn Sie eine Rente vorzeitig beziehen möchten, dann beantragen Sie Ihre Rente rechtzeitig.


Die Möglichkeit, bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand zu gehen, ist für viele Arbeitnehmer in Deutschland ein attraktives Ziel. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, allerdings sind die Regelungen je nach Geburtsjahr und Anzahl der Versicherungsjahre unterschiedlich. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Altersrente für langjährig Versicherte

  • Voraussetzung: Mindestens 35 Beitragsjahre in der Rentenversicherung.
  • Regelung: Mit 63 Jahren in Rente gehen ist möglich, allerdings mit Abschlägen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • Voraussetzung: Mindestens 45 Versicherungsjahre.
  • Regelung: Versicherte, die vor 1953 geboren wurden, können mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Für spätere Jahrgänge steigt das Eintrittsalter schrittweise.

Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt

  • Abschläge betragen 0,3 Prozent pro Monat, den man vor dem regulären Renteneintritt in Rente geht.
  • Diese Abschläge sind dauerhaft und können die Rente um bis zu 14,4 Prozent mindern.

Hinzuverdienstgrenze

  • Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für vorzeitig in Rente gegangene Personen keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Sie dürfen neben der Rente unbegrenzt hinzuverdienen, solange sie die Voraussetzung von 35 Versicherungsjahren erfüllen, aber noch nicht das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben.

Wichtige Hinweise

  • Rentenantrag: Die Rente wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss beantragt werden.
  • Rentenausweis: Mit dem Renteneintritt erhalten Rentner einen Rentenausweis, der zu verschiedenen Vergünstigungen berechtigt.
  • Zuschüsse und Unterstützungen: Es gibt verschiedene Zuschüsse und Unterstützungen für Rentner, darunter die Mütterrente und der Härtefallfonds.

Fazit

Die Möglichkeit, mit 63 Jahren in Rente zu gehen, bietet vielen Arbeitnehmern eine Perspektive für einen früheren Ruhestand. Allerdings sind die Regelungen komplex und hängen von individuellen Faktoren wie Geburtsjahr und Anzahl der Versicherungsjahre ab. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente sollte daher gut überlegt und idealerweise mit einer Rentenberatung geplant werden, u

Früher in Rente wegen chronischer Erkrankungen

  • Chronische Erkrankungen: Personen, die langfristig an Krankheiten wie Asthma, Diabetes, Rheuma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Rückenleiden, Multiple Sklerose, Krebs, Migräne, Depressionen, Angststörungen oder den Folgen eines Schlaganfalls leiden, können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Rente gehen.
  • Schwerbehindertenausweis: Eine Voraussetzung für die frühere Rente ist oft der Schwerbehindertenausweis, der ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 ausgestellt werden kann. Der GdB wird durch medizinische Begutachtung festgestellt.

Früher in Rente als schwerbehinderte Person

  • Renteneintrittsalter: Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Umständen zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente gehen, sofern sie mindestens 35 Beitragsjahre nachweisen können.
  • Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt: Wer noch früher in Rente gehen möchte, muss mit Abschlägen rechnen. Diese betragen 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns, maximal jedoch 10,8 Prozent.

Fazit

Für Menschen mit chronischen Erkrankungen oder einer Schwerbehinderung gibt es in Deutschland spezielle Regelungen, die einen früheren Renteneintritt ermöglichen können. Wichtig ist, sich frühzeitig zu informieren und die notwendigen Anträge zu stellen. Zudem sollte man sich über alle verfügbaren Unterstützungsangebote und Zuschüsse informieren, um die finanzielle Situation im Alter bestmöglich zu sichern.

Erwerbsminderungsrente

  • Erwerbsminderung: Personen, die aufgrund schwerer Erkrankungen nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten können, haben die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Die Voraussetzungen hierfür sind gesondert zu prüfen.

Zusätzliche Informationen

  • Bürgerrente und Zuschüsse: Neben der regulären Rente gibt es weitere Unterstützungsmöglichkeiten wie die Bürgerrente und diverse Zuschüsse, die unter bestimmten Bedingungen beantragt werden können.
  • Rentenantrag: Wichtig zu wissen ist, dass die Rente nicht automatisch ausgezahlt wird, sondern aktiv beantragt werden muss, wofür die Rentenversicherungsnummer benötigt wird.

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Mit welchen Abschlägen müssen Sie rechnen, wenn Sie vorzeitig in Rente gehen?

Sie können die Altersrente auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abzug von bis zu 14,4 Prozent. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Ein solcher Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.

Sie sind beispielsweise 63 Jahre alt, haben das Regelalter noch nicht erreicht und möchten vorzeitig in Rente gehen? Wenn Sie mindestens 35 Beitragsjahre angespart haben, greift die Rente für langjährig Versicherte. Allerdings wird Ihnen pro Jahr Ihres vorzeitigen Rentenbezugs eine Minderung von 3,6 Prozent von Ihrer Rente abgezogen.

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Wie Sie Rentenabschläge langfristig durch freiwillige Sonderzahlung vermeiden + Steuern sparen

Die Rentenkürzung können Sie durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Das lohnt sich jedoch nicht immer. Wenn Sie wissen wollen, welchen Betrag Sie aufwenden müssen, um Ihre Rentenabschläge auszugleichen, können Sie unseren Rentenausgleichsrechner nutzen.


Hinzuverdienstgrenzen als Rentner beachten

Wird neben diesen Renten zusätzliches Erwerbseinkommen bezogen, so bestehen für diese Renten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Sofern Sie bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze im Jahr mehr als 6.300 Euro (= jährliche Hinzuverdienstgrenze) verdienen, vermindert sich Ihre vorgezogene Altersrente auf eine Teilrente: Bei der Berechnung wird der Jahresverdienst, der über der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro liegt, durch 12 geteilt. Davon wiederum werden 40 Prozent von der vorgezogenen monatlichen Altersrente abgezogen.

Tipp Wie viel dürfen Sie als Rentner hinzuverdienen - ohne dass Ihre Rente gekürzt wird?


Sie können auch später mit Zuschlag in Rente gehen

Wenn Sie Ihre Altersrente später beantragen bekommen Sie pro Monat, den Sie über das reguläre Rentenalter hinaus die Rente nicht in Anspruch nehmen, einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. Für ein Jahr des späteren Rentenbeginns gibt es also 6 Prozent mehr und Ihre Rente erhöht sich außerdem durch die Beiträge, die während der weiteren Beschäftigung noch eingezahlt werden. Bei einer Entscheidung für eine Verlängerung Ihrer Lebensarbeitszeit sollten Sie jedoch den Geldwert des Rentenaufschubs mit abwägen.


Kindererziehungszeiten

Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten stellt eine wertvolle Möglichkeit dar, die Rentenansprüche zu erhöhen. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst, um von dieser Regelung zu profitieren:

Wer profitiert von der Anerkennung der Kindererziehungszeiten?

  • Eltern von Kindern, die ab 1992 geboren wurden: Für diese Kinder können drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden.
  • Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden: Für diese Kinder können zwei Jahre und sechs Monate als Kindererziehungszeit anerkannt werden.
  • Mehrlingsgeburten: Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die anrechenbaren Zeiten entsprechend.
  • Nicht nur leibliche Eltern: Auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern sowie unter bestimmten Umständen Großeltern oder andere Verwandte, die ein Kind dauerhaft als Pflegekind aufgenommen haben, können profitieren.

Wie wirkt sich das auf die Rente aus?

  • Rentenpunkte: Für jedes Jahr der Kindererziehung wird knapp ein Rentenpunkt gutgeschrieben. Jeder Rentenpunkt entspricht aktuell (Stand: Januar 2024) einer monatlichen Rente von 37,60 Euro in den alten Bundesländern.
  • Erhöhung der Rente: Bei bis zu drei Jahren Kindererziehungszeit kann sich die monatliche Rente um etwa 110 Euro erhöhen. Bei mehreren Kindern steigt die Rente entsprechend weiter.

Was müssen Sie tun?

  • Antrag stellen: Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten erfolgt nicht automatisch. Sie müssen einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Das entsprechende Formular ist online verfügbar.
  • Gemeinsame Erklärung bei gemeinsamer Erziehung: Wenn beide Elternteile die Kindererziehungszeit beanspruchen möchten, ist eine gemeinsame Erklärung erforderlich. Diese Regelung gilt auch für gleichgeschlechtliche Eltern.

Wichtige Hinweise

  • Kombination mit Erwerbstätigkeit: Die Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu den eigenen Rentenbeiträgen angerechnet, auch wenn Sie während der Erziehungszeit gearbeitet haben.
  • Ein Elternteil zur selben Zeit: Kindererziehungszeiten können immer nur einem Elternteil für denselben Zeitraum angerechnet werden. In der Regel hat die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit, es sei denn, es wird eine andere Regelung getroffen.

Fazit

Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bietet eine signifikante Möglichkeit, die Rentenansprüche zu steigern. Es ist wichtig, dass berechtigte Personen von dieser Regelung Kenntnis haben und den Antrag rechtzeitig stellen, um die Vorteile für ihre Rentenansprüche zu nutzen.

Rentenantrag PDF Vordruck

Sie möchten (vorzeitig) in Rente gehen? Damit Sie Ihre Rentenleistung pünktlich zum Rentenbeginn erhalten, stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig. Wir empfehlen den Antrag rund drei Monate vor Rentenbeginn zu stellen.

Ihr Rentenantrag – so geht’s: Wo Sie Ihren Antrag stellen können / Welche Unterlagen Sie brauchen / Warum die Antragsformulare nötig sind / Was Sie alles für den Rentenantrag brauchen / Wie lange vorher Sie einen Rentenantrag stellen können/ Wann Sie mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen können- Hier finden Sie die Antworten zum Rentenantrag.


Rentenantrag Hilfe
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Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag gezahlt. Für den Rentenantrag stellen möchten, benutzen Sie bitte dafür den Vordruck:

Rentenantrag Vordruck
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Hier finden Sie eine Anleitung zum Ausfüllen des Rentenantrags:

Rentenantrag Anleitung
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Dem Rentenantrag fügen Sie bitte alle notwendigen Versicherungsunterlagen für die Zeiten bei, die im Versicherungsverlauf noch nicht erfasst sind. Dies sind zum Beispiel:

  • Nachweise über Ausbildungszeiten
  • Nachweise über Arbeitslosigkeit und Krankheitszeiten
  • Geburtsurkunden der Kinder (auch bei Vätern - Wichtig für Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner)
  • Lehrvertrag und Gesellen- oder Kaufmannsgehilfenbrief oder ähnliches; auch wenn die Lehre abgebrochen wurde oder Sie durch die Prüfung gefallen sind.

Außerdem wird folgendes benötigt:

  • Ihre Steueridentifikationsnummer
  • Ihre internationale Kontonummer IBAN und die internationale Bankleitzahl BIC
  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Ihre Chipkarte der Krankenkasse

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Rentenbeginn" im Einkommensteuerrecht

Rentenbeginn" i.S. des § 22 EStG ist auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 2.9.2020 - 2 K 159/19; Revision anhängig, BFH-Az. X R 29/20).

Sachverhalt: Der Kläger im Entscheidungsfall ist selbständiger Rechtsanwalt, der aufgrund seiner Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte einen Rentenanspruch erworben hatte.

Dem Begehren des Klägers, als „Jahr des Rentenbeginns" das in der Satzung grundsätzlich als Rentenbeginn festgelegte Jahr der Vollendung des 65. Nach § 22 Nr. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Die Auslegung des Begriffes "Jahr des Rentenbeginns" ergibt, dass im Streitfall maßgebend das Jahr der ersten tatsächlichen Rentenzahlung, also 2012, ist. Entscheidend ist das Ergebnis der Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung. Im Übrigen hätte die Rechtsansicht der Kläger zur Folge, dass die tatsächlich ab 2012 einheitlich gezahlte Rente des Klägers für die Besteuerung in vier Einzelrenten zerlegt werden müsste: für den Hauptteil der Rente, auf den seit 2009 Anspruch bestanden hat, sowie die jeweiligen Erhöhungsbeträge der folgenden drei Jahre.

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter V/2020 - I/2021, FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 2.9.2020 - 2 K 159/19


Steuertipp für die Rente

Steuertipp: Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch über ELSTER ab und nutzen Sie die vorausgefüllte Steuererklärung. Sie können Ihre Steuererklärung schnell & einfach online im Steuerberater-Chat erstellen.

Steuertipp: Senken Sie den Besteuerungsanteil durch das Vorziehen der Rente auf 63 Jahren und gleichen Sie die Abschläge aus durch Ausgleichszahlungen.

Steuertipp: Alternativ können Sie auch eine Teilrente beantragen. Die Teilrente kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der vollen Altersrente bezogen werden. Bei der Teilrente erhalten Sie zwar nur einen Teil Ihrer bereits zustehenden Rente, dürfen dafür aber noch in einem größeren Maß hinzuverdienen. Da für Ihren Teilzeitjob weitere Rentenbeiträge gezahlt werden, erhöht sich zudem Ihre spätere Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Und dann gibt es auch keine Hinzuverdienstgrenze mehr!

Steuertipp: Sind Sie auch der Auffassung, dass Renten nicht noch einmal besteuert werden dürfen? Es gibt bereits eine Musterklage gegen Doppelbesteuerung bei Renten. Profitieren Sie von der Musterklage durch Einspruch. Sie müssen nicht selber klagen. Es kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. So bleibt der eigene Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen, ohne selbst klagen zu müssen. Nach einem Urteil kann der Steuerbescheid gegebenenfalls noch zu Ihren Gunsten geändert werden.

Wenn Sie wissen wollen, wie der BFH entscheiden wird und weitere Steuertipps erhalten möchten, dann abonnieren Sie meinen Newsletter.

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Rentenlexikon

Das Rentenlexikon erläutert die wichtigsten Fachbegriffe aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Altersvorsorge. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um eine Liste mit passenden Begriffen zu erhalten.

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Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Im Dezember 2023 können folgende Geburtsjahrgänge erstmals in Rente gehen:

  • Regelaltersrente: 02.12.1957 bis 31.12.1957
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen: 02.03.1962 bis 01.04.1962
  • Altersrente für langjährig Versicherte: 02.11.1960 bis 01.12.1960
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte: 02.09.1959 bis 01.10.1959

Die Regelaltersrente kann abschlagsfrei in Anspruch genommen werden. Bei den anderen Altersrenten ist ein Abschlag zu berücksichtigen.

Hinweise

  • Der Rentenantrag kann auch noch für eine gewisse Zeit in der Zukunft rückwirkend gestellt werden. Der Rentenantrag kann am 29.02.2024 rückwirkend zum 01.12.2023 gestellt werden.
  • Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, muss einen Rentenabschlag in Kauf nehmen. Der Abschlag steigt, je früher man in Rente geht.
  • Wer sich über seine Rentenanwartschaften informieren möchte, kann einen Rentenbescheid beim Rentenversicherungsträger anfordern.

Weitere Infos zur Rente & Steuer:

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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

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Anfragen bitte nur per E-Mail:
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