Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln in zwei am 16.10.2017 veröffentlichten Urteilen entschieden (1 K 1637/14 und 1 K 1638/14).
Dem folgte der 1. Senat nicht und verpflichtete das Finanzamt die Veranlagungen für 2009 durchzuführen. Er vertrat die Auffassung, es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen.
Das beklagte Finanzamt hat die zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Verfahren werden beim Bundesfinanzhof in München unter den Aktenzeichen VI R 37/17 und VI R 38/17 geführt.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 16.10.2017 zu den Urteilen 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14 vom 23.05.2017 (nrkr – BFH-Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17)