AfA-Tabellen; Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten u.ä. folgendes:

Absetzungen für Abnutzung für die in R 13 Abs. 3 Nr. 3 Einkommensteuer-Richtlinien genannten Wirtschaftsgüter (insbesondere Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten), die nach
dem 31. Dezember 1994 angeschafft oder hergestellt wurden, sind, sofern keine abweichenden Einzelregelungen in den AfA-Tabellen getroffen wurden, nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
von 7 Jahren (AfA-Satz 14 v.H.) zu bemessen. Dies gilt vorbehaltlich einer kürzeren Gesamtmietdauer auch, wenn diese Wirtschaftsgüter Mietereinbauten sind.

Es ist im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen im allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn für die o.a. Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt worden sind, die Absetzungen für Abnutzung wie bisher nach einem voraussichtlichen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren bemessen werden.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle meines Schreibens vom 5. Oktober 1994 – IV A 8 – S 1551 – 98/94 – (BStBl I 1994 S. 771).

BMF-Schreiben vom 5. Oktober 1994 – IV A 8 – S 1551 – 98/94 –

Hinweis
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen:
Außerkraft ab 02.01.2000 durch Rechtsbereinigung, siehe Erlass vom 15.12.1999,
VV NW FinMin 1999-12-15 S 1540-2-V C 5
Ändernder Verweis
VV DEU BMF 1994-10-05 IV A 8-S 1551-98/94 (Neuregelung)

Sonstige Verweise
AO 1977 § 193 (Durchführungsvorschrift)EStG § 4 (Durchführungsvorschrift)
EStG § 7 Abs 1 (Durchführungsvorschrift)
EStR 1993 R 13 Abs 3 (Durchführungsvorschrift)