Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie dient als zusätzliche Begünstigung für vermögenswirksame Leistungen, die von Arbeitgebern für ihre Beschäftigten angelegt werden.
Voraussetzungen für die Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann beantragt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie sind unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig.
- Sie sind Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer oder Auszubildende(r).
- Sie erhalten begünstigte vermögenswirksame Leistungen von Ihrem Arbeitgeber.
- Ihr zu versteuerndes Einkommen überschreitet nicht die Einkommensgrenzen.
- Sie stellen fristgerecht einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage.
Begünstigte Personen: Neben klassischen Arbeitnehmern gehören auch folgende Gruppen zum Kreis der Anspruchsberechtigten:
- Beamtinnen und Beamte
- Richterinnen und Richter
- Soldatinnen und Soldaten
- Personen mit Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung
Begünstigte vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die direkt an den Anbieter für folgende Anlageformen gezahlt werden:
- Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
- Wertpapier-Kaufvertrag
- Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag
- Verträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (z. B. Bausparverträge)
- Anlagen zum Wohnungsbau
Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage
Damit eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird, darf das zu versteuernde Einkommen folgende Grenzen nicht überschreiten:
- 40.000 Euro bei Einzelveranlagung
- 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung
Beantragung und Fristen
Die Arbeitnehmer-Sparzulage muss aktiv beantragt werden, in der Regel im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die Antragsfrist endet vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden.
Beispiel: Für das Jahr 2023 kann die Arbeitnehmer-Sparzulage bis zum 31. Dezember 2027 beantragt werden.
Einwilligung zur Datenübermittlung
Für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage müssen Sie einmalig der elektronischen Datenübermittlung des Anbieters an die Finanzverwaltung zustimmen. Dazu teilen Sie dem Anbieter Ihre steuerliche Identifikationsnummer mit.
Beispiel: Ein Vertragsabschluss im Jahr 2022 bedeutet, dass die Einwilligung spätestens bis zum 31. Dezember 2024 nachgereicht werden kann.
Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage variiert je nach Anlageform:
Anlageform | Sparzulage | Maximal geförderter Betrag pro Jahr | Maximale Förderung pro Jahr |
---|---|---|---|
Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen | 20 % | 400 € | 80 € |
Wertpapier-Kaufvertrag | 20 % | 400 € | 80 € |
Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag | 20 % | 400 € | 80 € |
Verträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (z. B. Bausparvertrag) | 9 % | 470 € | 43 € |
Anlagen zum Wohnungsbau | 9 % | 470 € | 43 € |
Es können bis zu zwei verschiedene Anlageformen gleichzeitig gefördert werden.
Beispielrechnung: Eine alleinstehende Person hat:
- Einen Bausparvertrag mit jährlichen Einzahlungen von 470 € (Förderung: 43 €).
- Einen Sparvertrag über Wertpapiere mit jährlichen Einzahlungen von 400 € (Förderung: 80 €).
Gesamtförderung: 123 € pro Jahr.
Sperrfristen für die Auszahlung
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird erst nach Ablauf einer Sperrfrist ausgezahlt:
Anlageform | Sperrfrist |
Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen | 7 Jahre ab Vertragsabschluss |
Wertpapier-Kaufverträge, Beteiligungsverträge und Beteiligungskaufverträge | 6 Jahre ab Erwerb |
Bausparverträge | 7 Jahre ab Vertragsabschluss |
Nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt die Auszahlung direkt an den Anbieter oder über das Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuerbescheids.
Gesetzliche Grundlagen
- § 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
- § 13 5. VermBG
- § 14 5. VermBG
- § 15 5. VermBG
Fazit
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine attraktive Möglichkeit, zusätzliches Vermögen aufzubauen. Wer vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erhält, sollte unbedingt prüfen, ob ein Anspruch besteht. Mit einer frühzeitigen Beantragung und der richtigen Anlageform kann die Sparzulage optimal genutzt werden.