Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz

BMF, Schreiben IV B 3 – O 1120/19/10013 :005 vom 08.10.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die folgenden Aufgaben an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) delegiert:

  1. Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren:
    • Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (gemäß Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 des OECD-Musterabkommens).
    • Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern.
    • Übereinkommen Nr. 90/436/EWG zur Beseitigung der Doppelbesteuerung bei Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (23. Juli 1990).
    • EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (gültig seit 10. Dezember 2019).
    • BEPS-MLI-Anwendungsgesetz (gültig seit 19. Juni 2024).
  2. Vorabverständigungsverfahren: Die Durchführung dieser Verfahren erfolgt nach § 89a der Abgabenordnung (AO).
  3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten: Dies umfasst die Bearbeitung einzelner Fälle.
  4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen: Einzelne Fälle werden im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, Amtshilfevereinbarungen sowie nach dem EU-Amtshilfe- und EU-Beitreibungsgesetz und § 117 AO bearbeitet.

Das BMF behält sich jedoch vor, in bestimmten Einzelfällen selbst als zuständige Behörde tätig zu werden.

Nicht an das BZSt delegiert ist die Zuständigkeit für:

  • Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen), mit Ausnahme von Vorabverständigungsverfahren.
  • Beratungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen in nicht abgedeckten Fällen (Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).

Das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 (Az. IV B 5 – O 1000/19/10202 :002) wird durch dieses Schreiben ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen