BMF, Schreiben IV B 3 – O 1120/19/10013 :005 vom 08.10.2024
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die folgenden Aufgaben an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) delegiert:
- Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren:
- Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (gemäß Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 des OECD-Musterabkommens).
- Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern.
- Übereinkommen Nr. 90/436/EWG zur Beseitigung der Doppelbesteuerung bei Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (23. Juli 1990).
- EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (gültig seit 10. Dezember 2019).
- BEPS-MLI-Anwendungsgesetz (gültig seit 19. Juni 2024).
- Vorabverständigungsverfahren: Die Durchführung dieser Verfahren erfolgt nach § 89a der Abgabenordnung (AO).
- Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten: Dies umfasst die Bearbeitung einzelner Fälle.
- Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen: Einzelne Fälle werden im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, Amtshilfevereinbarungen sowie nach dem EU-Amtshilfe- und EU-Beitreibungsgesetz und § 117 AO bearbeitet.
Das BMF behält sich jedoch vor, in bestimmten Einzelfällen selbst als zuständige Behörde tätig zu werden.
Nicht an das BZSt delegiert ist die Zuständigkeit für:
- Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen), mit Ausnahme von Vorabverständigungsverfahren.
- Beratungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen in nicht abgedeckten Fällen (Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).
Das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 (Az. IV B 5 – O 1000/19/10202 :002) wird durch dieses Schreiben ersetzt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen