Bei der steuerlichen Behandlung von Grundstücken und den damit verbundenen Aufwendungen spielen Anschaffungsnahe Herstellungskosten und spezifische Aufwendungen wie die Errichtung von Kinderspielplätzen, Abbruchkosten oder Zwangsräumungen eine wesentliche Rolle. Hier sind die relevanten Regelungen zusammengefasst, die bei der steuerlichen Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen zu beachten sind.
1. Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
- Zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen auch Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, einschließlich der Beseitigung versteckter Mängel.
- Diese Maßnahmen sind im Rahmen eines teilentgeltlichen Erwerbs des Gebäudes nur im Verhältnis zum entgeltlichen Teil des Erwerbsvorgangs anzusetzen.
- Renovierungsaufwendungen, die erforderlich sind, um vorhandene Mängel zu beseitigen, gelten ebenfalls als anschaffungsnahe Herstellungskosten, auch wenn diese Mängel dem Erwerber zunächst verborgen geblieben sind.
2. Kinderspielplatz
- Wird ein Kinderspielplatz im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohngebäudes angelegt, liegen Herstellungskosten des Gebäudes nur dann vor, wenn die Gemeinde den Spielplatz errichtet hat und die Kosten auf die Grundstückseigentümer umgelegt wurden.
- Andernfalls, z.B. bei der Errichtung eines Spielplatzes auf einem privaten Grundstück, entsteht ein selbstständig zu bewertendes Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von ca. zehn Jahren.
3. Abbruchkosten
Die steuerliche Behandlung von Abbruchkosten unterscheidet sich je nach Absicht des Erwerbs:
- Erwerb ohne Abbruchabsicht: Die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes sind im Jahr des Abbruchs sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
- Erwerb in Abbruchabsicht: Hier gehören die Abbruchkosten und der Restwert des Gebäudes zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes, wenn der Abbruch im engen Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes steht.
- Bei einem wertlosen Gebäude entfällt der volle Anschaffungspreis auf den Grund und Boden, und die Abbruchkosten sind entsprechend anzupassen.
4. Zwangsräumung
- Zwangsräumungskosten eines unbebauten Grundstücks, das anschließend bebaut oder vermietet werden soll, sind den Herstellungskosten des später errichteten Gebäudes bzw. den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen, je nachdem, ob die geräumte Fläche bebaut wird oder nicht.
5. Erschließungs- und Straßenanliegerbeiträge
- Beiträge zur erstmaligen Erschließung eines Grundstücks sind nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
- Werden Erschließungsanlagen lediglich ersetzt oder modernisiert, zählen die Beiträge zu den Erhaltungsaufwendungen, es sei denn, es erfolgt eine substantielle Verbesserung des Grundstücks.
6. Baumängelbeseitigung
- Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln, die vor Fertigstellung eines Gebäudes auftreten, gehören zu den Herstellungskosten. Dies gilt auch, wenn die Mängel erst nach der Fertigstellung behoben werden.
Fazit
Die richtige Zuordnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit entscheidend. Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen aktivierungspflichtig und erhöhen die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen. Abbruchkosten und Zwangsräumungen können, je nach Fallgestaltung, entweder als sofort abziehbare Betriebsausgaben oder als Herstellungskosten behandelt werden.